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Akteneinsicht: Ist Kostenschuldner der Justizgebühr der Anwalt selbst oder der Mandant?

Akteneinsicht: Ist Kostenschuldner der Justizgebühr der Anwalt selbst oder der Mandant?




Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen



Dass nicht der Beschuldigte, sondern der Anwalt selbst der Kostenschuldner der Gebühr nach Nr. 90003 KostVerzGKG ist, haben u. a. das LG Kassel (zitiert bei Mümmler, JurBüro 1995, 573) und das AG Tiergarten von Berlin AnwBl. 1995, 571 entschieden. In einem unveröffentlichten Beschluss v. 27.08.96 - 333 Cs 166/96 - führt das AG Tiergarten sogar aus, dass der Anwalt noch nicht einmal einen Erstattungsanspruch gegen seinen Auftraggeber habe:

   "Die Aktenversendungspauschale ist eine persönliche Kostenschuld desjenigen, der einen zusätzlichen "Service" in Anspruch nimmt, der im übrigen nach Nr. 189 RiStBV nicht zwingend ist. Sie gehört weder zu den Kosten des Verfahrens (§ 464 a Abs. 1 StPO) noch zu den notwendigen Auslagen eines am Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens Beteiligten (§§ 484 a Abs. 2, 471 ff StPO) und ist auch nicht auf den Mandanten abwälzbar (§ 25 BRAGO). So auch LG Baden-Baden und AG München in JurBüro 10/1995, S. 543 bzw. 544, ferner AG Tiergarten Beschl. v. 29.06.95, 350 Gs 1661/95."


Auch Oestreich / Winter / Hellstab, Kommentar zum GKG, 1955, § 56 Rd.-Nr. 8 sind der Auffassung, dass der Anwalt persönlich und nicht der Beschuldigte der Kostenschuldner ist und dass die Gebühr für die Akteneinsicht bei Versendung durch die Post sofort und nicht erst bei Abschluss des Verfahrens fällig wird (wobei der Anwalt selbstverständlich einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Mandanten hat).

Das AG Bielefeld AnwBl. 1995, 571 hat festgestellt, dass nicht der Anwalt, sondern der Beschuldigte der Kostenschuldner hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 90003 KostVerzGKG ist (so auch Hoppmann DAR 1996, 75 (77) ).

Das AG Leipzig Schaden-Praxis 2000, 325 (Urt. v. 08.02.2000 - 48 C 5205/99) vertritt die Auffassung, dass die sog. Aktenversendungspauschale jedenfalls nicht zum erstattungsfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehört.

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