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"Die Aktenversendungspauschale ist eine persönliche Kostenschuld desjenigen, der einen zusätzlichen "Service" in Anspruch nimmt, der im übrigen nach Nr. 189 RiStBV nicht zwingend ist. Sie gehört weder zu den Kosten des Verfahrens (§ 464 a Abs. 1 StPO) noch zu den notwendigen Auslagen eines am Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens Beteiligten (§§ 484 a Abs. 2, 471 ff StPO) und ist auch nicht auf den Mandanten abwälzbar (§ 25 BRAGO). So auch LG Baden-Baden und AG München in JurBüro 10/1995, S. 543 bzw. 544, ferner AG Tiergarten Beschl. v. 29.06.95, 350 Gs 1661/95."
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