AG Erfurt v . 01.04.1996: Haftungsanteil eines aus dem Grundstück Ausfahrenden bei einer Kollision mit einem auf der Straße rückwärts fahrenden Kfz beträgt 2/3
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines auf der Straße rückwärts Fahrenden mit einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Fahrzeug hat das AG Erfurt
SP 1996, 374 (Urt. v. 01.04.1996 -
26 C 4459/95) entschieden:
- Insbesondere die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr sind in § 9 Abs.5 StVO geregelt. Der Rückwärtsfahrende behält jedoch sein Vorrecht gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden.
- Wenn dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler anzulasten sind und der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision stand, so kann dies eine Mithaftung (des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten) von 30 % rechtfertigen.