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MPU und Alkoholproblematik









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Alkohol)

  • Kriterien bezüglich der Fahreignung im Hinblick auf Alkohol

  • Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung

  • Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Alkoholproblematik

  • MPU und Zeitablauf

  • MPU-Anordnung gegenüber Radfahrern

  • BVerwG v. 18.10.2001:
    Nach einer ausreichend belegten jahrelangen Alkoholabstinenz sind im Verfahren der (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis weitere ("qualifizierte") Abstinenz- Anforderungen ("zufriedene", "tragfähige", "stabile" Abstinenz) regelmäßig unangemessen.

  • VG Frankfurt am Main v. 07.07.2005:
    Im Rahmen des &0sect; 13 Nr. 2 b FeV ist von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen, wenn auch nach strafrechtlicher Sicht zwei rechtlich selbständige Handlungen gegeben sind. Liegt auf strafrechtlicher Seite keine natürliche Handlungseinheit vor sondern zwei selbständige Handlungen mit jeweils eigenem Tatentschluss, so sind auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV erfüllt.

  • VG München v. 13.08.2004:
    MPU-Anordnung nach Verkehrsteilnahme mit einem "Kinderroller" bzw. "Messeroller" mit mehr als 1,60 Promille

  • OVG Münster v. 25.04.2007:
    Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig sein, wenn dieser sich weigert, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auch wenn die der Anordnung zugrunde liegende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss länger zurückliegt (hier mehr als sieben Jahre). Wesentlich ist, dass die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.

  • VG Augsburg v. 08.05.2007:
    Als singulärer Wert stellt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Wie § 13 Nr. 2 lit. c FeV zeigt, geht das Fahrerlaubnisrecht jedoch davon aus, dass selbst eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch nicht den automatischen Rückschluss auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit erlaubt; der Verordnungsgeber wertet eine solche Gegebenheit unter der weiteren Prämisse, dass der Betroffene in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, (lediglich) als Fall des Alkoholmissbrauchs und verlangt in einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

  • VG Gelsenkirchen v. 15.05.2007:
    Wenn bestimmte Tatsachen (Konsum eines Flachmanns Weinbrand nach einem alkoholbedingten Unfall trotz Einnahme von Herztabletten und Antibiotika) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

  • OVG Koblenz v. 05.06.2007:
    Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.

  • OVG Bautzen v. 24.07.2008:
    Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat, rechtfertigt trotz Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Eignungsgutachten bei einem erneuten solchen Verstoß die Anforderung eines weiteren Eignungsgutachtens wegen jetzt wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV.

  • OVG Magdeburg v. 09.10.2009:
    Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.

  • OVG Bautzen v. 13.10.2009:
    Die Festlegung der Tilgungsfrist auf generell zehn Jahre bei Alkoholstraftaten hat der Gesetzgeber wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern für erforderlich gehalten. Dementsprechend steht selbst ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den alkoholbedingten Verkehrsverstößen nicht der Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV entgegen, solange die einzelnen Verkehrsverstöße noch verwertbar sind.

  • VG Bremen v. 04.08.2010:
    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologischen Gutachtens beizubringen, ist rechtmäßig, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Sofortvollzug anzuordnen.

  • VGH Mannheim v. 10.12.2010:
    Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).

  • VG Saarlouis v. 26.11.2010:
    Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.

  • VG Bremen v. 02.02.2011:
    Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann (1,53‰ um 16:05 Uhr).

  • VG Freiburg v. 16.02.2011:
    § 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers geht (hier: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). - Zur Bestimmtheit einer Fragestellung bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers im Falle einer Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.

  • VG Bremen v. 12.05.2011:
    Alkoholauffälligkeiten sind nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a FeV kann vielmehr auch dann geboten sein, wenn neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die in er Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Solche Umstände können auch durch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen.

  • OVG Koblenz v. 08.06.2011:
    Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist. Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.




Blutprobe ohne Verurteilung und Eintragung: - nach oben -
  • OVG Bautzen v. 01.10.2009:
    Kommt es mangels einer strafrechtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einer Eintragung in das Zentralregister, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem amtlichen Blutprobenergebnis von 1,64 ‰ dennoch eine MPU-Auflage erteilen. Dabei können die Regelungen über die Tilgung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten darf.




Leberwerte und andere Marker: - nach oben -


Alkohol und andere schwerwiegende Verkehrsverstöße: - nach oben -
  • VGH München v. 07.05.2001:
    Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ kann die Führerscheinbehörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen ist.

  • VG Potsdam v. 01.07.2004:
    Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 7. Mai 2001 - 11 B 99.2527 - NZV 2001, 494), der zufolge § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch auf eine Straftat anwendbar sein soll, bei der keine besonderen Umstände gegeben sind und die BAK unter 1,6 Promille lag.

  • VG Gelsenkirchen v. 02.03.2007:
    Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 7. Mai 2001 - 11 B 99.2527 - NZV 2001, 494), der zufolge § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch auf eine Straftat anwendbar sein soll, bei der keine besonderen Umstände gegeben sind und die BAK unter 1,6 Promille lag.




Alkohol tagsüber: - nach oben -
  • VGH München v. 12.04.2006:
    Selbst wenn Anhaltspunkte für einen früheren länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch vorliegen, ein neuerer Vorfall außerhalb des Straßenverkehrs aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden, ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, weil das Merkmal eines noch fortdauernden Missbrauchs in Form von fehlendem Trennvermögen nicht gegeben ist (Mofafahrt 1997 mit 1,18 ‰ und dann 2004 um 7:00 morgens Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l).

  • VG Gelsenkirchen v. 18.04.2007:
    Bei einer BAK von 1,46 Prom. um 16:40 Uhr muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Betroffenen eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und ein in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten vorliegen muss, weil auch bei Alkoholgenuss am Vorabend in den Vormittagsstunden wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss; in einem solchen Fall ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

  • VGH München v. 20.03.2009:
    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt. Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2b und c FeV folgt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Nr. 2b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Nr. 2a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre. Das gilt auch bei 1,34 ‰ um 16:45 Uhr.

  • VG Gelsenkirchen v. 22.12.2010:
    Stellt der untersuchende Arzt nach einer Alkoholfahrt mit 1,33 ‰ am Nachmittag keine Ausfallerscheinungen fest und macht der Betroffene wechselnde Angaben darüber, wie es zu dieser Alkoholkonzentration kommen konnte, dann ist von Alkoholgewöhnung auszugehen und eine darauf fußende MPU-Anordung rechtmäßig.




Alkohol und Aggressionspotential: - nach oben -
  • VG Potsdam v. 01.07.2004:
    Bei einer Gemengelage zwischen Straftat, Alkoholkonsum und einem offenbar gewordenen hohen Aggressionspotential ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FeV anwendbar, obwohl § 13 FeV an sich eine abschließende spezielle Regelung für Eignungszweifel bei Alkoholproblematik trifft.




Zeitungleicher Mischkonsum mit Cannabis: - nach oben -
  • OVG Münster v. 29.07.2009:
    Der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe.




MPU und Nachtrunk: - nach oben -


Alkoholmissbrauch und Berufskraftfahrer: - nach oben -
  • VG Sigmaringen v. 19.01.2001:
    Der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme unter Alkohol kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen bei einem Berufskraftfahrer, der einerseits sehr alkoholgewöhnt ist und andererseits regelmäßig fahren muss (hier: Nachtrunk von 2,5 l Weißbier und BAK von 1,57 Promille nach leichtem Verkehrsunfall).

  • OVG Lüneburg v. 29.01.2007:
    Wird ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) von Familienangehörigen detailliert dahingehend belastet, dass er alkoholabhängig sei, dann handelt es ich um Tatsachen, die es rechtfertigen, durch eine MPU-Anordnung dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fahreignungszweifel zu beseitigen bzw. im Weigerungsfall seine Fahrerlaubnis zu entziehen.




Alkohol-Ordnungswidrigkeiten: - nach oben -
  • VG Stade v. 22.09.2005:
    Zwar ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, wenn beim Vorliegen zweier Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss gem. § 24 a StVG der erste Verstoß wegen der vorgeschriebenen Tilgung nach 2 Jahren nicht mehr verwertbar ist, jedoch darf ein dennoch vorliegendes negatives Gutachten nicht unberücksichtigt blieben, sondern gibt allenfalls Anlass, ein zweites MPU-Fahreignungsgutachten zu beauftragen.




Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit(en): - nach oben -
  • VG Saarlouis v. 11.05.2006:
    Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchstabe a) iV m Nr 3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall.




Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage: - nach oben -
  • VG Minden v. 27.10.2006:
    Die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf durch eine MPU hinsichtlich der Fahreignung (hier: Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage bei 2,24 ‰).



Trunkenheitsfahrt im Ausland: - nach oben -
  • VG München v. 02.03.2005:
    Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.