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Amtsgericht Hanau Urteil vom 14.06.1984 - 36 C 112/84) - Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch zu frühe Akteneinsicht

AG Hanau v. 14.06.1984: Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch zu frühe Akteneinsicht


Das Amtsgericht Hanau (Urteil vom 14.06.1984 - 36 C 112/84) hat entschieden:

   Die Anfertigung von Aktenauszügen ist in der Regel erst dann geboten oder zumindest vertretbar, wenn der Versicherung des Unfallgegners widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen vorliegen.

Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Hinsichtlich der Schreibauslagen ist hingegen der Gebührentatbestand nicht erfüllt. Die Fertigung von Fotokopien war zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit nicht erforderlich (§ 27 Abs. 1 S. 2 BRAGebO). Dies gilt auch bei einer Beurteilung ex ante. Die Annahme, zum Zweck der Regulierung einen Aktenauszug bereithalten zu müssen, erscheint nach Auffassung des Gerichts erst dann geboten, wenn zumindest absehbar ist, daß der Versicherung widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen vorliegen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts das berechtigte Bedürfnis um beschleunigte Bearbeitung einer Angelegenheit. Die Auslösung weiterer Kosten muß zu diesem Bedürfnis in Beziehung gesetzt werden. Die Chance der Verwertbarkeit mit Kostenaufwand herbeigeschaffter Informationen muß, von dem Anwalt auf den konkreten Fall bezogen, positiv beurteilt werden können. Dafür reicht vorliegend der Vortrag, im Regelfall würden von den Versicherungen Aktenauszüge angefordert, nicht aus."

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