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Abtretung
- Forderungsübergang
- Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
- Personenschaden
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- Versicherungsthemen
- Zivilprozess
Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung
Oftmals wird in der Unfallschadenregulierung versucht, eine abschließende Regelung aller offenen Schadenspositionen zu erzielen.
Ziel der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist es dabei, auch gegen die weitere Geltendmachung zukünftiger Folgeschäden abgesichert zu sein. Gegen Zahlung eines Gesamtabfindungsbetrages soll der Geschädigte sich pauschal und generell hinsichtlich seiner sämtlichen auch etwaigen künftigen Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis für abgefunden zu erklären.
Andererseits ist ein außergerichtlicher Vergleichsabschluss ein gewichtiges Instrument, um einerseits den Beteiligten Kosten und Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu ersparen, und andererseits - wenn das Ergebnis für beide Seiten akzeptabel ist - Streitpunkte beizulegen und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Rechtswirkungen eines mit dem Sozialversicherungsträgers geschlossenen Abfindungsvergleichs
- Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) unnötig
- BGH v. 12.02.2008:
Ob und in welchem Umfang der Geschädigte mit eine Abfindungsvergleich das Risiko künftiger Veränderungen übernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung zu beachten ist.
- LG Coburg v. 28.05.2008:
Erklärt sich ein bei einem Verkehrsunfall schwer Verletzter in einer mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung geschlossenen Abfindungsvereinbarung für "endgültig abgefunden", übernimmt er das Risiko, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Stellt sich heraus, dass eine Jahre später eingetretene Dienstunfähigkeit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, kann der Betroffene keine weiteren Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung erheben.
- BGH v. 15.01.2009:
Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden.
Vergleichskosten: - nach oben -
Nachträgliche Abänderung: - nach oben -
- BGH v. 12.07.1983:
Zu dem von einem geschädigten Beamten übernommenen Risiko in einem Abfindungsvergleich, der unter anderem den Erwerbsschaden endgültig erledigen soll, gehören auch unvorhergesehene strukturelle Besoldungsverbesserungen.
- OLG Koblenz v. 29.09.2003:
Ein Abfindungsvergleich über ein Schmerzensgeld umfasst auch vorhersehbare nachträgliche Beeinträchtigungen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet bei Auftreten nachträglicher Beeinträchtigungen grundsätzlich aus. Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, solange nicht eine erhebliche Opfergrenze überschritten wird.
- OLG Oldenburg v. 30.06.2006:
Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen beinhaltet, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstellt. Wer eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Die Entscheidung für eine Kapitalabfindung wird er trotzdem dann treffen, wenn es ihm vorteilhaft erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen soll, die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist. Zu diesen in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führt, gehören auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet ist. Sind diese Leistungsverhältnisse bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen haben oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können.
- BGH v. 12.02.2008:
Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 € monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrundlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.
- BGH v. 16.09.2008:
Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.
Verjährung und Abfindungserklärung: - nach oben -
- BGH v. 23.10.1984:
Erteilt der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis, mit dem er dessen materiellen Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen, so kann das Anerkenntnis unter Umständen ein Feststellungsurteil über die Schadenersatzpflicht mit der Folge "ersetzen", daß sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 218 BGB richtet.
- BGH v. 26.05.1992:
Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine "konstitutive" Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten.
- OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem dem Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.
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