Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - überhöhte Gutachterkosten - Auswahlverschulden - offensichtlich zu hohe Gutachterkosten
 

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Gutachtenthemen - Kfz-Schadensgutachten - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel


Im Bestreben der Versicherungen, nach Verkehrsunfällen dem Geschädigten keine überhöhten Ersatzleistungen erbringen zu müssen, werden des öfteren die privat in Auftrag gegebenen Schadensgutachten überprüft, wobei sich Abweichungen herausstellen können. Problematisch wird dann, ob der Schädiger bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer dennoch verpflichtet ist, die Kosten eines unrichtigen vom Geschädigten beauftragten Gutachtens als Schadensersatz zu tragen.

Gerichtlich bestellte Sachverständige haften lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Sachverständigenkosten

  • Überblick:
    Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten


  • OLG Hamm v. 14.10.1992:
    Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm zur Ermittlung der Reparaturkosten des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen), unbrauchbar ist.

  • AG Bochum v. 13.02.1996:
    Zum Auswahlverschulden bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und zur Gebührenhöhe

  • AG Gütersloh v. 28.04.1999:
    Haftung des Kfz-Sachverständigen für Prozeßkosten des Geschädigten bei fehlerhaftem Gutachten

  • OLG Hamm v. 08.05.2001:
    Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist.

  • AG Stuttgart v. 27.07.2004:
    Schadensersatz wegen eines mangelhaften Kfz-Sachverständigengutachtens kann nur nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen und erfolgloser Fristsetzung verlangt werden

  • OLG München v. 27.01.2006:
    Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem betrügerischen Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht.

  • OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
    Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.

  • AG Ulm v. 23.07.2009:
    Entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht ist davon auszugehen, dass auch die Kosten eines fehlerhaften Gutachtens grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen sind, sofern den Geschädigten kein Mitverschulden an der Erstellung des fehlerhaften Gutachtens trifft.

  • AG Düsseldorf v. 09.04.2009:
    Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das eingeholte Gutachten als falsch erweist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt.

  • LG Karlsruhe v. 25.02.2011:
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Eine Ersatzpflicht bezüglich der Sachverständigenkosten besteht nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist.




Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: - nach oben -
  • OLG Rostock v. 21.03.2006:
    Unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen sind in der gerichtlichen Praxis nicht ungewöhnlich und geben keinen Grund zu der Annahme, der Sachverständigen habe grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.