Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten
 

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Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten


Nicht selten kommt es vor, dass sich bei der realen Reparaturdurchführung herausstellt, dass der Aufwand höher wird als ursprünglich vom beauftragten Sachverständigen erwartet wurde.

Besonders, wenn die sog. 130-%-Grenze dabei überschritten wird, stellt sich die Frage, wer dieses Risiko trägt: der Geschädigte oder der Schädiger.

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung liegt das Prognoserisiko beim Schädiger.








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • OLG München v. 08.01.1991:
    Das Prognoserisiko für eine Überschreitung der Reparaturkosten gegenüber dem SV-Gutachten liegt beim Schädiger.

  • OLG Frankfurt am Main v. 11.10.2000:
    Das Prognoserisiko bezüglich einer Überschreitung der sog. 130-%-Grenze geht nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein.

  • LG München v. 17.03.2005:
    Erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag auf Grund eines der Wirtschaftlichkeit bestätigenden Sachverständigengutachtens und stellt sich später heraus, dass noch eine weitere Reparatur erforderlich ist, so geht die falsche Prognose zu Lasten des Schädigers, auch wenn dadurch die sog. 130,%-Grenze überschritten wird.