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Versicherungsthemen
Grundstücksausfahrt
Das Verlassen einer Grundstücksausfahrt, um in den öffentlichen Verkehrsraum zu gelangen, ist ein äußerst gefahrenträchtiger Vorgang, der daher mit gesteigerter Sorgfalt durchgeführt werden muss, nämlich so, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden eines ein Grundstück verlassenden Kfz-Führers
- Parken und Grundstückszufahrten
- KG Berlin v. 22.03.1976 gegen OLG Düsseldorf v. 14.01.1980:
Keine Anwendung der Grundsätze über den Lückenunfall an Grundstücksausfahrten?
- KG v. 11.01.1996:
§ 10 StVO ist nicht anwendbar bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen aus derselben Grundstücksausfahrt.
- KG Berlin v. 12.02.1998:
Die Grundsätze über den Lückenunfall finden an Grundstücksausfahrten keine Anwendung.
- KG Berlin v. 06.03.2003:
Ist derjenige, der aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfährt, infolge Alkoholgenusses absolut fahruntauglich, und kommt es sodann zu einem unklaren Unfall, dann trifft ihn bei der Haftungsabwägung nur dann ein Mitverschulden, wenn sich seine Alkoholisierung ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.
- OLG Köln v. 19.07.2005:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Verkehrsteilnehmers, wenn dieser einen Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus einem Grundstück verursacht. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausfahrende entsprechend seiner Darstellung ca. 2 - 3 Minuten in der Position gestanden hat, in der es zu dem Unfall gekommen ist (Haftungsverteilung 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Ausfahrenden).
- AG Berlin-Mitte v. 19.12.2007:
Muss ein Motorrollerfahrer wegen eines das Gelände einer Tankstelle verlassenden Kfz scharf bremsen und kommt dadurch zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt, haftet der aus dem Grundstück Ausfahrende aus der Betriebsgefahr des Kfz (Haftung hier: 100%).
- OLG Rostock v. 10.12.2010:
Der Führer eines landwirtschaftlichen Gespanns, der von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einbiegt, in die er ca. 90 m weit einsehen kann, muss sich - um den Beweis der Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG zu führen - eines sog. Einweisers bedienen. Einem "Idealfahrer" muss in einer solchen Verkehrssituation bewußt sein, dass sich auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern können, denen er mit Sicherheit die Vorfahrt nehmen würde. Der bevorrechtigte Motorradfahrer haftet jedoch zur Hälfte mit, wenn er in einer landwirtschaftliche geprägten Gegend nicht mit angepasster Geschwindigkeit auf Sicht fährt.
- BGH v. 20.09.2011:
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Den gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Kfz-Führer trifft keine Mitschuld.
Einzelfälle:
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- KG Berlin v. 13.01.1975:
Volle Haftung des aus einer Grundstücksausfahrt Kommenden, wenn der Bevorrechtigte ausweichen muss und dabei gegen geparkte Fahrzeuge gerät.
- AG Erfurt v . 01.04.1996:
Haftungsanteil eines aus dem Grundstück Ausfahrenden bei einer Kollision mit einem auf der Straße rückwärts fahrenden Kfz beträgt 2/3.
- OLG Köln v. 19.07.2005:
Überwiegende Haftung des aus dem Grundstück Ausfahrenden auch dann, wenn er an der Kollisionsstelle bereits 2 bis 3 Minuten gestanden.
Grundstücksunfälle mit Ausparkern:
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- LG Saarbrücken v. 10.12.2010:
Im Verhältnis eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn Ausfahrendem zu einem Kfz-Führer, der aus einem Grundstück kommend ebenfalls in den fließenden Verkehr einfährt, kommt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Der Haftungsanteil des rückwärts Fahrenden kann bei einer Kollision 80% betragen.
Grundstücksunfälle mit Radfahrern:
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- Unfälle zwischen verbotswidrig den Gehweg benutzendem Radfahrer und einem ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer.
- KG Berlin v. 11.01.1996:
überwiegende Haftung (2/3) eines Radfahrers, der aus einer Grundstücksausfahrt heraus die Straße fahrend, statt laufend überquert, bei Kollision mit einem ebenfalls aus einer Grundstücksausfahrt kommenden linkseinbiegenden Kfz.
- OLG Naumburg v. 24.03.2010:
Bleibt ungeklärt, ob zwischen dem Verlassen einer Grundstücksausfahrt durch einen Kfz-Führer und einem zum Sturz führenden Bremsmanöver eines auf einem kombinierten Rad- und Gehweg sich nähernden Radfahrers ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, dann finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung. Die Rechtsfrage, ob es zur Annahme eines Beweises des ersten Anscheins nur kommen kann, wenn es zu einer Berührung zwischen Kfz und Rad gekommen ist, bleibt unentschieden.
Grundstücksunfälle mit Fußgängern:
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- OLG Hamm v. 25.08.1994:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kfz und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.
Grundstücksunfälle mit Rotlichtfahrern:
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- OLG Hamm v. 20.09.2010:
Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt.
Sonstiges:
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