Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern - Alkoholmissbrauch - Alkoholabhängigkeit - Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,60 ‰ - einmalige oder erstmalige Verkehrsteilnahme
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - MPU-Themen - Radfahrer-Themen


Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern


Dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Alkoholfahrt eines Radfahrers mit 1,60 ‰ oder mehr eine MPU anordnen darf, ist gegenwärtig wohl allgemeine Meinung.

Verschiedentlich wird jedoch in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass auch ein Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge in Betracht kommt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

  • Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben.

  • BVerwG v. 21.05.2008:
    Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 07.08.2008:
    Eine Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; erst die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliegt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann; dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich. Die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.

  • VG Göttingen v. 13.08.2008:
    Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

  • VG Oldenburg v. 02.09.2008:
    Das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss kann Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.