|
Abbiegen - Anscheinsbeweis - Grundstückseinfahrt - Linksabbiegen in Grundstück - Schadensersatz - Überholthemen - Unfalltypen Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Linksabbieger, so dass Unklarheiten bei der Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VersR 1962, 989; BGH VersR 66, 1074; OLG Oldenburg VersR 1974, 762; OLG Köln VersR 79, 166; LG München VersR 1983, 936). Das AG Mitte hat in einem unveröffentlichten Urteil volle Haftung des Linksabbiegers bei unaufklärbarem Sachverhalt allein auf Grund des Anscheinsbeweises angenommen: "Kommt es, wie vorliegend, in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einer Kollision mit einem im gleichgerichteten Fließverkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins insoweit gegen den Abbiegenden, als daß er die ihm hiernach obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht voll beachtet und den Unfall allein sorgfaltswidrig verursacht und verschuldet hat (KG Urt. v. 17.08.1998 -12 U 1874/97 -;VM 1995, 92 (Nr. 89); VM 1993, 53 (Nr. 78). Wegen der den Linksabbieger treffenden gesteigerten Sorgfaltspflichten haftet dieser bei allein anscheinsbeweislich feststehender und nicht erschütterter Sorgfaltspflichtverletzungen für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne daß dem Überholenden im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zu treffenden Abwägung die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges angerechnet wird (LG a.a.O. sowie KG NJW-RR 1987, 1251; KG Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4618/93)."Das OLG Hamm NZV 2007, 77 ff. (Urt. v. 23.02.2006 - 6 U 126/05) will allerdings - in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (z. B. auch NZV 2003, 89 = MDR 2003, 507) - den Anscheinsbeweis dann nicht zur Anwendung gelangen lassen, wenn der Überholende eine Kolonne von Fahrzeugen überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug kollidiert; es hat in diesem Fall (Blinken, Einordnen, Erfüllung der zweiten Rückschau) den Mithaftungsanteil des Linksabbiegers mit 20% bemessen. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.08.2009 -2 U 223/08) hat jedoch seine in ständiger Rechtsprechung wiederholten Aussagen zum Anscheinsbeweis und zu den Voraussetzungen einer sog. unklaren Verkehrslage im Jahre 2009 erneut bekräftigt:
Weiteres zum Thema Zivilprozess: - nach oben -
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Einzelne Stichwörter: |
|