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Fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qaualifiziertem Rotlichtverstoß

Absehen vom Fahrverbot - fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qaualifiziertem Rotlichtverstoß




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Welche Rolle der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder deren Fehlen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstpßes bei der Überlegung zum Tragen kommt, ob von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden kann, ist nichr unumstritten.


Insbesondere das Kammergericht Berlin ging teilweise recht weit in der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts, ist dann aber mit seínem Beschluss vom 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20 - von seiner älteren Rechtsprechung wieder abgerückt:

   „Allerdings hat der Senat in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Fallkonstellationen und mit verschiedenen Formulierungen entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann oder sogar abzusehen ist, sofern der Rotlichtverstoß mit keiner abstrakten Gefahr oder „abstrakten Gefährdung“ verbunden gewesen sei. ...

Die Annahme, dass der Ordnungswidrigkeit der Missachtung eines bereits mehr als eine Sekunde leuchtenden roten Ampellichts (in der Folge: qualifizierter Rotlichtverstoß) die durch Nr. 132.3 BKat vorausgesetzte „abstrakte Gefährlichkeit“ fehlen kann, ist in der Literatur umstritten. Die Reichweite der vertretenen Meinungen bleibt dabei oft unklar. Deutscher (in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1615) fordert, dass es nur auf die „Begehung eines generell gefährlichen Verhaltens“ und nicht auf das „Maß der Gefährlichkeit im konkreten Fall“ ankomme, nimmt aber unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung einen „objektiven Ausnahmefall“ an, wenn „die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. die Fußgängerfurten gesperrt sind“. Krumm hat sich der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 6 Rn. 92 [einschränkend Rn. 101]; vgl. auch NK-GVR/Krumm, 2. Aufl., § 25 StVG Rn. 24). Kritisch wird sie wiederum von König bewertet, der die Indizwirkung des Bußgeldkatalogs relativiert und der „subjektiven Disposition des Fahrzeugführers anheimgestellt“ sieht (vgl. König in Hentschel/König/ Dauer, StVR 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 54). Hühnermann (in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR 26. Aufl., § 37 StVO Rn. 56 ff.) teilt, wie die gesamte Literatur, die Auffassung, dass eine „abstrakte Gefährdung anderer ausgeschlossen“ sein könne (Rn. 59). Der Senat selbst hat überwiegend, aber nicht durchgehend darauf abgestellt, dass die Anwendung der Nr. 132.3 BKat einer greifbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ bedürfe. Sich hiervon vorsichtig distanzierend hat er die von den Gerichten zu beachtende „typisierende Festlegung“ des Verordnungsgebers in den Mittelpunkt einzelner Entscheidungen gestellt (zB Senat VRS 132, 30; Beschluss vom 5. September 2016 – 3 Ws (B) 399/16 –).

Auch wenn keine ausdrücklichen Urteilsfeststellungen dazu verlangt werden, ob es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß zu einer „abstrakten Gefährdung“ gekommen ist, wäre auf der Grundlage der sonstigen Rechtsprechung des Senats der erbotene Beweis zu erheben gewesen. Denn wenn ermittelt worden wäre, dass der Betroffene den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte, als der Querverkehr anfahren durfte, hätte es an einer „abstrakten Gefährdung“ gefehlt, und es hätte kein Regelfall nach Nr. 132.3 BKat vorgelegen.

3. An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Nach Auffassung des Senats verbietet es sich aus Rechtsgründen, unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom Fahrverbot abzusehen. Daher ist im Grundsatz auch eine dahingehende Beweisaufnahme nicht veranlasst, so dass das Amtsgericht hier auch den zweiten Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

a) Grundlage der vormals restriktiven Auslegung von Nr. 132.3 BKat durch den Senat war die amtliche Begründung des Bundesrats zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 (VkBl. 1991, 704). Hierin heißt es:

   „Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen missachtet wird, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert. Der Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden.“

Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber eine bestimmte Handlung – die Missachtung eines bereits eine Sekunde rot leuchtenden Ampellichts – abstrakt als so gefährlich angesehen hat, dass er ihr die Regelahndung eines Fahrverbots zugewiesen hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


BayObLG v. 27.06.2000:
Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das missachtete Lichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient, vielmehr umfasst er auch sonstige Vorrangverletzungen wie überhaupt Beeinträchtigungen jeden Verkehrs, der auf die Beachtung des Rotlichts vertraut (BayoblGSt 1996, 153 = DAR 1997, 28). Ein solches Fahrverhalten ist im übrigen schon für sich geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer nachhaltig zu überraschen und zu verwirren (BGH aaO S. 291). Dass es zu keiner konkreten Gefährdung kommt, ist ohne Belang, wenn nur eine abstrakte Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann..

OLG Jena v. 23.08.2005:
In Nr. 132.2 BKat kommt eine von den Gerichten zu beachtende Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers dahingehend zum Ausdruck, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grundsätzlich verboten einzustufen. Es ist deshalb nicht zulässig, diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, von Nr. 132.2 BKat ausgenommen werden. Es war gerade das Anliegen des Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden. Ausnahmen können dementsprechend allenfalls zugelassen werden, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist (BayObLG NZV 2003, 350, 351)..

KG Berlin v. 20.08.2007:
Die vorgesehene Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn abstrakte – geschweige denn konkrete -Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere von Fußgängern – den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen sind.

KG Berlin v. 18.03.2009:
Ein Fahrverbot ist bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß dann nicht indiziert, wenn die Fahrbahnen des Querverkehrs sowie auch der querende Fußgängerverkehr gesperrt sind.

KG Berlin v. 31.07.2015:
Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nur dann in Betracht, wenn in der konkreten Verkehrssituation eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Fußgängerfurt grünes Licht hatte und der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes freigegeben war.

KG Berlin v. 16.01.2018:
Hält der Betroffene zunächst bei Rot und fährt dann mit mäßiger Geschwindigkeit bei immer noch rot abstrahlender Ampel an, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn zugleich eine andere Fahrspur in der Fahrtrichtung des Betroffenen Grün hat und somit eine auch nur abstrakte Gefahr für den Querverkehr ausgeschlossen ist.



KG Berlin v. 14.04.2020:
Es verbietet sich aus Rechtsgründen, unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom Fahrverbot abzusehen. Feststellungen oder gar eine Beweiserhebung darüber, ob der Betroffene den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte, als der Querverkehr einsetzen durfte, sind nicht erforderlich.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07 -; Beschluss vom 31.07.2015 - 3 Ws (B) 356/15) nicht fest.

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