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Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Durch die Schadensrechtsreform hat sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer eine erhebliche Veränderung ergeben:
Ersetzt werden muss vom Schädiger bzw. seiner Versicherung nur noch die vom Geschädigten auch tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer. Bei rein fiktiver bzw. abstrakter Schadensabrechnung ("nach Gutachten" - "nach Kostenanschlag") besteht kein entsprechender Ersatzanspruch mehr.
Gleichwohl haben sich gerade aus der Neuregelung erhebliche praktische Streitfragen entwickelt.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Für Schäden ab 01.08.2002:
Der Ersatz anteiliger Umsatzsteuer setzt voraus, dass ihr konkreter Anfall durch Belege nachgewiesen wird
- Umsatzsteuer bei Totalschaden - Differenzbesteuerung
- Fahrzeugversicherung und Umsatzsteuer
- Rechtsschutzversicherung und Mehrwertsteuerabzug
- Ein eingeschränkter USt-Ersatz kommt nur bei sog. fiktiver oder abstrakter Schadensabrechnung in Betracht.
- OLG Köln v. 24.02.2005:
Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vereinbar.
- AG Medebach v. 03.09.2009:
Keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Fahrzeug angeschafft wird und dafür die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung in der Höhe verlangt werden, wie sie für die Reparaturkosten angefallen wäre.
- BGH v. 22.09.2009:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.
- BGH v. 22.09.2009:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.
- BGH Urteil vom 06.04.2011:
Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
Totalschaden:
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Reparatur in bundeseigener Werkstatt:
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- BGH v. 14.09.2004:
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.
Eigenreparatur:
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Ersatzbeschaffung statt Reparatur:
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- LG Arnsberg v. 30.03.2010:
Einem Anspruch auf Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer steht nicht entgegen, dass der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abrechnet. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat.
Gemischte Nutzung privat - gewerblich:
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- Himmelreich/Klimke:
Tätigt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 II 2 UStG führen, auch Umsätze, bei denen ein derartiger Ausschluß nicht eintritt, sind die Vorsteuerbeträge des Unternehmens nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen
- Ab 01.04.1999:
Änderung des UStG - bei gemischter gewerblicher und privater Nutzung beträgt der Vorsteuerabzug 50 %
- Arlt MittBI. der Arge VerkR im DAV 1/2001, S. 17:
Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde § 15 UStG dahingehend geändert, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug teils gewerblich, teils privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur noch zu 50 % zusteht.
Kostenfestsetzung:
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- BGH v. 25.10.2005:
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.
Sonstiges zur Umsatzsteuer:
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