Das Verkehrslexikon

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Alkohol und Trennungsvermögen

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Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkoholabhängigkeit

Alkoholmissbrauch

Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht

Alkohol und Trennungsvermögen

MPU und Alkoholproblematik

Kontrolliertes Trinken

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FEV) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

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Allgemeines:


VGH Mannheim v. 24.06.2002:
Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.

VG München v. 09.01.2006:
Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird.

VGH München v. 12.04.2006:
Selbst wenn Anhaltspunkte für einen früheren länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch vorliegen, ein neuerer Vorfall außerhalb des Straßenverkehrs aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden, ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, weil das Merkmal eines noch fortdauernden Missbrauchs in Form von fehlendem Trennvermögen nicht gegeben ist (Mofafahrt 1997 mit 1,18 ‰ und dann 2004 um 7:00 morgens Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l).




VG Bremen v. 04.08.2010:
Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann, d.h. wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an seinem Trennungsvermögen bestehen.

VG Bremen v. 02.02.2011:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden 2können.

VG Bremen v. 12.05.2011:
Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der festgestellten Alkoholauffälligkeit mit dem Straßenverkehr nicht bestehen muss, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 13 Nr. 2 a FeV doch ein gewisser Verkehrsbezug der besonderen Umstände, die die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen geeignet sind, unverzichtbar. Nur wenn die Gesamtumstände es nahe legen, dass der alkoholauffällige Fahrerlaubnisinhaber schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennvermögen.

OVG Koblenz v. 08.06.2011:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist. Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.


OVG Hamburg v. 19.10.2011:
Im Ausnahmefall liegen eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vor, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann.

VGH München v. 27.03.2012:
Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene dann wieder, wenn er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat und eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-​psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben.

VGH München v. 12.02.2014:
Es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.




VG Ansbach v. 07.10.2014:
Ein Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als nicht fahrgeeignet, wenn Das MPU-Gutachten nachvollziehbar darlegt, dass der Betroffene angesichts seiner langjährigen Alkoholkarriere und seines bisherigen Alkohol-Fahrverhaltens nicht in der Lage war, ein entsprechendes Alkohol-Fahr-Trennungsverhalten zu zeigen, so dass davon auszugehen ist, dass er nicht zu einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage ist.

VGH München v. 26.11.2014:
Der Nachweis des für einen Abstinenznachweis erforderlichen Trennungsvermögens kann wegen der ihm immanenten psychologischen Komponente nicht durch ein nachträglich vorgelegtes fachärztlichen Gutachtens, sondern nur durch ein medizinisch-psychologisches (MPU-)Gutachten geführt werden.

OVG Münster v. 21.01.2015:
Es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hat.

VGH München v. 03.03.2015:
Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen). - Die Anordnung einer MPU kommt in Betracht, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass trotz nicht durchgehaltener Abstinenz ein kontrollierter Alkoholkonsum möglich ist, so dass zu erwarten ist, dass die Führung eines Kraftfahrzeugs und der Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden können.

OVG Münster v. 10.03.2015:
Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

VGH Mannheim v. 07.07.2015:
Eine Gutachtensanordnung nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchst. c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen vorliegen und deshalb bei der Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden kann, die Zweifel am Trennungsvermögen begründet.

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Radfahrer:


Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen

Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

BVerwG v. 21.05.2008:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

OVG Lüneburg v. 11.07.2008:
Ein die Fahreignung ausschließender Eignungsmangel (Missbrauch von Alkohol) verlangt, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Das erforderliche Trennungsvermögen muss bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug bestehen, das Führen eines Fahrrades steht dem nicht gleich. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führt, erwachsen daraus Bedenken, dass er in entsprechender Weise auch ein Kraftfahrzeug führen könnte. Insoweit hat der Verordnungsgeber einen Aufklärungsbedarf gesehen, der nicht ausschließlich an das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr allgemein eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ansetzt.


OVG Berlin-Brandenburg v. 07.08.2008:
Eine Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; erst die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliegt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann; dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich. Die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.

VG Oldenburg v. 02.09.2008:
Das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss kann Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

VG Oldenburg v. 10.04.2008:
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieses Gutachten muss sich hinsichtlich der zu überprüfenden Kraftfahreignung mit der Frage auseinander setzen, ob vom Betroffenen ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist, da bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad mangels Benutzung eines Kraftfahrzeuges noch kein Missbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begangen wurde. Begründet das Gutachten nicht genügend insbesondere mit den Umständen des Einzelfalls die Prognose, dass aufgrund der bisherigen Alkoholkonsumgewohnheiten und der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad eine zukünftige Fahrt mit Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss wahrscheinlich ist, und entzieht die Behörde unter Bezugnahme auf das Gutachten die Fahrerlaubnis, ist diese Entscheidung rechtsfehlerhaft.

VG München v. 26.06.2009:
Auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration des Verkehrsteilnehmers von 1,6 Promille und mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.



VG Karlsruhe v. 09.02.2010:
Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann.

VGH München v. 02.01.2019:
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch bei Fahrradfahrern führt fehlendes Trennungsvermögen zur Ungeeignetheit (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).

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