Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen - Sachverständigengutachten - Bagatellgrenze - SV nach einem Unfall - Auswahl ist Recht des Geschädigten
 

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Abtretung - Gutachten allgemein - Kleinschaden - Mietwagenkosten - Prognoserisiko - Rechtsschutzversicherung - Sachverständigenkosten - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Vollkaskoversicherung - Werkstattverschulden


Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen


Der für Geschädigte trägt die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens. Solange es sich nicht um einen reinen Kleinschaden bis etwa 500,00 bis 700,00 € handelt (zu dessen Nachweis auch ein Werkstatt-Kostenanschlag ausreicht), darf der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten.

Dieses Recht steht ihm - solange er mit dem Schädiger oder dessen Versicherung nichts Abweichendes vereinbart hat - auch dann zu, wenn seitens der Versicherung ein Sachverständiger hinzugezogen wird.

Die Kosten des vom schuldlosen Schädiger beauftragten Sachverständigen muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer tragen.

Im Verhältnis zur eigenen (Voll- oder Teilkasko-)Fahrzeugversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht berechtigt, eigenmächtig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu betrauen.

Problematisiert wird verschiedentlich, unter welchen Voraussetzungen ein Haftpflichtversicherer die Erstattung der Sachverständigenkosten verweigern darf, wenn das von dem Geschädigten beauftragte SV-Gutachen Mängel aufweist.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens an den VN: - nach oben -
  • LG Dortmund v. 21.05.2008:
    Sowohl gem. § 810 BGB wie auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat ein Versicherungsnehmer gegen einen Sachversicherer Anspruch auf Aushändigung bzw. mindestens Einsicht in ein vom Versicherer zur Schadensermittlung beauftragtes Sachverständigengutachten.




Anspruch der Versicherung auf Gegengutachten oder Nachbesichtigung? - nach oben -
  • AG Solingen v. 02.09.2008:
    Bereits nach dem Gesetzestext schuldet ein Unfallgeschädigter allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der regulierenden Haftpflichtversicherung. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt. Der Geschädigte schuldet keine Begründung dafür, warum er eine Nachbesichtigung nicht wünscht.




Gutachtenfotos und Urheberrecht: - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 02.04.2008:
    Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.

  • BGH v. 29.04.2010:
    Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (Restwertbörse).




Sonstige Themen zu Totalschaden und Sachverständigem: - nach oben -