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Abfindung - Abfindungsvergleich - Abfindungserklärung - Forderungsübergang - Sozialversicherungsträger - Verzicht - künftige Ansprüche - Krankenkasse

Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Kapitalabfindung

Nachträgliche Abänderung

Verjährung und Abfindungserklärung

Genehmigung durch das Betreuungsgericht

Prozessvergleich

Vergleichskosten


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Einleitung:


Oftmals wird in der Unfallschadenregulierung versucht, eine abschließende Regelung aller offenen Schadenspositionen zu erzielen.

Ziel der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist es dabei, auch gegen die weitere Geltendmachung zukünftiger Folgeschäden abgesichert zu sein. Gegen Zahlung eines Gesamtabfindungsbetrages soll der Geschädigte sich pauschal und generell hinsichtlich seiner sämtlichen auch etwaigen künftigen Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis für abgefunden zu erklären.


Andererseits ist ein außergerichtlicher Vergleichsabschluss ein gewichtiges Instrument, um einerseits den Beteiligten Kosten und Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu ersparen, und andererseits - wenn das Ergebnis für beide Seiten akzeptabel ist - Streitpunkte beizulegen und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Rechtswirkungen eines mit dem Sozialversicherungsträgers geschlossenen Abfindungsvergleichs

Bedenken gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung sind bezüglich der Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) unnötig

Prozessvergleich - Abschluss - Widerruf - Anwaltspflichten

Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche

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Allgemeines:


BGH v. 05.01.1968:
Hat ein mit der Regulierung eines Unfallschadens beauftragter Rechtsanwalt zwischen der Empfehlung eines Vergleichs und der Führung eines Rechtsstreits zu wählen, so beschränkt sich seine Sorgfaltspflicht bei dieser Entscheidung darauf, alle wesentlichen Vorteile und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie ihm dies auf Grund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist, und seinen Auftraggeber entsprechend zu belehren und zu beraten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann in der Empfehlung eines außergerichtlichen Abfindungsvergleichs, der keine sog Gleitklausel enthält, jedenfalls dann nicht gefunden werden, wenn der Vergleich zumindest ein Abänderungsverlangen nach den BGB § 157, BGB § 242 nicht ausschließt.

OLG Frankfurt am Main v. 03.03.1993:
Einigen sich der Geschädigte und der Schädiger (bzw dessen Haftpflichtversicherung) in einem formularmäßigen Abfindungsvergleich dahin, dass "Ansprüche gleich welcher Art für Vergangenheit und Zukunft, auch Ansprüche Dritter, die im Wege des Regresses auf den Schädiger zukommen können", abgefunden sein sollen, so ist danach die Geltendmachung einer weiteren Schadensposition allenfalls dann noch möglich, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Abfindungsvergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung haben sollte.

BGH v. 12.02.2008:
Ob und in welchem Umfang der Geschädigte mit eine Abfindungsvergleich das Risiko künftiger Veränderungen übernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung zu beachten ist.



BGH v. 15.01.2009:
Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden.

OLG München v. 15.03.2013:
Musste vor dem Vergleichsabschluss über ein Schmerzensgeld aus einem Fahrradunfall mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer sodann auch erfolgten Nachoperation gerechnet werden, ist die durch die Nachoperation erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Verletzten auch bereits von dem Vergleich der Parteien mitumfasst, wenn die Verletzungsfolgen sich nach dem damals bereits bekannten sachverständigen Wissen als derart naheliegend darstellten, dass sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten.

OLG Saarbrücken v. 28.03.2013:
Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll. Nimmt der Geschädigte einen ihm angebotenen Abfindungsvergleich nicht an, kann er im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf Einwendungen, insbesondere nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession, berufen.

OLG München v. 14.09.2018::
Verzichtet ein Unfallgeschädigter in einem Abfindungsvergleich mit dem Haftpflichtversicherer unter Vorbehalt nur materieller Ansprüche gegen Zahlung der Abfindungssumme auf zukünftige Ansprüche wegen noch nicht vorhersehbarer und unerwarteter Folgen gleich welcher Art, kann er später wegen einer unvorhergesehenen Entwicklung der Unfallschäden kein (weiteres) Schmerzensgeld verlangen. Eine Anpassung des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet auf Grund des eindeutigen Vergleichswortlauts aus.

OLG Dresden v. 23.05.2017::
  1.  Fehleinschätzungen im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen mit einem Haftpflichtversicherer liegen grundsätzlich im Risiko der Vertragsparteien. Die Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleiches kann daher nicht aus Umständen hergeleitet werden, die dem Versicherer bei Abschluss des Vergleiches nicht bekannt waren.

  2.  Der Versicherer ist nicht verpflichtet, im Interesse des Geschädigten Ermittlungsakten beizuziehen oder Auskünfte von Kranken-, Renten- oder Unfallversicherungsträgern einzuholen, bevor er den Abschluss eines Abfindungsvergleiches anbietet.

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Kapitalabfindung:


Kapitalabfindung - Kapitalisierung

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Nachträgliche Abänderung:


BGH v. 12.07.1983:
Zu dem von einem geschädigten Beamten übernommenen Risiko in einem Abfindungsvergleich, der unter anderem den Erwerbsschaden endgültig erledigen soll, gehören auch unvorhergesehene strukturelle Besoldungsverbesserungen.

OLG Koblenz v. 29.09.2003:
Ein Abfindungsvergleich über ein Schmerzensgeld umfasst auch vorhersehbare nachträgliche Beeinträchtigungen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet bei Auftreten nachträglicher Beeinträchtigungen grundsätzlich aus. Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, solange nicht eine erhebliche Opfergrenze überschritten wird.

BGH v. 12.02.2008:
Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 € monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrundlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.

BGH v. 16.09.2008:
Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.


LG Berlin v. 27.02.20148:
Haben Geschädigter und Schädiger nach einem Verkehrsunfall in einem Vergleich vereinbart, dass durch den Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind, und haben sie damit nach dem Wortlaut und Sinn des Vergleiches die Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, muss der Geschädigte, wenn er dennoch von diesem Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen möchte, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil

entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil

nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in der Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten.

LG Siegen v. 28.08.2015:
Haben sich die Parteien durch einen geschlossenen Vergleich dahingehend geeinigt, dass mit den vereinbarten Zahlungen sämtliche übrigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgegolten sind, können nur dann weitere Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Schäden im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht bekannt und nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorhersehbar gewesen sind. - Die Folgen sind dann nicht vorhersehbar, wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind.

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Verjährung und Abfindungserklärung:


Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche

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Genehmigung durch das Betreuungsgericht:


OLG Köln v. 12.10.2017 (Hinweisbeschluss):
Ein ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts abgescchlossener Abfindungsvergleich ist unwirksam. Die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB können nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist.

OLG Köln v. 06.12.2017 (Urteil):
Abfindungsvergleiche können erhebliche und lebenslange Auswirkungen haben und ihre Angemessenheit kann schwierig zu bewerten sein; dies spricht dafür, auch solche Personen dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen, die dem Betreuten nahe stehen und dessen Interessen daher grundsätzlich sachgerecht wahrnehmen werden.

Die ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts abgescchlossenen Abfindungsvergleiche sind unwirksam. Die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB können nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist.

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Prozessvergleich:


Prozessvergleich - Abschluss - Widerruf

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Vergleichskosten:


Anwaltsgebühren - Vergleichsgebühr

Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs und Kostenfestsetzung

BGH v. 25.09.2008:
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.

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