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Versicherungsthemen
Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle
Verursacht ein Kfz-Führer in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und entfernt sich danach unerlaubt vom Unfallort oder füllt später die Schadensanzeige nicht oder falsch aus, so begeht er eine Obliegenheitsverletzung sowohl vor Eintritt des Versicherungsfalls wie auch eine danach.
Beschädigt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Versicherungsnehmer auf einer Fahrt, aber zu deutlich abgesetzten Zeitpunkten mehrere fremde Fahrzeuge, so verursacht er mehrere Versicherungsfälle.
In beiden Fallvarianten stellt sich die Frage, ob die Höchstbeträge, mit denen sein Haftpflichtversicherer bei ihm Regress nehmen kann, addiert oder nur einmal geltend gemacht werden können.
Gliederung:
Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall:
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- Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall - Addition der Regressbeträge?
- LG Berlin v. 26.08.2004:
In den Fällen, in denen Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mit Obliegenheitsverletzungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zusammentreffen, sind die Leistungsfreiheitsbeträge bis zur Höchstgrenze von 20.000 DM (ab 1. Januar 2003: 10.000 €) zu addieren (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 U 1411/00)
- OLG Düsseldorf v. 20.04.2004:
Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2 b Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB zusammenzurechnen
- BGH v. 14.09.2005:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden
- Überblick und Rechtsprechung:
Prämienrückstufung oder nicht nach Regress-Erfüllung durch den Versicherungsnehmer?
Regress-Addition bei Verursachung mehrerer Versicherungsfälle:
- BGH v. 09.11.2005:
Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist