Das Verkehrslexikon

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Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen - Unfallschaden - Gutachten

Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Vorgerichtlches Kfz-Gutachten / SV-Beweis im Prozess
-   Überlegungsfrist
-   Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens an den VN
-   Anspruch der Versicherung auf Gegengutachten oder Nachbesichtigung?
-   Anspruch des Geschädigten auf Gegengutachten?
-   Gutachtenfotos und Urheberrecht
-   Gutachten und Datenschutz<



Einleitung:


Der für Geschädigte trägt die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens. Solange es sich nicht um einen reinen Kleinschaden bis etwa 500,00 bis 700,00 € handelt (zu dessen Nachweis auch ein Werkstatt-Kostenanschlag ausreicht), darf der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten.

Dieses Recht steht ihm - solange er mit dem Schädiger oder dessen Versicherung nichts Abweichendes vereinbart hat - auch dann zu, wenn seitens der Versicherung ein Sachverständiger hinzugezogen wird.

Die Kosten des vom schuldlosen Schädiger beauftragten Sachverständigen muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer tragen.


Im Verhältnis zur eigenen (Voll- oder Teilkasko-)Fahrzeugversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht berechtigt, eigenmächtig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu betrauen.

Problematisiert wird verschiedentlich, unter welchen Voraussetzungen ein Haftpflichtversicherer die Erstattung der Sachverständigenkosten verweigern darf, wenn das von dem Geschädigten beauftragte SV-Gutachten Mängel aufweist.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Sachverständigenkosten

Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel

Fiktive (abstrakte) Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis

Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

Kein Nachbesichtigungsanspruch

Sachverständigenkosten in der Kasko- und Rechtsschutzversicherung

Sachverständigengutachten und Bußgeldverfahren

Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren

Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes




AG Ulm v. 25.11.1981:
Die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen ist bei einem Schaden von mehr als 1.500 € auch dann zulässig, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Gutachtenauftrag erteilt hat.

AG Köln v. 18.03.1983:
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er ein vom Versicherer eingeholtes (mangelhaftes) Gutachten durch einen Sachverständigen seines Vertrauens kontrollieren läßt.

BGH v. 17.12.2002:
Eine Erstattung der Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens kommt dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

AG Aachen v. 28.04.2005:
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.

BGH v. 23.05.2006:
Die Kosten eines außergerichtlichen Privatgutachtens sind dann zu erstatten, wenn die Partei mangels Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

AG Köln v. 03.09.2010:
Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ist bei EUR 700,00 anzusetzen. Aber auch bei Unterschreitung dieser Grenze sind die vom Geschädigten verursachten Kfz-Sachverständigenkosten dann zu ersetzen, wenn der Bagetellcharakter eines Kleinschadens am Unfallfahrzeug nicht ohne weiteres "ins Auge springt", zumal bei einem neuen Fahrzeug nicht erkennbar sein kann, ob auch verborgene Schäden vorliegen.

AG Strausberg v. 03.03.2015:
Der Geschädigte hat das Recht, ein eignens Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Das gilt auch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, es sei denn, die Parteien hätten sich im Vorfeld auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt.

AG Siegburg v. 02.01.2016:
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen ohne vorherige Marktforschung beauftragen. Daher muss der Schädiger und nicht der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.




AG Nürnberg v. 01.09.2016:
Nach einem Verkehrsunfall sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist. - Liegt nicht nur ein leichter Kratzer vor, der aus Sicht des Geschädigten mit geringen Kosten zu beseitigen wäre, sondern sind vielmehr der Austausch von Stoßfänger und Radlaufabdeckung sowie umfangreiche Lackierarbeiten erforderlich, so sind diese Kosten auch aus Sicht eines Laien nicht als voraussichtlich gering einzustufen.

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Vorgerichtlches Kfz-Gutachten / SV-Beweis im Prozess:


Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Streit über die Schadenshöhe und Einholung eines Gegengutachtens

OLG München v. 12.08.2016
Ein vorgerichtliches Privatgutachten eines Kfz-Sachverständigen stellt keinen Sachverständigenbeweis dar, sondern ist bloß Teil des Parteivortrags, woran auch eine - über ein schriftliches Gutachten hinausgehende - Vernehmung des Sachverständigen als sachverständiger Zeuge nichts ändert. Besreitet die Gegenpartei diesen Sachvortrag hinreichend substantiiert, muss das Gericht voin Amts wegen ein entsprechendes Sachverständigengutachten - auch über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes - erholen.

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Überlegungsfrist:


AG Horb v. 22.06.2015:
Nach einem Unfall und umgehender Beauftragung eines Sachverständigen steht dem Geschädigten nach dem Erhalt des SV-Gutachtens über die Schadenshöhe eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung zu, ob er Reparaturauftrag erteilt oder fiktiv abrechnen will. Angemessen sind dafür drei Tage, um die sich die Ausfallzeit erhöht - auch hinsichtlich der Standgebühren - erhöht.



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Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens an den VN:


LG Dortmund v. 21.05.2008:
Sowohl gem. § 810 BGB wie auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat ein Versicherungsnehmer gegen einen Sachversicherer Anspruch auf Aushändigung bzw. mindestens Einsicht in ein vom Versicherer zur Schadensermittlung beauftragtes Sachverständigengutachten.

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Anspruch der Versicherung auf Gegengutachten oder Nachbesichtigung?


AG Solingen v. 02.09.2008:
Bereits nach dem Gesetzestext schuldet ein Unfallgeschädigter allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der regulierenden Haftpflichtversicherung. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt. Der Geschädigte schuldet keine Begründung dafür, warum er eine Nachbesichtigung nicht wünscht.

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Anspruch des Geschädigten auf Gegengutachten?


LG Saarbrücken v. 22.02.2013:
Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Geschädigte jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist.

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Gutachtenfotos und Urheberrecht:


OLG Hamburg v. 02.04.2008:
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.

BGH v. 29.04.2010:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (Restwertbörse).

OLG Celle v. 06.09.2012:
Der Sachverständige kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er von seinem Recht auf wirtschaftliche Nutzung seines Werks Gebrauch macht und zu welchen Bedingungen er Dritten daran Nutzungsrechte einräumt. Die Entscheidungsfreiheit wird erheblich und wettbewerbsrechtlich unzulässig beeinträchtigt, wenn ein Versicherer dem nicht mit einer Veröffentlichung im Internet einverstandenen Sachverständigen dessen Gebührenanspruch in Frage stellt. Denn für die Frage der Überprüfbarkeit des Gutachtens kommt es nicht darauf an, die Lichtbilder in die internetgestützten Restwertbörsen einstellen zu können.

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Gutachten und Datenschutz:


AG Bremen v. 12.03.2013:
Wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung das vom Unfallgeschädigten eingereichte Schadensgutachten, das personenbezogene Daten betreffend den Geschädigten enthält, einscannt und speichert sowie an eine Gutachterstelle/Prüforganisation zur Prüfung weiterreicht, ohne dass eine Vereinbarung über den Umfang, die Art und den Zweck der Erhebung sowie die Verarbeitung und die Nutzung der Daten vorab mit dem Geschädigten getroffen wurde, steht dem Geschädigten aus § 34 Abs. 1 BDSG ein Anspruch auf Auskunft über die über ihn und das verunfallte Fahrzeug bei der Versicherung gespeicherten und an Dritte weitergegebenen Daten zur Vorbereitung eines Unterlassungs- und Löschungsanspruchs zu.



LG Oldenburg v. 03.04.2014:
Gibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung Daten des Unfallgeschädigten (hier: privates Sachverständigengutachten) an einen Dritten zur Prüfung weiter, steht dem Unfallgegner ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Vereinbarung der Versicherung mit dem Dritten über eine Auftragsdatenverarbeitung keine Regelungen zu Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Dritten enthält. Insofern ist die Erfüllung der Anforderungen des Katalogs nach § 11 Abs. 2 BDSG nämlich konstitutiv, d.h. ein Verstoß macht die Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung unwirksam.

OLG Oldenburg v. 23.12.2014:
Hat eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls personenbezogene Daten eines Anspruchstellers an ein drittes Unternehmen zwecks Prüfung eines eingereichten Schadensgutachtens/Kostenvoranschlags weitergeleitet, so kann der Anspruchsteller nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten verlangen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Weitergabe der Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz rechtmäßig war, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Weitergabe der Daten nur der Abwicklung eines einmaligen Unfallereignisses diente.

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