Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) unnötig
 

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Abfindunsvergleich - Abtretung - Forderungsübergang - Gestörtes Gesamtschuldverhältnis - Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Verjährung - Versicherungsthemen - Zivilprozess




Soweit Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, BfA, LVA), private Kranken- und Unfallversicherer, Arbeitgeber, Dienstherren usw. auf Grund gesetzlicher, privatvertraglicher oder versicherungsvertraglicher Regelungen Leistungen auf Grund des Unfalls erbringen (Fortzahlung der Arbeitsbezüge, Arzt- und Krankenhauskosten, Rentenzahlungen oder dergl.), gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten von vornherein im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die genannten Leistungsträger über; der Geschädigte ist insoweit schon vom Unfallzeitpunkt an gar nicht selbst berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden diese Ansprüche auch nicht durch eine Unterschrift unter einer umfassenden Abfindungserklärung erfaßt, denn der Geschädigte kann nicht auf etwas verzichten, was ihm selbst gar nicht zusteht.





Bedenken gegen eine umfassende Abfindungserklärung bestehen somit nur dann, wenn tatsächlich ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß künftig noch auf Grund der erlittenen Verletzungen eigene finanzielle Schäden in der Person des Verletzten selbst entstehen.