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Regressanspruch gegen MPU-Gutachter? - Werkvertrag - Gewährleistung - Sachmangel

Regressanspruch gegen MPU-Gutachter?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Sonstiges



Einleitung:


Bei der Erstellung eines Fahreignungsgutachtens handelt es sich um eine Zukunftsprognose, die von vornherein lediglich einen gewissen Wahrscheinlichkeitscharakter hat, folglich auch niemals "falsch" oder "richtig" sein kann.

Die Erstellung dieser Prognose stellt eine geistige Leistung dar, bei der dem Gutachter ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, sodass eine gerichtliche Überprüfung eines MPU-Gutachtens nur insoweit denkbar ist, als untersucht wird, ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß zugrunde gelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)




AG Chemnitz v. 28.09.1998:
Im Rechtsstreit um Vergütung und Schadensersatzpflicht des medizinisch-psychologischen Gutachters kann das Gericht nur prüfen, ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß zugrunde gelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren

LG Bautzen v. 03.03.1999:
Die MPU-Begutachtung ist eine geistige Leistung im Bereich der Prognose ist, die besonders dort, wo sie Aussagen zur Rückfallgefahr des Probanden trifft, eine bloße Wahrscheinlichkeitsaussage macht, die niemals absolut „wahr" oder „falsch" sein kann. Deshalb ist dem Gutachter ein nicht zu eng zu bemessender Spielraum für seine Beurteilung einzuräumen. Der Gutachter schuldet nicht ein absolut richtiges Werk. Dieses kann schon daher nicht sein, weil die Frage, ob ein derartiges Gutachten richtig oder falsch ist, niemand beantworten kann

AG Bautzen v. 25.08.2005:
Mangelhaft ist ein MPU-Gutachten nur, wenn Fehler bei der Sammlung von Fakten aufgetreten sind oder wenn zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben zu Grunde gelegt wurden oder wenn allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden der sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren. Zwischen dem Ergebnis eines MPU-Gutachtens und der nachfolgenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde besteht wegen des dieser zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums kein Kausalzusammenhang

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Sonstiges:


Gutachtenmängel

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