Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Unfälle bei Überholvorgängen zwischen Radfahrern

Unfälle bei Überholvorgängen zwischen Radfahrern




Gliederung:


-   Allgemeines




Allgemeines:


Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung


LG Nürnberg-Fürth v. 07.12.1995:
Ein Radfahrer, der einen anderen an einer Stelle überholen will, an der links der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger Radweg beginnt, muss damit rechnen, dass der Vorausfahrende nach links schwenkt, und hat im Kollisionsfall die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen.

OLG Hamm v. 18.12.2003:
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist.

OLG München v. 24.04.2013:
Hat ein Radfahrer ein Überholmanöver ordnungsgemäß eingeleitet, dann sich bei erst Reaktionsaufforderung die Frage, ob er ausweichen oder das Überholmanöver durch eine Bremsung abbrechen soll, wobei eine Verpflichtung zum Abbruch durch eine Gefahrbremsung gem. § 5 III Nr. 1 StVO nicht besteht, zumal damit bei einem Zweirad auch eine Sturzgefahr verbunden ist.

OLG Karlsruhe v. 30.05.2016:
Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher - jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - in der Regel zu gering. - Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum