Das Verkehrslexikon

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Schadenanzeige - unrichtige - unvollständige - verspätete Angaben gegenüber der Versicherung - Fragebogen - Verlust des Versicherungsschutzes - Leistungsfreiheit

Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?

Tools für Unfallskizzen und Unfallmeldungen

Beweislast für die Absendung des Schadenformulars

Belehrungspflicht des Versicherers

Verspätete Schadenanzeige

Unrichtige oder unvollständige Angaben im Schadenfragebogen

Schadenanzeige und Anwaltsverschulden

Rückforderung bei Täuschung

Mitteilung von Klageerhebung / Mahnverfahren


Einzelangaben:

   Alkoholkonsum

Anschaffungspreis / Kaufpreis

Fahrzeugschlüssel

Kfz-Diebstähle

Kilometerstand

Unfallstelle

Vorschäden

Vorsteuerabzug

Zeugen




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung

Belehrungspflicht des Kfz-Versicherers über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

Verschweigen von Vorunfall / Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Vollkaskoversicherung / UNI-Wagnisdatei

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Allgemeines:


BGH v. 26.01.2005:
Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

OLG Köln v. 26.04.2005:
Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeugversicherung, die dessen gesamten versicherungsrechtlichen Angelegenheiten erledigt, wird, wenn sie nach einem Unfall die Schadensmeldung ausfüllt, als Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers tätig. Macht sie, weil sie den Angaben des Versicherungsnehmers, der auf einer Intensivstation liegt, nicht traut, Angaben zu dem Unfallhergang ins Blaue hinein, die unrichtig sind (90 km statt 120 km, Aquaplaning obwohl trockene Straße), dann ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen, und der Versicherer wird wegen vorsätzlicher falscher Angaben zu dem Unfallhergang leistungsfrei.




LG Coburg v. 25.05.2005:
Nicht jedes unvollständige Ausfüllen des Schadenfragebogens führt zur Leistungsfreiheit; insbesondere bei unklaren Fragen muss sich die Versicherung die nötige Aufklärung durch Nachfragen beim Versicherungsnehmer verschaffen.

BGH v. 13.12.2006:
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

OLG Brandenburg v. 27.06.2007:
Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadensanzeige Widersprüche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen.

OLG Düsseldorf v. 24.06.2008:
Ist eine Schadensanzeige wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls im Ausland erkennbar flüchtig, widersprüchlich und unvollständig, so sich darf der Versicherer nicht ohne weiteres auf Leistungsfreiheit berufen. Wenn ein Irrtum oder Missverständnis des Versicherungsnehmers, von dessen Redlichkeit zunächst auszugehen ist, nicht fern liegt, jedenfalls aber möglich ist, ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, auf seine anderweitige Kenntnis hinzuweisen, um so den Versicherungsnehmer zu einer Überprüfung und Korrektur seiner Falschangaben zu veranlassen.

LG Dortmund v. 19.08.2009:
Falschangaben zum Zeitpunkt und Rahmengeschehen eines Versicherungsfalles sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Diesem wird dadurch die Möglichkeit genommen oder beschnitten, eine Vortäuschung einer behaupteten Entwendung sowie die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer ist in einem solchen Fall leistungsfrei.

OLG Köln v. 27.04.2010:
Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.

OLG Hamm v. 11.01.2012:
Aufklärungsobliegenheiten (hier: gemäß § 7 I (2) AKB 2005) dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt (hier: weil er den vom Versicherungsnehmer im Schadensformular nicht angegebenen Steinschlagschaden selbst reguliert hat), so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen.

OLG Köln v. 15.07.2014:
Die Aufklärungsobliegenheit aus Buchst. E.1.3 AKB erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Aufklärung des Sachverhalts, die Minderung des Schadens oder die Deckungspflicht des Versicherers bedeutsam sein können, wobei sich die von dem Versicherungsnehmer konkret zu leistenden Angaben in erster Linie danach richten, welche Fragen der Versicherer im Schadensformular oder in Form ergänzender Rückfragen an den Versicherungsnehmer richtet.

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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers:


BGH v. 22.02.2017:

1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.

2. Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.

3. Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.

4. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen.







Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?:


OLG Hamm v. 27.02.2015:
Eine Pflicht zur Anzeige von durch den Versicherer nicht erfragten Gefahrumständen kommt allenfalls in Betracht bei solchen Gefahrumständen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, diese nicht abgefragt zu haben.

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Tools für Unfallskizzen und Unfallmeldungen:


Unfallskizzen und Schadenformulare

Tools für die Erstellung von Unfallberichten

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Beweislast für die Absendung des Schadenformulars:


AG Düsseldorf v. 04.02.2009:
Die Beweislast bezüglich des Absendens des Fragebogens liegt vorliegend beim Versicherungsnehmer. Die Verpflichtung zur Rücksendung des Fragebogens ist eine Obliegenheit. Grundsätzlich muss zwar der Versicherer die objektive Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer beweisen, jedoch gilt dies nicht, wenn der Beweis einer Tatsache vom Versicherer nicht oder kaum, vom Versicherungsnehmer jedoch leicht zu erbringen ist.

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Belehrungspflicht des Versicherers über die Folgen:


Belehrungspflicht des Kfz-Versicherers über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

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Verspätete Schadenanzeige:


OLG Naumburg v. 29.04.2004:
Grundsätzlich ist bei einer verspäteten Schadensanzeige davon auszugehen, dass dies auf Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Dieser Erfahrungssatz kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass eine andere Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dass die Versicherung vom Wiederauffinden seines Fahrzeugs möglichst spät Kenntnis erlangte.

OLG Hamm v. 04.08.2005:
Bei behauptetem Kfz-Diebstahl kann es nicht als Erfahrungstatsache angesehen werden, dass Versicherungsnehmer in aller Regel keinen Grund haben, die Schadenanzeige an den Versicherer bewusst hinauszuzögern. Der Versicherer ist daher wegen der Vorsatzvermutung leistungsfrei, wenn der Kfz-Diebstahl erst später als eine Woche angezeigt wird.

AG Potsdam v. 01.03.2011:
Überschreitet der Versicherungsnehmer die Anzeigefrist (Wochenfrist nach AKB Buchst. 3 Nr. 6.1.1 J: 2008) für einen Kfz-Schaden (hier auf einer Urlaubsreise nach Italien) ohne substanziiert dargelegte und nachvollziehbare Gründe, führt dies zur Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung.

OLG Hamm v. 21.06.2017:
Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls bejaht
- bei Anzeige erst (knapp) 6 Monate nach einem Verkehrsunfall und
- Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Anzeigeobliegenheit im Grundsatz.

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Unrichtige oder unvollständige Angaben im Schadenfragebogen:


OLG Koblenz v. 11.11.2004:
Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn nach einem KfZ-Diebstahl in Danzig/Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig 130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben werden. Der Versicherungsnehmer vermag sich nicht von der in § 6 III VVG enthaltenen Verschuldensvermutung damit zu entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von ihm, sondern von seinem, den genauen Kilometerstand nicht kennenden Vater ausgefüllt worden sei und er; der Versicherungsnehmer, dieses nur ungeprüft unterschrieben habe. Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte.




LG Halle v. 18.03.2005:
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungs-Obliegenheit; wenn er nicht angibt, dass ein (weiterer) Zeuge zugegen war, als das Fahrzeug nicht wiederaufgefunden wurde. Falsche Angaben über vorhandene bzw. fehlende Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.

OLG Brandenburg v. 25.04.2007:
Gibt ein Versicherungsnehmer in einem von ihm unterzeichneten Fragebogen gegenüber seinem Versicherer an, dass keine Duplikatschlüssel existierten, er keine habe anfertigen lassen bzw. keine vom Fahrzeughersteller bezogen worden seien, und entspricht dies nicht den Tatsachen, so wird der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei.

OLG Brandenburg v. 03.05.2007:
Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer falsche Angaben über mögliche Zeugen, so ist dies generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Der Versicherer muss durch die Angaben des Versicherungsnehmers in die Lage versetzt werden, aus eigener Anschauung den Sachverhalt zu beurteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, umfängliche Angaben zum Geschehen zu machen, wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.

LG Düsseldorf v. 15.12.2008:
Falsche Angaben über Zeugen zu einem Kfz-Diebstahl sind eine Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht, so dass der Kaskoversicherer von seiner Leistungspflicht frei wird.

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Schadenanzeige und Anwaltsverschulden:


LG Düsseldorf v. 20.01.2015:
Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag kann darin bestehen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis seiner Haftpflichtversicherung für eine Widerklage aufklärt. - Der Rechtsanwalt muss, um den sichersten Weg der Beratung zu gehen, den Mandanten zumindest über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufklären und den Versicherungsvertrag ggf. im konkreten Fall prüfen.

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Rückforderung bei Täuschung:


Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

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Mitteilung von Klageerhebung / Mahnverfahren:


BGH v. 16.05.2007:
Eine Klageerhebung muss gegenüber der Versicherung unverzüglich angezeigt werden. Andernfalls verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Die Anzeigeobliegenheit setzt insoweit die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles voraus.

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Angaben zum Alkoholkonsum:


LG Paderborn v. 25.08.2010:
Werden Fragen der Versicherung nach dem Alkoholkonsum des Fahrzeugführers bewusst nicht oder nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so begeht der Versicherungsnehmer dadurch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, was zur Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers führt.

OLG Köln v. 15.07.2014:
Hat der Versicherungsnehmer eine Person als Wissensvertreter gegenüber dem Versicherer benannt und verneint dieser die Frage nach seinem Alkoholgenuss vor dem Unfall wahrheitswidrig, muss sich der Versicherungsnehmer diese Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen und verliert den Kaskoversicherungsschutz.

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Angaben zum Anschaffungspreis / Kaufpreis:


KG Berlin v. 08.06.2010:
Wird im Fragebogen der Versicherung nach dem Erwerbspreis der versicherten Sache gefragt, nicht so gefasst, dass für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eindeutig nur nach dem „reinen“ Kaufpreis, d.h. nach der Gegenleistung für die Übereignung der Sachsubstanz, gefragt werden sollte. Nach der Wortwahl – nicht Kaufpreis, sondern Erwerbspreis- kann die Frage ohne weiteres dahin verstanden werden, dass nach den finanziellen Aufwendungen gefragt wird, die an den Verkäufer dafür zu entrichten waren, dass er dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug so verschafft, dass dieser es sogleich nutzen kann.

LG Köln v 26.05.2.011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.

OLG Hamm v. 11.01.2012:
Gibt der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit 37.000,00 € statt 27.000,00 € an, so ist der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen, wenn der Kläger den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen.

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Angaben zu Fahrzeugschlüsseln:


Fahrzeugschlüssel

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Angaben zu früheren Fahrzeugdiebstählen:


LG Dortmund v. 21.04.2010:
Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach der Betroffenheit von früheren Entwendungen verneint, wegen einer früheren vorgetäuschten Entwendung verurteilt worden war, wobei dieses Urteil nach den Angaben des Versicherungsnehmer falsch gewesen sei, weil der PKW tatsächlich entwendet wurde. Handelt der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen arglistig, so kommt es auf eine ggf. nicht ordnungsgemäße Belehrung nicht an.

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Angaben zum Kilometerstand:


OLG Saarbrücken v. 09.01.2008:
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die korrekte Beantwortung der vom Kaskoversicherer gestellten Frage nach den mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometern zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Entschädigung sachdienlich ist. Die Gesamtlaufleistung eines PKW ist nach der Verkehrsauffassung ein entscheidender Faktor für die Bemessung seines Werts. Eine Falschangabe ist eine Obliegenheitsverletzung und führt nach der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt.v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182), welcher der Senat folgt, selbst dann, wenn sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft.

OLG Celle v. 12.06.2008:
Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des VN zur Laufleistung mit „ca. 2 400 km“ um mindestens 1 000 km zu gering war.

LG Dortmund v. 15.04.2009:
Bei grober Diskrepanz zwischen tatsächlicher Laufleistung (59.500 km anstatt 181.500)und gleichzeitig falscher Angabe des Kaufpreises (36.000,00 € anstatt 33.000,00 €) für das Fahrzeug ist der Fahrzeugversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht befreit.

KG Berlin v. 27.07.2010:
Der Versicherer, der sich auf die bloße Vortäuschung eines Diebstahls beruft, muss nicht den Vollbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptung führen. Es reicht, dass nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Als Indizien für eine Vortäuschung des Diebstahls kommen aber in Betracht: Benutzung der Originalschlüssel trotz alleinigen Gewahrsams und wiederholte Falschangaben zur Laufzeit.

LG Berlin v. 03.06.2013:
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige wahrheitswidrig eine falsche Laufleistung an und verneint er bestehende Vorschäden des Fahrzeugs, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er den Versicherer über den Wert des Fahrzeugs oder über den Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße täuscht. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin erhebliche Vorschäden verschwiegen oder unzutreffende Angaben zur Laufleistung gemacht werden.

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Angaben zur Unfallstelle:


OLG Brandenburg v. 14.05.2009:
Stellt der Versicherer die Lage der Unfallstelle in Frage, so muss der Versicherungsnehmer konkret beweisen, wo genau sich der Unfall zugetragen haben soll. Auch die Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.

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Angaben zu Vorschäden:


Verschweigen von Vorunfall / Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Vollkaskoversicherung / UNI-Wagnisdatei

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Angaben zum Vorsteuerabzug:


LG Dortmund v. 31.05.2012:
Der Fahrzeugversicherer ist gemäß § 28 VVG wegen arglistiger Falschangabe im Diebstahlsfragebogen leistungsfrei, wenn der gewerblich tätige Versicherungsnehmer die Frage nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung falsch beantwortet.

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Angaben zu Zeugen:


LG Dortmund v. 23.04.2010:
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

OLG Saarbrücken v. 04.12.2013:
Hält der mit der Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit beauftragte, von der Versicherungsnehmerin getrennt lebende Ehemann aufgrund von Erklärungen des Versicherungsvertreters die Regulierungsbereitschaft des Versicherers für geklärt, so kann das auf Verärgerung über die Dauer der Regulierung erfolgte Verschweigen einer Zeugin gegenüber dem Sachbearbeiter nicht als arglistig betrachtet werden.

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