Das Verkehrslexikon

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Schwarzarbeit - Schwarzlohnabrede

Schwarzarbeit - Schwarzlohnabrede





Gliederung:


- Allgemeines
- Regress der Unfallversicherung gegen Arbeitgeber




Allgemeines:


Reparaturwerkstatt

Reparaturkosten

Werkstattverschulden




BGH v. 21.12.2000:
Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.

OLG Brandenburg v. 08.02.2007:
Wird ein Werkvertrag zum Bau einer Terrasse "ohne Rechnung" geschlossen, ist er wegen Umgehung der Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer insgesamt nichtig, sodass keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Es besteht auch kein Bereicherungsanspruch wegen Mängeln der Leistung, wenn der Besteller als geldwerte Gegenleistung für den Werklohn zumindest das Material erhalten hat.

BGH v. 24.04.2008:
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000, VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175). - Hat ein Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.

OLG Schleswig v. 21.12.2012:
Vereinbaren die Parteien bei Abschluss eines Werkvertrages, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann und der Besteller dadurch einen Preisvorteil erzielt, ist der Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. - Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Besteller gegen den Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

BGH v. 01.08.2013:

1.  § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.


2.  Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

3.  Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.




BGH v. 10.04.2014:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.

BGH v. 11.06.2015:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1).

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Regress der Unfallversicherung gegen Arbeitgeber:


Insassen-Unfallversicherung

LG Erfurt v. 10.05.2012:
Unternehmer, die Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erbringen und dadurch bewirken, dass die Beiträge nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, haben den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen zu erstatten, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. - Bei dem unfallversicherungsrechtlichen Regreß des § 110 SGB VII handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet.



BGH v. 14.04.2015:
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

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