Das Verkehrslexikon

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Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung

Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Berechnung
-   Relevanz-Rechtsprechung
-   Regressbegrenzung im Beamtenrecht
-   Autorennen
-   Einzelfälle



Einleitung:


Wird vom Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss der Versicherer - obwohl er im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist - im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherung im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gleichwohl befriedigen. Im Gegenzug kann er vom Versicherungsnehmer die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Regress).

Da bei sehr hohen Fremdschäden durch den Regress die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein kann, ist dessen Höhe begrenzt. Die Höchstgrenze ist für Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Versicherungsfall begangen wurden, auf 5.000,00 € begrenzt. Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall liegt die Grenze bei schweren, besonders verwerflichen Verletzungshandlungen ebenfalls bei 5.000,00 €, beträgt aber im sog. Normalfall nur 2.500,00 €. Werden sowohl Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall wie auch solche danach verletzt, werden die sich ergebenden Regressbeträge addiert.


Eine gewisse weitere Begrenzung der Regressmöglichkeiten ergeben sich in der Fahrzeugversicherung durch die sog. Relevanz-Rechtsprechung. Diese fasst z.B. das OLG brandenburg (Urt. v. 14.09.2006 - 12 U 21/06) wie folgt zusammen:

   "Allerdings ist auch im Rahmen der Kaskoversicherung die „Relevanzrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wonach bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1984, 228, 229)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Die Regressbegrenzung gilt auch gegenüber Versicherungsnehmer, der durch mitversicherten Fahrer seines Fahrzeugs geschädigt wird.

Es ist keine fristgemäße Erhebung der Deckungsklage nötig, wenn der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet hat; der Versicherer muss dann den Regressbetrag selbst aktiv einklagen.

Unfallflucht im Versicherungsrecht

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Allgemeines:


Die Regressbegrenzung gilt auch gegenüber Versicherungsnehmer, der durch mitversicherten Fahrer seines Fahrzeugs geschädigt wird.

Es ist keine fristgemäße Erhebung der Deckungsklage nötig, wenn der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet hat; der Versicherer muss dann den Regressbetrag selbst aktiv einklagen.

KG Berlin v. 06.03.1981 und AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 16.06.1992:
Zwei Urteile zum Umfang des Regressverzichts (AKB- und Währungsanpassungen nötig).

LAG Rostock v. 13.03.2008:
Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a.F., ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Absatz 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Absatz 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder die mitversicherte Person (Arbeitnehmer) im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet. Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung bei ihrem Regress gegen den Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungserleichterung im Arbeitsverhältnis zu beachten hat.

AG Hannover v. 30.11.2012:
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort hat er, wenn er die Verursachung des Schadens fahrlässig übersehen hat, lediglich 50 Prozent des Schadens der Versicherung zu ersetzen.

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Berechnung:


Zur Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle.

LG Bochum v. 02.03.2012:
Bei der Berechnung des dem Kaskoversicherer wegen Obliegenheitsverletzung zustehenden Regressbetrages ist zunächst die Quotierung des durch den Versicherer regulierten Gesamtschadens und hiernach die Begrenzung auf den Höchstbetrag vorzunehmen.

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Relevanz-Rechtsprechung:


Zur Relevanz-Rechtsprechung des BGH und der daraus resultierenden Anpassung der AKB

OLG Hamm v. 02.08.1999:
Meldet sich der Unfallflüchtige eine Stunde nach dem Unfall bei der Polizei, so ist fraglich, ob das Sich-Entfernen für die Schadenregulierung relevant ist.

BGH v. 21.04.1982:
Die bisherige Relevanzrechtsprechung findet bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,00 DM (jetzt: 5.000,00 €) mit der Maßgabe Anwendung, dass es auf ein besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muss sich von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, dass eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen.

BGH v. 07.12.1983:
Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Versicherer nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das trifft regelmäßig bei Verschweigen von Kfz-Vorschäden zu. Die für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 1.1.1975 eingeführte abgestufte Neuregelung des § 7 V Abs. 2 AKB erstreckt sich nicht auf die Kfz-Kaskoversicherung.

OLG München v. 25.04.2014:
Der Kausalitätsgegenbeweis der fehlenden Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht oder des Versicherungsfalles ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant arglistig gehandelt hat. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

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Regressbegrenzung im Beamtenrecht:


BGH v. 28.10.1993:
Die Regressbeschränkungen der AKB sind auf die Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegen einen Beamten entsprechend anzuwenden.

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Autorennen:


Autorennen - Straßenrennen - Automotorsportveranstaltungen

OLG Karlsruhe v- 23.02.2012:
Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. Die auf 5.000 € begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.

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Einzelfälle:


Die Regressbegrenzung bei Unfallflucht

Die Regressbegrenzung bei fehlender Schadensanzeige

OLG Schleswig v. 14.11.1979:
Sowohl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wie auch ein Nachtrunk führen in der Regel zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers; jedoch handelt es sich nur dann um eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung mit der Folge des doppelten Regresses, wenn sich das Verschulden als besonders "krass" erweist, also über den normalen Ablauf hinausgeht.

BGH v. 21.04.1982:
Die bisherige Relevanzrechtsprechung findet bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,00 DM (jetzt: 5.000,00 €) mit der Maßgabe Anwendung, dass es auf ein besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muss sich von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, dass eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen.

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