Das Verkehrslexikon

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Außergerichtliche Vergleichskosten und Kostenfestsetzung

Außergerichtliche Vergleichskosten und Kostenfestsetzung




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Anwaltsgebühren - Vergleichsgebühr

Abfindungsvergleich

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Allgemeines:


BGH v. 31.01.1963:
Im Falle eines Stationierungsschadens ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, grundsätzlich als Vergleich im Sinne des BGB § 779 und des BRAGebO § 23 zu werten. Auch wenn in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten getroffen ist, die dem Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, so ändert dies nichts an der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik, diese Kosten zu erstatten. Das gilt regelmäßig auch für die etwa entstandene Vergleichsgebühr.

OLG Frankfurt am Main v. 13.04.2005:
Auf außergerichtliche Einigungsverträge i. S. v. Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen.

OLG Hamm v. 14.12.2006:
Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmlichen Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandene Kosten selbst.



BGH v. 25.09.2008:
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

VGH Kassel v. 26.06.2018:
Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.

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