Umsatzsteuer in der Unfallregulierung - Mehrwertsteuer im Schadensersatzrecht - Aktenversendungspauschale - Differenzbesteuerung
 

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Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer


Durch die Schadensrechtsreform hat sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer eine erhebliche Veränderung ergeben:
Ersetzt werden muss vom Schädiger bzw. seiner Versicherung nur noch die vom Geschädigten auch tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer. Bei rein fiktiver bzw. abstrakter Schadensabrechnung ("nach Gutachten" - "nach Kostenanschlag") besteht kein entsprechender Ersatzanspruch mehr.
Gleichwohl haben sich gerade aus der Neuregelung erhebliche praktische Streitfragen entwickelt.








Gliederung:



Allgemeines:
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Totalschaden: - nach oben -


Reparatur in bundeseigener Werkstatt: - nach oben -
  • BGH v. 14.09.2004:
    Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.




Eigenreparatur: - nach oben -


Ersatzbeschaffung statt Reparatur: - nach oben -
  • LG Arnsberg v. 30.03.2010:
    Einem Anspruch auf Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer steht nicht entgegen, dass der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abrechnet. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat.




Gemischte Nutzung privat - gewerblich: - nach oben -
  • Himmelreich/Klimke:
    Tätigt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 II 2 UStG führen, auch Umsätze, bei denen ein derartiger Ausschluß nicht eintritt, sind die Vorsteuerbeträge des Unternehmens nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen

  • Ab 01.04.1999:
    Änderung des UStG - bei gemischter gewerblicher und privater Nutzung beträgt der Vorsteuerabzug 50 %

  • Arlt MittBI. der Arge VerkR im DAV 1/2001, S. 17:
    Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde § 15 UStG dahingehend geändert, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug teils gewerblich, teils privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur noch zu 50 % zusteht.




Kostenfestsetzung: - nach oben -
  • BGH v. 25.10.2005:
    Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.




Sonstiges zur Umsatzsteuer: - nach oben -