Behindertenparkplätze
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Halten und Parken
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Verwaltungsrecht
Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen
Gliederung:
Allgemeines:
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- Abschleppkosten/Kfz-Umsetzung allgemein
- VG Saarlouis v. 06.07.2000:
Ragt der Pkw eines persönlich nicht dazu Berechtigten ca. 1,20 m in einen großzügig dimensionierten personalisierten Behindertenparkplatz hinein und liegt der Berechtigungsausweis nicht im Fahrzeug aus, so ist dessen kostenpflichtige Umsetzung rechtmäßig.
- OVG Schleswig v. 19.03.2002:
Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.
- BVerwG v. 11.08.2003:
Eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, verstößt auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere (hier: sieben) Schwerbehinderten-Plätze frei waren
- OVG Koblenz v. 25.01.2005:
An der Umsetzung eines ohne sichtbar ausgelegten Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
- VG Hamburg v. 22.02.2008:
Sofern das Verkehrszeichen 314 nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt. Für einen Außenstehenden ist nicht erkennbar, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Aus der Lage einer Bordsteinabsenkung ergibt sich somit mangels Markierungen auf der Fahrbahn nicht, ob ein Behindertenparkplatz vor oder nach dem Verkehrszeichen 314 gelegen ist.
- OVG Münster v. 17.02.2009:
Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") ist nur dann berechtigt, einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu benutzen, wenn er seinen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellten besonderen Parkausweis gut lesbar im geparkten Fahrzeug auslegt.
- VG Saarlouis v. 13.05.2009:
Ragt ein Fahrzeug verbotswidrig auch nur mit einem Teil, z. B. dem Heck, in einen Behindertenparkplatz hinein, ist dessen gebührenpflichtiges Umsetzen verhältnismäßig und rechtmäßig.
- VG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Voraussetzung für die Parkberechtigung auf einem dafür ausgewiesenen Behindertenparkplatz ist gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden kann, muss der amtliche Parkausweis, also das Original des Ausweises ausgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, ist das kostenpflichtige Umsetzen des Kfz rechtmäßig.
Weiteres zum Thema Parken und Halten:
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