Spontanäußerung am Unfallort - spontanes Geständnis gegenüber Polizeibeamten - Schuldbekenntnis - Schockzustand - Erregung - Beweiswert
 

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Spontanäußerungen am Unfallort


Für das Verkehrsrecht relevante Spontanäußerungen kommen hauptsächlich in zwei Formen vor:
  • als direkte Angaben über den Verlauf eines Verkehrsunfalls gegenüber Gegnern, Zeugen oder Polizeibeamten

    oder

  • als unmittelbare Reaktion auf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit durch einen Polizeibeamten.
In beiden Fällen muss einer solchen Spontanäußerung - sofern sie bewiesen wird - ein hoher Beweiswert beigemessen werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • KG Berlin v. 18.04.1991:
    Spontanäußerungen gegenüber Polizeibeamten am Unfallort haben einen hohen Beweiswert.

  • KG Berlin v. 05.02.2004:
    Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort eine Äußerung eines Betroffenen, so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.

  • KG Berlin v. 12.06.2006:
    Die zum Unfallgeschehen zeitliche nächste Erklärung eines Zeugen ist nicht stets maßgeblich. Es gibt nämlich keine Beweisregel, die den Richter zwingt, die zeitlich nächste Erklärung eines Zeugen für allein maßgeblich und überzeugend zu halten, wenn der Zeuge diese Erklärung neun Tage nach dem Geschehen zurückzieht und dies nachvollziehbar erklärt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Zeuge von dem Unfallgeschehen nicht betroffen ist.




Sonstiges: