Abtretung
-
Ausfallentschädigung
-
Mitverschulden
-
Schadensersatz
-
Schadensminderung
-
Schadenspositionen
Werkstattverschulden
Häufig ergeben sich Probleme daraus, dass die mit der Schadensbeseitigung beauftragte Werkstatt nicht zügig genug arbeitet, so dass längere Ausfallzeiten des beschädigten Fahrzeugs entstehen. Zu wessen Lasten dieses Werkstattverschulden geht, wird nicht immer einheitlich beantwortet. Einerseits hat der Geschädigte sich "seine" Werkstatt ausgesucht; andererseits hat er kaum Einfluss auf die Reparaturdauer und obliegt es dem Schädiger, für die Wiederherstellung zu sorgen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Auch bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Werkstatt muss der Geschädigte die Schadensminderungspflicht beachten.
- Das Werkstattverschulden ist grundsätzlich nicht vom Geschädigten, sondern vom ersatzpflichtigen Schädiger zu vertreten.
- BGH v. 29.10.1974:
Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Grund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen.
- BGH v. 29.10.1974:
Verzögerungen, die durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten.
- OLG Saarbrücken v. 23.03.2010:
Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.
Betrügerische Reparaturkosten:
- nach oben -
- OLG Hamm v. 31.01.1995:
Ein Werkstattverschulden geht zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.