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Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht

Alkohol und Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko




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Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht

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Allgemeines:


AG Daun v. 31.05.2011:
Nach ständiger Rechtsprechung liegt objektiv eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug - wie hier gegeben - im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,1 ‰ führt. In einem solchen Fall ist der Fahrzeugversicherer zu 100% leistungsfrei.

OLG Hamburg v. 26.01.2000:
Dass der Versicherungsnehmer unter alkoholischer Beeinflussung von 0,89 ‰ bei Schnee in einer leichten Rechtskurve von der Fahrbahn abkommt, rechtfertigt nicht ohne weiteres, von einer grobfahrlässigen Herbeiführung des Unfalls auszugehen.

OLG Naumburg v. 19.09.2004:
Ein Überholmanöver stellt auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer erhöhte Anforderungen an sein Fahrverhalten (§ 5 StVO). Führt ein Fahrer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Überholmanöver durch, hat er als Versicherungsnehmer und damit Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers dadurch noch keine Umstände für die Möglichkeit eines abweichendes Geschehensablaufs nachgewiesen, dass er durch das Ausscheren eines vor ihm fahrenden PKW im Rahmen des Überholvorgangs überrascht worden sein will.




OLG Düsseldorf v. 31.03.2008:
In dem Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Repräsentanten obliegenden Sorgfaltspflichten. Zur Annahme grober Fahrlässigkeit reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant durch den Konsum alkoholischer Getränke in den vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat und hierbei damit rechnen musste, dass er noch fahren werde, ohne geeignete Maßnahmen zu treffen, dies unmöglich zu machen.

LG Tübingen v. 26.04.2010:
Beim Fahren im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, auch bei Annahme der groben Fahrlässigkeit, gem. § 81 Abs. 2 VVG, die Versicherungsleistungen um 100 % zu kürzen. Verursacht der Repräsentant des Versicherungsunternehmers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰ grob fahrlässig einen Unfallschaden, darf der Versicherer eine Entschädigung vollständig versagen.

KG Berlin v. 11.06.2010:
Kein Augenblicksversagen bei Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille, wenn Versicherungsnehmer am Samstagnachmittag Bier in nicht näher angegebenem Umfang trinkt, sodann aufbricht, um seine Ehefrau, seine Tochter und weitere Personen von einem Schulfest abzuholen, ohne seine Fahrtüchtigkeit aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums zu hinterfragen und dies ein zweites Mal nach Zustieg dieser Personen für die Rückfahrt unterlässt. Die Angabe des Versicherungsnehmer, er habe sich vor den jeweiligen Fahrtantritten nicht in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gefühlt, kann ihn von dem objektiven Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entlasten.


OLG Hamm v. 25.08.2010:
Zur Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 VVG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50% zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.

LG Oldenburg v. 24.09.2010:
In Fällen grober Fahrlässigkeit kann in der Fahrzeugvollversicherung völlige Leistungsfreiheit die Folge sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der unter Alkoholeinfluss absolut fahruntaugliche Versicherungsnehmer auf gerader Strecke grundlos von der Fahrbahn abkommt und gegen die Mittelstreifen-Leitplanke prallt.

OLG Dresden v. 15.09.2010:
Die Kürzung der Versicherungsleistung um 100% kann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Kraftfahrzeug grob fahrlässig im Zustand der durch Alkoholgenuss herbeigeführten absoluten Fahruntüchtigkeit beschädigt hat.

AG Düren v. 20.01.2011:
Die Unfallherbeiführung durch einen Fahrfehler im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit mit 0,54 ‰ ist grob fahrlässig und rechtfertigt eine Leistungskürzung des Fahrzeugversicherers um 75%.

BGH v. 22.06.2011:
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

LG Flensburg v. 24.08.2011:
Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei einer BAK von 0,4 ‰ ist von grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls auszugehen, wenn auf Grund der festgestellten Beweisanzeichen davon auszugehen ist, dass der Versicherungsnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig war. In diesem Fall ist eine Leistungskürzung des Kaskoversicherers um 50% gerechtfertigt.

LG Kaiserslautern v. 07.02.2014:
Gelangt ein Versicherungsnehmer mit einer BAK von 0,9 Promille mit seinem Pkw bei geradem Fahrbahnverlauf unabhängig von einer verkehrsbedingten Ursache in den Gegenverkehr und kommt es dort zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegen kommenden Kfz, so steht ihm aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls keine Entschädigung aus dem abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.



OLG Karlsruhe v. 15.04.2014:
Übersieht eine Versicherungsnehmerin bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille nachts auf einer Bundesstraße eine ausreichend ausgeschilderte Baustelle, kann dies zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch dann ausreichen, wenn die Versicherungsnehmerin durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war. Die Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille kann eine Kürzung auf 25% in Betracht kommen.

OLG Köln v. 20.07.2017:
Verursacht der Versicherungsnehmer unter alkoholischem Einflusss von 2,32 ‰ eine Kaskoschaden ist die Reduzierung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auf Null gerechtfertigt. Zwar ist im Versicherungsrecht § 827 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar, jedoch trifft für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131).

OLG Brandenburg v. 08.01.2020:
Der Kaskoversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützte Leistungskürzung. Hinsichtlich des Verschuldensgrads kann er sich auf Indizien, nicht aber auf einen Anscheinsbeweis stützen.

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