Das Verkehrslexikon

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Sehvermögen und Fahrerlaubnis

Sehvermögen und Fahrerlaubnis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur strikten Regelung der Fahreignung in Bezug auf das erforderliche Sehvermögen hat OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.05.2007 - 12 LA 238/06) festgestellt:

   "Durch die Anlage 6 hat der Verordnungsgeber Mindestanforderungen für das Sehvermögen festgelegt, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 StVG verbindlich konkretisieren (Beschluss des Senats vom 19.7.2006 - 12 LA 378/05 - unter Verweis auf sein Urteil vom 11.12.1995 - 12 L 609/95 - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1992 - 11 C 29/92 -, BVerwGE 91, 117 ff., jeweils die vormalige Anlage XVII zur StVZO betreffend). Danach ist in den durch das Verwaltungsgericht zutreffend bestimmten hier maßgeblichen Fassungen der Anlage 6, deren Gültigkeit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mehr in Zweifel gezogen hat, mit bindender Wirkung bestimmt, dass für die in Rede stehenden Fahrerlaubnisklassen ein normales Stereosehen erforderlich ist. Über diese Fähigkeit verfügt der Kläger nicht. Einschränkungen nach Art der Vorbemerkungen zu der eine Vielzahl von Erkrankungen und Mängeln betreffenden Anlage 4, die gegebenenfalls Raum für eine individuelle Begutachtung lassen, hat der Verordnungsgeber für die speziell auf das Sehvermögen im Sinne des § 12 FeV bezogene Anlage 6 nicht vorgesehen. Hiernach verbietet sich eine Übertragung des Regelungsgehaltes der Vorbemerkungen zur Anlage 4 auf die Anlage 6. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht waren mithin nicht befugt, die Frage der Eignung des Klägers einer von der generellen Bewertung des Verordnungsgebers unabhängigen sachverständigen Begutachtung zuzuführen."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Krankheiten und Fahrerlaubnis




OVG Lüneburg v. 30.05.2007:
Während die Anlage 4 zu § 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine nicht abschließende Auflistung unterschiedlicher, für die Fahreignung relevanter Erkrankungen und Mängel enthält, sind die Anforderungen, die im Hinblick auf das Sehvermögen der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber gestellt werden, in der Anlage 6 speziell geregelt. In der Anlage 6 sind Mindestanforderungen enthalten, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verbindlich konkretisieren. Mit bindender Wirkung ist dort bestimmt, dass für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ein normales Stereosehen erforderlich ist. Eine individuelle Begutachtung bei Sehstörungen ist -anders als bei Anlage 4- nicht vorgesehen.

OVG Lüneburg v. 18.06.2007:
Die Anlage 6 zur FeV lässt bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen keinen Raum für eine abweichende individuelle Beurteilung des Sehvermögens. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Gericht ist befugt, die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers von der generellen Bewertung unabhängigen sachverständigen Begutachtung zuzuführen. Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich einer Vielzahl von Erkrankungen und Mängeln, die Gegenstand der Anlage 4 zur FeV sind, eine andere Regelung getroffen, nach der im Einzelfall eine Begutachtung angezeigt sein kann. Dies gilt jedoch nicht bei der Anlage 6 zur FeV.

VGH München v. 16.06.2014:
Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer Verkehrskontrolle an, er fahre nachts nicht gerne, weil er im Dunkeln nicht mehr gut sehe, ergibt sich daraus ein hinreichender Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer augenärztlichen Begutachtung allenfalls in Bezug auf die Frage des ausreichenden Kontrast- und Dämmerungssehens betreffend die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, aber nicht eine umfassende Fragestellung zum Sehvermögen, die zum Teil weder anlassbezogen noch gerechtfertigt ist.



VGH München v. 14.01.2015:
Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts hat der Betreffende, dessen Sehschärfe auf dem schlechteren Auge unter 0,1 liegt, auch dann keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, wenn er auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügt und das fehlende räumliche Sehvermögen kompensieren kann.

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