Das Verkehrslexikon

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Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels - Kostenerstattung

Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels





Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung

Kostenfestsetzung

Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz

BGH v. 26.01.2006:
Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.




BGH v. 03.07.2007:
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.

BGH v. 01.04.2009:
Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).

BGH v. 10.11.2009:
Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.

BGH v. 13.07.2010:
Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 f.).

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