Anscheinsbeweis
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Betriebsgefahr
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Beweislast
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Fahrzeugführerhaftung
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Haftungsthemen
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Halterhaftung
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Kausalität
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Ladungsverlust
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Schleuderstein
Die Tatsachen für eine erhöhte Betriebsgefahr können nur berücksichtigt werden, wenn sie erwiesen sein
Eine unfallursächliche Erhöhung der Betriebsgefahr kann grundsätzlich nur aus feststehenden - unstreitigen oder bewiesenen - Tatsachen hergeleitet werden. Ein nur vermutetes Verschulden, wie das des Fahrers nach §
18 Abs. 1 StVG oder das des Geschäftsherrn nach §
831 BGB, erhöht nicht die Betriebsgefahr (z.B. BGH
VersR 1974, 1018; OLG Hamm
VersR 1988, 1250 u.
VersR 1992, 108 sowie die zahlreichen Nachweise bei Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., §
17 StVG Rdnr. 21).
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