|
|
Beweisantrag
- Beweisfragen
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- OWi-Verfahren
- Kosten für Privatgutachten
- Sachverständigenbeweis
- Urteilsanforderungen
- Verwertungsverbote
- Zeugen als Beweismittel
- Zeugnisverweigerungsrechte
- Zivilprozess
Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Zivilverfahren: - nach oben -
- OLG Köln v. 23.08.2000:
Steht aufgrund sachverständiger Begutachtung fest, dass die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht aufgrund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.
- BGH v. 22.05.2007:
Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren erstattet hat.
- OLG Schleswig v. 15.01.2009:
Zur Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Vorliegens eines vorgerichtlich auf Veranlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers erstatteten Gutachtens.
- KG Berlin v. 07.05.2009:
Ergibt ein gerichtlich eingeholtes Unfallrekonstruktionsgutachten, dass sich der Unfallhergang aus technischen Gründen nicht wie behauptet ereignet haben kann, braucht das Gericht eine beantragte Zeugenvernehmung nicht durchzuführen, wenn diese nicht geeignet ist, die technischen Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen. Es besteht auch keine Pflicht des Gerichts, dem Sachverständigen aufzugeben, einen Ortstermin auch dann durchzuführen, wenn dieser einen solchen nicht für nötig hält.
- BGH v. 12.05.2009:
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
- BGH v. 14.07.2009:
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- BGH v. 11.08.2009:
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst ein Bild vom Schadenshergang macht, auch wenn es dabei von der Schilderung einer Prozesspartei abweicht.
- OLG Saarbrücken v. 25.09.2009:
Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt ihm zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheint, solange ein Sachverständiger nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung trifft, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Auch der Umfang der Schäden aus einem bewiesenen Unfallereignis muss dann mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit bewiesen werden, wenn gegenüber der Darstellung des Klägers sich Bedenken aufdrängen.
- BGH v. 20.10.2009:
Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.
- KG Berlin v. 01.12.2010:
Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen.
- BGH v. 07.12.2010:
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- BVerfG v. 08.12.2010:
Die Frage, ob eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Wegen dieser Divergenz muss ein Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen eine versagende Kostenentscheidung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung verletzt das Recht einer Partei auf effektiven Rechtsschutz.
- OLG München v. 17.12.2010:
Eine an sich angezeigte, jedoch unterbliebene Beweiserhebung durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachtens bei Kollision eines Kfz mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger bei Dunkelheit stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht. Bei der Beauftragung des Sachverständigen müssen diesem gemäß § 404 a III ZPO vorgegeben werden, wovon er nach der Beweiswürdigung der Angaben der Parteien und Zeugen für das Gutachten auszugehen hat.
- KG Berlin v. 14.02.2011:
Das Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn dem Beweisangebot ein konkreter Tatsachenvortrag zugrunde liegt, das Beweisangebot damit nicht der Ausforschung von Tatsachen dient und die Partei ihre Behauptungen nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Ein solches Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" rechtfertigt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz jedenfalls dann, wenn neben der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Zeuge zu vernehmen ist und die Parteien anzuhören sind.
- KG Berlin v. 14.02.2011:
Das Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn dem Beweisangebot ein konkreter Tatsachenvortrag zugrunde liegt, das Beweisangebot damit nicht der Ausforschung von Tatsachen dient und die Partei ihre Behauptungen nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Ein solches Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" rechtfertigt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz jedenfalls dann, wenn neben der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Zeuge zu vernehmen ist und die Parteien anzuhören sind.
- OLG München v. 27.01.2012:
Falls einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Straf- und OWi-Verfahren: - nach oben -
- Sachverständigengutachten und Bußgeldverfahren
- OLG Hamm v. 01.07.2008:
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Anderenfalls sind die Urteilsgründe lückenhaft.
- OLG Bamberg v. 18.03.2009:
Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten ohne weiteres angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und sachverständigen Darlegungen wiedergegeben werden. Das Urteil hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.
- KG Berlin v. 02.06.2009:
Hat der Richter an der Richtigkeit eines durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnenen Messergebnisse keine Zweifel, dann stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn er zu dem Messverfahren keinen technischen Sachverständigen gehört hat. Insbesondere gilt dies, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
|
|