Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht

Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Haftpflichtversicherung
Kaskoversicherung

Leistungsfreiheit (Regress) der eigenen Versicherung bei Nachtrunk
Alkoholisierung in der Unfallversicherung

- nach oben -



Einleitung:


Im Versicherungsrecht spielt alkoholische Beeinflussung eine bedeutende Rolle, denn durch die sog. Trunkenheitsklausel in den Allgemeinen Kfz-Versicherungs-Bedingungen (AKB) wird jedem Fahrzeugführer als Obliegenheit aufgegeben, ein Kfz nur in nüchternem Zustand zu führen.

Ist eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht unfallkausal, dann wird sogar der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungsfrei und kann beim Fzg-Führer innerhalb der Regresshöchstgrenzen die Erstattung seiner Schadensaufwendungen verlangen, sofern zwischen der alkoholischen Beeinflussung und dem Versicherungsfall ein Verursachungszusammenhang besteht. Dem Schutz des Versicherungsnehmer vor vollkommenem finanziellen Ruin dienen die Vorschriften über die Regressbegrenzung
.


Aber auch in der Vollkasko- und in der Insassenunfallversicherung spielt alkoholische Beeinflussung bei der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls eine bedeutende Rolle.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und höher absolut fahruntüchtig ist.

Nach altem VVG-Recht bestand Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung auch bei nur relativer Fahruntauglichkeit.

Nachdem durch die VVG-Reform das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip im Grundsatz abgeschafft wurde, muss wohl bei relativer Fahruntüchtigkeit eine Quotelung vorgenommen werden, während bei absoluter Fahruntauglichkeit nach h. M. die Versicherungsleistung sich auf Null reduziert.

Hierzu hat das OLG Hamm (Urteil vom 25.08.2010 - 20 U 74/10)
grundsätzlich ausgeführt:

   "...

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweis des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt.

Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Die relative Fahruntüchtigkeit ist vom Versicherer zu beweisen ohne dass kraft Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könnte; erforderlich sind individuelle Feststellungen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. zum Ganzen HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rz 7 f m.w.N.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (Senat NZV 1994, 112). ...

Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rz 21 sowie A.2.16.1. Rz 8).

...

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist.

...

Anders als das Landgericht gemeint hat, gebietet es die Rechtssicherheit nicht, ein Quotenmodell anzuwenden, das sich auf die Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % beschränkt (das seitens des Landgerichts in Bezug genommene Urteil des LG Münster r+s 2009, 501 wendet die von ihm gefundenen Quotenstufen allerdings mit der Maßgabe an, dass die Quote letztlich innerhalb der Quotenstufen bemessen wird, vgl. auch LG Münster r+s 2010, 323). Denn dieses Modell ist zu grob, die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen und damit dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht zu werden, die Leistungskürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, das stets nur individuell bemessen werden kann, vorzunehmen. Deshalb kann auch ein Vorgehen in Schritten zu 10 % geboten sein, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. Nugel MDR 2010, 597, 599). Auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB bzw. § 9 StVG entspricht ein Vorgehen in solchen Schritten gängiger Praxis (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 254 BGB Rz 64 mit dem Hinweis, dass Anteile von weniger als 10 % von der Rechtsprechung in der Regel nicht berücksichtigt werden)."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Alkohol und Versicherungsrecht

Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung

Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallkausalität

Grobe Fahrlässigkeit

Nachtrunk - eine Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Versicherung

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 22.02.1989:

Zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt im Zustand verminderter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit.

BGH v. 09.10.1991:

Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist.

OLG Saarbrücken v. 28.01.2009:

Kommt es bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 ‰ zu einer Vorfahrtverletzung, ist der Versicherer wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Vollkaskoversicherung leistungsfrei und hat er gegen den Versicherungsnehmer einen Regressanspruch von 5.000,00 €.

LG Paderborn v. 25.08.2010:

Werden Fragen der Versicherung nach dem Alkoholkonsum des Fahrzeugführers bewusst nicht oder nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so begeht der Versicherungsnehmer dadurch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, was zur Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers führt.

OLG Stuttgart v. 18.08.2010:

Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit ist grob fahrlässig. Obwohl § 81 Abs. 2 VVG den Versicherer lediglich zur dem Schuldvorwurf entsprechenden Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, die Leistungspflicht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls also nicht mehr vollständig entfällt, ist der Versicherer bei Beachtung der Umstände des Einzelfalls zur Kürzung der Versicherungsleistung um 100 % berechtigt.

BGH v. 22.06.2011:

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

BGH v. 11.01.2012:

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011, IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).

OLG Saarbrücken v. 30.10.2014:

Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75% verantwortlich, was zu entsprechender Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch führt.

- nach oben -




Kfz-Haftpflichtversicherung:


Alkohol und Haftpflichtvesicherung

- nach oben -



Kaskoversicherung:


Alkohol und Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko

- nach oben -






Leistungsfreiheit (Regress) der eigenen Versicherung bei Nachtrunk:


Nachtrunk - eine Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Versicherung

- nach oben -



Alkoholisierung in der Unfallversicherung:


Alkohol und Unfallversicherung

- nach oben -



Datenschutz    Impressum