Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Anwaltskosten und Umsatzsteuer - Rechtsanwaltsgebühren - Mehrwertsteuer

Anwaltskosten und Umsatzsteuer - Rechtsanwaltsgebühren - Mehrwertsteuer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Umsatzsteuer und Akteneinsichtspauschale
-   Umsatzsteuer und Auslagen



Einleitung:


Werden die Akten auf Anforderung des Anwalts in dessen Kanzlei versandt, wird eine Aktenversendungspauschale erhoben. Strittig ist, ob es sich dabei um eine den Anwalt selbst oder den Mandanten (und damit die hinter diesem ggf. stehende Rechtsschutzversicherung) treffende Kostenposition handelt und ob auf die Aktenversendungspauschale vom Anwalt bei der Abrechnung Umsatzsteuer zu erheben ist oder ob es ich um einen durchlaufenden Posten handelt.


Diesen Meinungsstreit hat der BGH mit seinem Urteil vom 06.04.2011:dahingehend entschieden, dass die Aktenversendungspauschale der Umsatzsteuer unterliegt und daher beispielsweise der Rechtsschutzversicherer zum Ersatz der Pauschale wie auch der darauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist.

- nach oben -




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer




BFH v. 27.06.1996:
Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen. Andererseits kann er Umsatzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen muss, als Vorsteuer abziehen.

BGH v. 25.10.2005:
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

- nach oben -




Umsatzsteuer und Akteneinsichtspauschale:


AG Dessau v. 07.12.2006:
Bezahlt der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale, so handelt es sich dabei um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung des Mandanten als Kostenschuldner verauslagt hat, und der verauslagte Betrag daher nicht als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG anzusehen ist.

AG Lahr v. 13.03.2008:
Zu den von einem Rechtsschutzversicherer zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten gehören auch die von dem Versicherungsnehmer an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge für Auslagen, deren Ersatz der Rechtsanwalt von seinem Mandanten als Aufwendungsersatz verlangen kann, weil er sie bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzungen sind bei Kosten der Aktenversendung gegeben, auf die auch Umsatzsteuer zu erheben ist.

AG Stuttgart v. 11.06.2008:
Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Kostenschuldner ist nicht der Anwalt, sondern der Mandant.

BGH Urteil vom 06.04.2011:
Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

- nach oben -





Umsatzsteuer und Auslagen:


BGH v. 17.04.2012:
Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

KG Berllin v. 24.05.2013:
Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 RVG-VV den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i.d.R. 19%, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum