Das Verkehrslexikon

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Umsatzsteuer in der Unfallregulierung - Mehrwertsteuer im Schadensersatzrecht - Aktenversendungspauschale - Differenzbesteuerung

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Fiktive Abrechnung
Totalschaden
Eigenreparatur
Ersatzbeschaffung statt Reparatur
Gemischte Nutzung privat - gewerblich
Leitplanken / Lärmschutzeinrichtungen
Landwirte
Carsharing
Kostenfestsetzung

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Einleitung:


Durch die Schadensrechtsreform hat sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer eine erhebliche Veränderung ergeben:

   Ersetzt werden muss vom Schädiger bzw. seiner Versicherung nur noch die vom Geschädigten auch tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer. Bei rein fiktiver bzw. abstrakter Schadensabrechnung ("nach Gutachten" - "nach Kostenanschlag") besteht kein entsprechender Ersatzanspruch mehr.


Gleichwohl haben sich gerade aus der Neuregelung erhebliche praktische Streitfragen entwickelt.


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Weiterführende Links:


Umsatzsteuer bei Totalschaden - Differenzbesteuerung

Fahrzeugversicherung und Umsatzsteuer

Rechtsschutzversicherung und Mehrwertsteuerabzug

Umsatzsteuer und Aktenversendungspauschale

Leasingverträge und Umsatzsteuerproblematik

Umsatzsteuerersatz in der Kaskoversicherung

Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren

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Allgemeines:


Für Schäden ab 01.08.2002:
Der Ersatz anteiliger Umsatzsteuer setzt voraus, dass ihr konkreter Anfall durch Belege nachgewiesen wird


BGH v. 22.05.1989:
Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten. Der Geschädigte muss sich auf den Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt. Würde man dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gegen den Schädiger zubilligen, so wäre er insoweit ungerechtfertigt begünstigt; denn er erhielte die Mehrwertsteuer praktisch zweimal erstattet, einmal vom Schädiger und dann nochmals vom Finanzamt.

OLG Köln v. 24.02.2005:
Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vereinbar.

BGH v. 22.09.2009:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH v. 22.09.2009:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH Urteil vom 06.04.2011:
Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

BGH v. 18.03.2014:
Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.

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Fiktive Abrechnung:


Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Ein eingeschränkter USt-Ersatz kommt nur bei sog. fiktiver oder abstrakter Schadensabrechnung in Betracht.

AG Medebach v. 03.09.2009:
Keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Fahrzeug angeschafft wird und dafür die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung in der Höhe verlangt werden, wie sie für die Reparaturkosten angefallen wäre.

LG Arnsberg v. 30.03.2010:
Einem Anspruch auf Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer steht nicht entgegen, dass der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abrechnet. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat.

LG Koblenz v. 25.04.2012:
Schafft sich der Unfallgeschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis an, der die Reparaturkosten übersteigt, und rechnet sodann fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auf der Basis der niedrigeren Reparaturkosten zu. Es liegt keine Vermischung von konkreter und abstrakter Schadensabrechnung vor.

LG Bremen v. 20.06.2013:
Die Mehrwertsteuer ist bei einer fiktiven Schadensabrechnung bei den erwiesenermaßen angeschafften und eingebauten Ersatz-Fahrzeugteilen zu erstatten.

AG Berlin-Mitte v. 30.10.2014:
Verzichtet der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung und fällt deshalb tatsächlich keine Umsatzsteuer an, ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt. Von dem im Gutachten angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert ist die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen.

BGH v. 13.09.2016:
Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 225/05, VersR 2006, 987). - Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30. Mai 2006, VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11).

BGH v. 02.10.2018:
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 13.September 2016, VI ZR 654/15, VersR 2017, 115).

OLG Celle v. 01.12.2021:
Der Unfallgeschädigte, der lediglich eine Teil-Reparatur seines verunfallten Kfz vornimmt und nunmehr von dem Schädiger den Ersatz der fiktiven (vollen) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend macht, kann nicht gleichzeitig die auf die erfolgte – preisgünstigere – Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordern.

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Totalschaden:


Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung

LG Duisburg v. 17.04.2014:
Der auf die Überführungskosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag ist zu erstatten, wenn ein Neufahrzeug erworben wird, welches regelmäßig nur mit Einpreisung der Überführungskosten angeboten wird. Soweit das Fahrzeug einen Kilometerstand von 5 km aufgewiesen hat, ist von einer sog. Tageszulassung auszugehen, wobei es sich um eine besondere Form des Neuwagengeschäfts handelt, so dass auch bei einer Tageszulassung von einem Neufahrzeug auszugehen ist, welches in der Regel nicht ohne Zahlung der Überführungskosten erworben werden kann.

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Eigenreparatur:


Eigenreparatur allgemein

BGH v. 19.06.1973:
Hat der Schädiger dem Eigentümer, der seinen Kraftwagen selbst wieder instandgesetzt hat, die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstätte zu ersetzen, dann umfaßt der Anspruch auch die Mehrwertsteuer, die in diesen Kosten enthalten wäre.

LG Frankfurt (Oder) v. 13.05.2004:
Der Geschädigte hat Anspruch auf den Ersatz der Umsatzsteuer, soweit sie auf die nachgewiesene Anschaffung von Ersatzteilen angefallen ist.

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Ersatzbeschaffung statt Reparatur:


BGH v. 05.02.2013:
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.

OLG Köln v. 07.05.2014:
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

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Gemischte Nutzung privat - gewerblich:


Himmelreich/Klimke:
Tätigt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 II 2 UStG führen, auch Umsätze, bei denen ein derartiger Ausschluß nicht eintritt, sind die Vorsteuerbeträge des Unternehmens nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen

Ab 01.04.1999:
Änderung des UStG - bei gemischter gewerblicher und privater Nutzung beträgt der Vorsteuerabzug 50 %

Arlt MittBI. der Arge VerkR im DAV 1/2001, S. 17:
Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde § 15 UStG dahingehend geändert, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug teils gewerblich, teils privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur noch zu 50 % zusteht.

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Leitplanken / Lärmschutzeinrichtungen:


BGH v. 14.09.2004:
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.

BGH v. 14.09.2004:
Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.

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Landwirte:


OLG Hamm v. 18.06.1997:
Ein Landwirt, der seine Umsätze pauschaliert, kann nach einem Verkehrsunfall die Mehrwertsteuerbeträge für die Reparatur- Sachverständigen- und Mietwagenkosten ersetzt verlangen.

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Carsharing:


Carsharing

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Kostenfestsetzung:


BGH v. 25.10.2005:
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

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