Das Verkehrslexikon

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Heckscheiben-Aufkleber - Folien

Heckscheiben-Aufkleber - Folien - retroreflektierende Materialien




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Die Frage, inwieweit Heckscheibenfolien oder -aufkleber erlaubt oder verboten sind, stellt sich unter zwei Gesichtspunkten:

Beeinträchtigung der Sicht nach hinten oder
Gefährdung der Bruchsicherheit der Scheiben.


I. Sichtbehinderung nach hinten:


§ 23 Abs. 1 StVO bestimmt u. a.:

   Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch ... den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt

wird.

In der Regel gewinnt der Fahrzeugführer in einem Pkw die Sicht nach hinten durch die Heckscheibe, deren Sichtfeld im Rückspiegel wiedergegeben wird. Grundsätzlich könnte man daher davon ausgehen, dass diese Rückspiegelsicht nicht durch Verdeckung der Heckscheibe mit Gegenständen oder durch Aufkleber oder Folien unzulässig erschwert oder verhindert werden darf.




Allerdings kann ausreichende Sicht nach hinten auch durch einen zweiten - rechten - Außenspiegel erreicht und damit eine unzureichende Sicht durch eine teilweise oder sogar gänzlich verdeckte Heckscheibe kompensiert werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Sichtbehinderung spricht somit nichts gegen die Zulässigkeit von Heckfolien oder -aufklebern bei Fahrzeugen mit einem weiteren rechten Außenspiegel.

Beschränkungen auf 0,1 Quadratmeter oder 25% der Heckscheibenfläche, die sich aus der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zum „Aufbringen von Folien und Aufklebern auf Scheiben“ Verkehrsblatt, Dokument Nr. A 3639, vom 27.05.1986 ergeben (siehe weiter unten), spielen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 23 StVO keine Rolle.


II. Gefahren für die Bruchsicherheit der Scheiben:


§ 40 Abs. 1 StVZO schreibt vor, dass Heckscheiben aus Sicherheitsglas bestehen müssen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Bei den Seiten- und Heckscheiben zerspringt das Glas in der Regel in feine kleine Splitter, die keine oder kaum scharfe Schnittkanten aufweisen. So kann das Verletzungsrisiko für die Insassen im Falle eines Unfalls verringert werden. Es muss also vermieden werden, dass durch Aufkleber oder Folien diese erstrebte Zerstückelung beeinträchtigt oder verhindert wird.




Aufkleber oder Folien für Heckscheiben sind Fahrzeugteile (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Sie müssen deshalb in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein - egal, an was für Fahrzeugen sie verwendet werden, siehe § 22a StVZO.

§ 22a Abs. 2 StVZO bestimmt:

   Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Gem. § 22a Abs. 4 StVZO ist bei der Teilnahme am Verkehr

   die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

Zu beachten ist der Zusammenhang zwischen der Bauartgenehmigung und der Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung:

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Weil die Gefährdungsprüfung bei der Bauartgenehmigung erfolgt ist, schließt § 19 As. 3 StVZO das Erlöschen der Betriebserlaubnis aus, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

  1.  für diese Teile

  a)  eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

  b)  der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

  2.  ...

  3.  ...

  4.  ...

Ggf. muss also in Fällen, in denen ein Ausnahmefall für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht gegeben ist, im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch Sachverständigengutachten festgestellt werden, ob eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten war oder nicht und somit die Betriebserlaubnis erloschen oder nicht erloschen war.

Weitere Einzelheiten, insbesondere der technischen Gestaltung zulässiger Aufkleber, ergeben sich aus der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zum „Aufbringen von Folien und Aufklebern auf Scheiben“ Verkehrsblatt, Dokument Nr. A 3639, vom 27.05.1986.

Hierzu ist erwähnenswert:

Ausgenommen (von der Genehmigungspflicht) sind kleinere Aufkleber, deren Fläche kleiner als 0,1 qm bzw. 1.000 qcm) ist;

Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein;

die Scheibeneinfassung muss frei bleiben.



III. Retroreflektierende Materialien:


Gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO gelten als lichttechnische Einrichtungen auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. § 49a Abs. 1 Satz 1:

   An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Heckscheiben-Aufkleber bzw. -folien mit retroreflektierenden Stoffen sind an Pkw grundsätzlich nicht zulässig, weil diese sich innerhalb einer Konturmarkierung befinden müssen, solche Konturmarkierung an Pkw jedoch nicht erlaubt sind, § 53 Abs. 10 StVZO..

Die Pflicht zur Anbringung von Konturmarkierungen besteht seit Juli 2011 für alle Nutzfahrzeuge über 7,5 to.

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Allgemeines:


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung

Fahrzeugteile ohne Zulassung




OLG Schleswig v. 04.06.1987:
Bei Fahrzeugteilen, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Verletzung des StVG § 23 allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung an.

VG Göttingen v. 30.09.2009:

  1.  Ein Fahrzeug erweist sich infolge der Anbringung getönter Folien als nicht vorschriftsmäßig i. S. d. StVZO. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO müssen Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Sie müssen wie auch auf ihnen angebrachte Folien gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Die Genehmigung der Bauart kann gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung – FzTV) für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung – ABG -) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung) erteilt werden.

  2.  Eine für Scheibenfolien erteilte Allgemeine Bauartgenehmigung mit der Auflage

   “Die Folien … dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden”

genügt nicht, wenn es sich um die Seitenscheiben handelt, denn diese gehören ebenso wie die Front- und – soweit ein rechter Außenspiegel nicht vorhanden ist – die Heckscheibe zu den Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von besonderer Bedeutung sind.

AG Siegen v. 08.02.2012:
Eine Allgemeine Bauartgenehmigung - ABG - für eine abgedunkelte Folie auf den Seitenscheiben eines Fahrzeugs kann nicht wirksam erteilt werden. Soweit § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische Eigenschaften, usw.) fordert, geschieht dies um ein ausreichendes Sichtfeld des Fahrers unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen gemäß § 35b Absatz 2 StVZO sicherzustellen. Dadurch wird aber die Bestimmung des § 40 Absatz 1 StVZO nicht außer Kraft gesetzt, der vorschreibt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas und die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (also die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben) klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen (vgl. Urteil VG Göttingen vom 30.09.2009 – Az. 1 A 322/07 – zitiert nach Juris).

OLG Hamm v. 13.06.2013:
Für das Verbot des Feilbietens gemäß § 22a Abs. 2 StVZO von Fahrzeugteilen im Geltungsbereich der StVZO ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters entscheidend. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie:

   "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!"

oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus. Die Vorschrift findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Es ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden (vgl. OLG Hamm, 25. September 2012, I-4 W 72/12; MMR 2013, 100).

VG Bayreuth v. 14.10.2016:
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft für Werbung auf der Heckscheibe eines Taxis kann aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer abgelehnt werden. Um die Identifizierbarkeit zu gewährleisten, sind Erwägungen zur etwaig notwendigen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gem. § 22a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Ermessensentscheidung nebensächlich.

OLG Koblenz v. 10.10.2019:

  1.  Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist geregelt in § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Für den vorliegenden Fall relevant ist dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit.

  2.  Die Rechtsauffassung, die Anbringung jeglicher getönter Folie an den vorderen Seitenscheiben führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs ist rechtlich unzutreffend. Es muss - insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Folie vorgenommen werden.

  3.  Auch die Auffassung, dass Änderungen an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, sind seit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1993 überholt. Es trifft zwar zu, dass auf solchen Scheiben angebrachte Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Das führt aber nicht dazu, dass, wenn das nicht der Fall ist, geringere Anforderungen an eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 5, 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO, 24 StVG zu stellen wären und auf die Feststellung einer zu erwartenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern verzichtet werden dürfte.

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