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Umsatzsteuerersatz in der Kaskoversicherung - Fahrzeugversicherung und Mehrwertsteuer
Mit der Schadensrechtsreform wurden auch von vielen Versicherungsunternehmen deren Allgemeines Versicherungsbedingungen in der Weise angepasst, dass entsprechend dem geänderten Gesetzestext im BGB auch insoweit festgelegt wurde, dass ein Ersatz der Mehrwertsteuer nur dann in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer diese auch aufgewendet hat.
Unklar blieb dabei, ob der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hat, wenn er sich - statt sein reparaturwürdiges Fahrzeug wieder herstellen zu lassen - ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dieser Streit ist mittlerweile durch eine BGH-Entscheidung entschieden, wonach die allgemein verwendete USt-Klausel in den Versicherungsbedingungen gegen das sog. Transparenzgebot verstieß.
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Karlsruhe v. 10.10.2003:
Die Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Kaskoversicherers "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat" verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist daher unwirksam, weil für den Fall der schadensbedingten Ersatzbeschaffung - bei Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs - nicht klar ist, ob diese Variante der Schadensabwicklung von der Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen ist.
- BGH v. 24.05.2006:
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
- OLG Saarbrücken v. 28.01.2009:
Nach § 13 Abs. 6 AKB ist die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist. Ein fiktiver Ersatz der in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten Umsatzsteuer bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet aus. Dieses Verständnis von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig, so dass keine unklaren Bedingungen vorliegen, die nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin anzuwenden wären.
- BGH v. 04.11.2009:
Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen.
Sonstiges:
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