Das Verkehrslexikon

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Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - überhöhte Gutachterkosten - Verschweigen von Vorschäden

Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Verschweigen von Vorschäden
- Sonstige Fehlinformationen seitens des Auftraggebers
- Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
- Amtshaftung / Hauptuntersuchung



Einleitung:


Im Bestreben der Versicherungen, nach Verkehrsunfällen dem Geschädigten keine überhöhten Ersatzleistungen erbringen zu müssen, werden des öfteren die privat in Auftrag gegebenen Schadensgutachten überprüft, wobei sich Abweichungen herausstellen können. Problematisch wird dann, ob der Schädiger bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer dennoch verpflichtet ist, die Kosten eines unrichtigen vom Geschädigten beauftragten Gutachtens als Schadensersatz zu tragen.


Gerichtlich bestellte Sachverständige haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Sachverständigenkosten

Überblick:
Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten





AG Bochum v. 13.02.1996:
Zum Auswahlverschulden bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und zur Gebührenhöhe

AG Gütersloh v. 28.04.1999:
Haftung des Kfz-Sachverständigen für Prozeßkosten des Geschädigten bei fehlerhaftem Gutachten

OLG Hamm v. 08.05.2001:
Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist.

AG Stuttgart v. 27.07.2004:
Schadensersatz wegen eines mangelhaften Kfz-Sachverständigengutachtens kann nur nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen und erfolgloser Fristsetzung verlangt werden

OLG München v. 27.01.2006:
Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem betrügerischen Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht.




OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2012:
Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich infolgedessen eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.

LG Saarbrücken v. 22.02.2013:
Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Geschädigte jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist.

LG Berlin v. 10.02.2014:
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, wenn das Gutachten des Kfz-Sachverständigen auf einer vom Geschädigten mitverantworteten unvollständigen Tatsachenbasis erstellt worden und damit als Abrechnungs- und Prüfungsgrundlage unbrauchbar ist.

OLG München v. 12.03.2015:
Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kann im Ergebnis nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.




OLG Hamm v. 21.12.2016:
ELeidet ein Kfz-Schadensgutachten an so schwerwiegenden Mängeln bei der Schadensfeststellung und -berechnung, so ist es unbrauchbar, ohne dass es noch einer Gelegenheit für den Sachverständigen zur Nacherfüllung gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB bedarf. Eine Freistellungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen gemäß §§ 249 Abs. 2, 257 BGB besteht nicht, weil der geschädigte Auftraggeber keinem durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Sachverständigen ausgesetzt ist. Vielmehr ist er berechtigt, gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 636 BGB von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder die Werklohnleistung auf Null zu mindern.

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Verschweigen von Vorschäden:


Vorschäden allgemein

Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug

OLG Hamm v. 14.10.1992:
Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm zur Ermittlung der Reparaturkosten des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen), unbrauchbar ist.

KG Berlin v. 01.03.2004:
Der Unfallgeschädigte kann die Kosten eines von ihm beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen nicht ersetzt verlangen, wenn er gegenüber dem Sachverständigen (reparierte) Vorschäden verschwiegen hat und der Sachverständige deshalb den Wiederbeschaffungswert unzutreffend schätzt. Dann nämlich hat der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten.

LG Saarbrücken v. 06.09.2011:
Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem vom Kfz-Kaskoversicherer beauftragten Privatgutachter wahrheitswidrig an, dass kein Vorschaden vorliegt, so liegt hierin eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit. Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, dass er den Privatgutachter nicht über den Vorschaden zu informieren braucht, weil sich dieser bereits "erledigt" habe, so handelt er gleichwohl vorsätzlich und arglistig. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

OLG Köln v. 23.02.2012:
Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem Sachverständigen lässt die Ersatzpflicht entfallen.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2013:
Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.

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Sonstige Fehlinformationen seitens des Auftraggebers:


AG Ulm v. 23.07.2009:
Entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht ist davon auszugehen, dass auch die Kosten eines fehlerhaften Gutachtens grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen sind, sofern den Geschädigten kein Mitverschulden an der Erstellung des fehlerhaften Gutachtens trifft.

AG Düsseldorf v. 09.04.2009:
Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das eingeholte Gutachten als falsch erweist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt.

LG Karlsruhe v. 25.02.2011:
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Eine Ersatzpflicht bezüglich der Sachverständigenkosten besteht nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist.

OLG Koblenz v. 24.07.2015:
Erweist sich das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgrund der Fehlinformationen einer Partei als unbrauchbar, so ist die im Prozess unterlegene Partei nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen

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Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen:


OLG Rostock v. 21.03.2006:
Unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen sind in der gerichtlichen Praxis nicht ungewöhnlich und geben keinen Grund zu der Annahme, der Sachverständigen habe grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.

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Amtshaftung / Hauptuntersuchung:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

Prüfplakette - Hauptuntersuchung

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