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AG Erfurt v . 01.04.1996: Haftungsanteil eines aus dem Grundstück Ausfahrenden bei einer Kollision mit einem auf der Straße rückwärts fahrenden Kfz beträgt 2/3

Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines auf der Straße rückwärts Fahrenden mit einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Fahrzeug hat das AG Erfurt SP 1996, 374 (Urt. v. 01.04.1996 - 26 C 4459/95) entschieden:
  1. Insbesondere die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr sind in § 9 Abs.5 StVO geregelt. Der Rückwärtsfahrende behält jedoch sein Vorrecht gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden.

  2. Wenn dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler anzulasten sind und der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision stand, so kann dies eine Mithaftung (des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten) von 30 % rechtfertigen.