Das Verkehrslexikon

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Tinyhaus - Tiny-House - mobile Minihäuser

Tinyhaus - mobile Minihäuser




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Ein Tiny-Haus ist im straßenverkehrsrechtlichen Sinn ein Fahrzeug, wenn es auf Rädern steht und mobil im Rahmen von Transporten auf öffentlichen Wegen benutzt wird, und bedarf daher einer entsprechenden Zulassung nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).

Der Transport kann auf eigenen Rädern erfolgen und ist dann als Anhänger zu betrachten. Aktuell wird es sich in der Regel um eine Einzelgenehmigung handeln. Sollte ein Hersteller allerdings ganze übereinstimmende Typenserien vertreiben, kommt auch eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) - auf Europa-Ebene mit entsprechender Übereinstimmungserklärung - in Betracht.


Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sind maximal

eine Breite von 2,50 m
eine Länge von 12,00 m
eine Höhe von 4,00 m

zulässig. Das zulässige Gewicht ist abhängig von der zulässigen Anhängelast, die bei „normalen“ Pkw gemäß § 42 Abs. 1 StVZO maximal 3,5 t betragen darf. Das Eigengewicht des Anhängers plus das der Ladung darf in der Summe das zulässige Anhängegewicht nicht überschreiten. Diese Anhängelast wiederum darf nicht die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges überschreiten (siehe hierzu auch Definitionen verschiedener Lasten des Anhängerbetriebs).

Eine umfassende Zusammenstellung zum Thema hat Rechtsanwalt René Thalwitzer - Tiny Houses (Minihäuser) – die Hürden im Straßenverkehrsrecht veröffentlicht.

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Weiterführende Links:


Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum öffentllichen Straßenverkehr

Anhänger

Definitionen verschiedener Lasten des Anhängerbetriebs

Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

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Allgemeines:


VG Hannover v. 01.10.2019:
Die Aufstellung eines ca. 3 qm großen und auf Rollen stehendes Mini-Hauses für Obdachlose (sog. „ittle Home“) zum Übernachten und zur Unterstellung persönlicher Habe im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis, sofern sie nicht in Niedersachsen durch kommunale Satzung von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.

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