Akeneinsichtskosten
-
Anwaltskosten
-
Mehrwertsteuer
-
Rechtsschutzversicherung
-
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
-
Versicherungsthemen
Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer in der Rechtsschutzversicherung
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- LG Krefeld v. 06.10.1981:
Rechtsschutzversicherung muss Umsatzsteuer bezahlen, wenn der VN keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat
- AG Rendsburg v. 22.11.1996:
Umsatzsteuer darf auch bei Selbständigen nicht abgezogen werden, wenn keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht
- AG Rendsburg v. 12.11.1996:
Einem Freiberufler muss die Mehrwertsteuer aus der Anwaltsrechnung für eine Bußgeldsache bezahlt werden, da insoweit kein Vorsteuerabzug gegeben ist.
- BGH Urteil vom 06.04.2011:
Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.