Das Verkehrslexikon

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Der Schädiger muss die Justiz-Gebühr für die Akteneinsicht zahlen

Der Schädiger muss die Justiz-Gebühr für die Akteneinsicht zahlen




Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen



Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.06.94 ist für die Akteneinsichtnahme durch den Anwalt des Geschädigten eine neue Gebühr eingeführt worden (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - Anl. zu § 11 GKG, bzw. § 137 Nr. 4 KostO i.V.m. § 5 Abs. 1 JVKostO). Diese Gebühr beträgt z. Zt. 12,00 EUR und wird seitens der Justizbehörden vom Anwalt für die Akteneinsicht erhoben. Aus Sicht des Anwalts, der diese Justizgebühr bezahlen muss, um Akteneinsicht zu erhalten, handelt es sich also wie in allen anderen Fällen von Gerichtskosten um ein Auslage, auf deren Erstattung er einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber hat. Denn es ist ja wohl selbstverständlich, dass ein Verkehrsanwalt nicht aus eigener Tasche die sämtlichen Gerichtskosten für alle seine Mandanten bezahlen kann.


Selbstverständlich muss diese Gebühr, die der Anwalt verauslagt hat, auch vom Schädiger erstattet werden, soweit gegen diesen überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht.

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