Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden eines ein Grundstück verlassenden Kfz-Führers

Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden eines ein Grundstück verlassenden Kfz-Führers




Siehe auch Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins
und
Grundstücksausfahrt

Kommt es zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen und einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für das volle Verschulden des das Grundstück verlassenden Fahrzeugführers (KG VR 75, 664; OLG Düsseldorf VR 78, 852; OLG Hamm VRS 72, 344; OLG Köln VR 92, 332; OLG München NZV 90, 394).

Schon das Kammergericht Berlin VersR 1975, 664 hat insoweit ausgeführt:

   "Für ein Verschulden des aus einem Grundstück herausfahrenden Kraftfahrers spricht bei einem durch ihn verursachten Unfall mit einem Kfz des fließenden Verkehrs der Beweis des ersten Anscheins. Er hat regelmäßig den gesamten Unfallschaden zu tragen."


Das OLG Köln (Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 35/04) hat entschieden:

   "Bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht für alleiniges oder jedenfalls weit überwiegendes Verschulden des Klägers.

Denn dieser hatte sich gemäß § 10 StVO bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Mit dieser Formulierung legt das Gesetz demjenigen, der aus einem Grundstück ausfährt, die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens im wesentlichen allein auf, so dass der Anschein gegen ihn spricht, wenn es bei diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs kommt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 10 StVO Rnr. 11)."

Erneut hat auch das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 27.11.2006 - 12 U 181/06) angenommen, dass der Anscheinsbeweis gegen den ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer spricht; es hat weiterhin auch ausgesprochen, wann der Ausfahrvorgang beendet ist:

   "Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Verkehrsteilnehmers, wenn dieser einen Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus einem Grundstück verursacht. Denn er hat sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit legt das Gesetz demjenigen, der aus einem Grundstück ausfährt, die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens im Wesentlichen allein auf, so dass der Anschein gegen ihn spricht, wenn es bei diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs kommt (vgl. OLG Köln, VM 2006, 18 Nr. 19). Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist (OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VRS 60, 420). Der Vorgang des Ausfahrens wird auch nicht dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug ca. zwei bis drei Minuten in seiner Position gestanden habe, in der sich die Kollision ereignet hat."

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