Das Verkehrslexikon

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Betriebsgefahr verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung - Straßenbahn - Anhänger - Lkw - überhöte Geschwindigkeit

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Europarecht und verschuldensunabhängige Haftung
Beweislast
Fahrerverhalten / Fahrerverschulden
Radfahrerverschulden
Tiergefahr / Tierhalterhaftung
Leasingverhältnis
Sicherungseigentum

Einzelfälle "beim Betrieb" (§ 7 StVG)

Abschleppen / Schleppvorgänge
Alkohol
Anhänger
Anschiebhilfe bei Schnee und Eis
Arbeitsmaschinen / Traktoren
Aus- oder Einsteigen
Ausweichen
Auto-Waschanlage
Beifahrer
Begegnungsunfall
Einkaufswagen
Ein- und Aussteigen
Fahrstreifenwechsel auf der BAB
Fahrzeugarten
Fahrzeugbrand
Fortwirkung nach Unfall
Fußgänger-Unfälle
Geschwindigkeit
Heizölflieferung
Ladevorgänge
Parkende Fahrzeuge
Schleuderstein
Starthilfe
Umgekipptes Krad
Verfolgungsfahrt Nacheile
Wegrollhilfe
Zeitablauf bis zum Schadenseintritt

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Einleitung:


Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Diese abstrakte Gefährlichkeit wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen.


Die Haftung gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern aus der Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde; gegenüber anderen Kfz entfällt die Gefährdungshaftung nur dann, wenn der Halter beweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war.

Allerdings wird vielfach von einer Haftungsquote für die Betriebsgefahr dann abgesehen, wenn der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders grob war.

Zur Abgrenzung vom straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Betriebes" vom versicherungsrechtlichen Begriff des "Gebrauchs" hat der BGH (Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78) ausgeführt:

   Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419 mw Nachw). Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7ff StVG, den §§ 823ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGHZ 15, 154, 158; BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 469). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, dh diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH Urt v 23. Februar 1977 aaO).

Der Gesetzgeber unterstützt den Geschädigten eines Verkehrsunfalls dadurch, dass für Kraftfahrzeuge die Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) besteht und dass dem Geschädigten durch das Versicherungsvertragsgesetz /VVG) ein direkter Klageanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers eingeräumt wird.

Die Haftung aus der Betriebsgefahr hat der BGH (Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13) mit dem sog. Tiefgaragenfall gegenüber der bis dahin herrschenden Rechtsprechung erweitert, was nicht ohne Widerspruch geblieben ist, vgl. Landgericht Köln (Urteil vom 05.10.2017 - 2 O 372/16)
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Weiterführende Links:


Inbetriebnahme von Fahrzeugen

Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

Direktanspruch des Geschädigten

Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärberer Unfallverlauf

Zum Begriff der Betriebsgefahr und zur Haftungsabwägung

Bei ungeklärtem Sachverhalt hat aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Schadensteilung zu erfolgen, sofern kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt.

Die Tatsachen für eine erhöhte Betriebsgefahr können nur berücksichtigt werden, wenn sie erwiesen sein.

Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

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Allgemeines:


BGH v. 13.04.1956:
Der verletzte Kraftfahrzeughalter muss die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.

BGH v. 13.05.1974:
Die Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs tritt bei hohem Verschulden des anderen Fahrzeugführers zurück.

KG Berlin v. 13.01.1975:
Haftung aus Betriebsgefahr des aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Fahrzeugs, wenn der Bevorrechtigte ausweichen muss und dabei gegen geparkte Fahrzeuge gerät

OLG Koblenz v. 20.01.1984:
Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i. S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen (daher keine Halterhaftung für Fahrzeugbrand in der Haftpflichtversicherung).

BGH v. 13.02.1990:
Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach StVG § 7 Abs 1 wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, dass der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.

BGH v. 25.10.1994:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig, wenn ein Kraftfahrzeug auf dem (privaten) Gelände einer Trabrennbahn unter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht so abgestellt wird, dass dadurch ein Pferd zu Schaden kommt. Durch das vorübergehende Abstellen wird die Betriebsgefahr nicht beendet. Gerade von einem stehenden Fahrzeug können je nach seinem Standort besonders große Gefahren ausgehen.

KG Berlin v. 11.10.1999:
Kommt es nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle noch nicht die Annahme, der Unfall sei beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" iSd StVG § 7 Abs 1 ist aber entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen.

BGH v. 18.11.2003:
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann.

OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

BGH v. 11.01.2005:
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.

BGH v. 26.04.2005:
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Danach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).

LG Meinungen v. 29.03.2007:
Eine 100 %ige Haftung eines Fahrradfahrers ist auch nach der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften im Jahre 2003, insbesondere § 7 Abs. 2 StVG, möglich. Die Abschaffung des Unabwendbarkeitsnachweises nach § 7 Abs. 2 StVG schließt nicht eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über den Mitverschuldenseinwand der § 9 StVG, § 254 BGB aus. Eine Reduzierung der Gefährdungshaftung auf null ist bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn der Betriebsgefahr ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten gegenübersteht.

OLG Köln v. 30.01.2009:
Die Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe. Das Haftungsmerkmal, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalles beigetragen hat (vgl. BGH, 26. April 2005, VI ZR 168/04=NJW 2005, 2081).

OLG Brandenburg v. 23.07.2009:
Es steht einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Geschädigten geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Schädigers gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

LG Coburg v. 27.08.2009:
Fährt der Vorfahrtberechtigte mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und es tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück.

LG Detmold v. 14.04.2010:
Stellt der Halter sein Fahrzeug auf einem Privatgelände ordnungsgemäß gesichert - Automatikschalthebel auf Stellung P und angezogene Handbremse - ab, so endet damit seine Haftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, auch wenn das Fahrzeug sodann witterungsbedingt ins Rutschen gerät.

KG Berlin v. 17.06.2010:
Die Betriebsgefahr eines Kfz besteht in der Gesamtheit der Umstände, die, durch die Eigenart als Kfz begründet, Gefahr in den Verkehr tragen. Sie wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Allgemein können dafür Fahrzeuggröße, Fahrzeugart, Gewicht, Fahrzeugbeschaffenheit, typische Eigenschaften im Verkehr etc., stets bezogen auf den konkreten Fall, maßgebend sein.

OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Nach dem Schutzzweck des § 7 StVG ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er durch die dem Kfz- oder Anhängerbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden ist. Es genügt ein naher zeitlicher oder örtlicher ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz, wobei bei durch den Betrieb geschaffener fortbestehender Gefahrenlage ein auf dieser beruhender Unfall auch dann „beim Betrieb“ verursacht worden ist, wenn ein naher zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben ist; bei Vorliegen eines derartigen rechtlichen Zurechnungszusammenhangs ist eine mittelbare Verursachung hinreichend.

BGH v. 21.09.2010:
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.

BGH v. 21.09.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt.

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Ist das Überholmanöver eines Kfz im Kolonnenverkehr Anlass für eine Ausweichbewegung eines gleichfalls im Überholen begriffenen Motorradfahrers mit anschließendem Sturz, dann ist eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Kfz gegeben, ach wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist.

OLG Düsseldorf v. 15.11.2011:
Dass Fußgänger an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung die Fahrbahn nur bei Grünlicht überqueren dürfen, ist eine elementare Verhaltensregel. Das Auf-die-Fahrbahn-Laufen bei Rot ist in hohem Maße grobfahrlässig. Die Betriebsgefahr des bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Fußgängers zurück.

KG Berlin v. 29.03.2012:
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges wird durch die Gesamtheit aller Umstände definiert, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen. Zwar kann in der Masse eines LKW ein Umstand liegen, der die Betriebsgefahr beeinflusst. Jedoch ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt zu beurteilen. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Betriebsgefahr als Faktor bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht abstrakt, sondern bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen ist, zumal sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert. Die Höhe der Betriebsgefahr kann demgemäß nicht losgelöst von der konkreten Unfallsituation bestimmt werden.

OLG Celle vom 14.11.2012:
Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs nach § 7 StVG ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb zusammenhängenden Unfällen.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2013:
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs tritt im Einzelfall hinter das grob fahrlässige Mitverschulden eines Fahrradfahrers vollständig zurück.

OLG Düsseldorf v. 17.12.2013:
Die verkehrsgefährdende Verunreinigung einer Straße durch Chemikalien (hier: infolge eines Verkehrsunfalls ausgelaufene Seifenlauge ) stellte eine dem Fahrzeughalter zuzurechnende ersatzpflichtige Sachbeschädigung im Sinne von § 7 StVG dar.

OLG Naumburg v. 30.01.2014:
Ein Außerachtlassen selbst der Betriebsgefahr setzt zumindest die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraus, was von Seiten des Halters und Fahrers zu beweisen ist. Dabei reicht es nicht, wenn dies nur wahrscheinlich erscheint, aber auch eine gewisse Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Nürnberg v. 08.04.2014:
Setzt sich die Besucherin eines Volksfestes auf die Treppe eines abgestellten Schaustellerwagens und wird sie beim Aufstehen durch eine herabstürzende Deichsel am Kopf getroffen, weil die Deichsel gegen ein Herunterfallen angeblich nicht ordnungsgemäß gesichert war, haftet der Eigentümer und Halter des Schaustellerwagens nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil der Unfall sich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Anhängers ereignet. Die Schadensursächlichkeit einer Betriebsvorrichtung führt nur dann zur Haftung nach § 7 StVG, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht, die aus der Eigenschaft des Kraftfahrzeugs oder Anhängers als Verkehrsmittel herrührt.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Zwar hängt die Haftung aus § 7 StVG nicht davon ab, dass der Fzg-Führer sich verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Berührung mit dem von ihm geführten Fahrzeug gekommen ist, doch ist erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs gestanden haben. Die Fahrweise des Fzg-Führers muss zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben.

BGH v. 24.03.2015:
Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

LG Kiel v. 16.09.2015:
Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.

LG Stuttgart v. 24.02.2016:
Wenn bei einem beiderseits nicht unabwendbaren Verkehrsunfall bei keinem der beteiligten Fahrer ein Verschulden festzustellen ist, kann der vom Halter und Fahrer personenverschiedene Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs den Halter des anderen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach auf Ersatz seines gesamten Schadens in Anspruch nehmen, weil es an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehlt, wonach sich der Eigentümer die Betriebsgefahr des Halters zurechnen lassen müsste.

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Europarecht:


EuGH v. 17.03.2011:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Fall, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Schäden entstanden sind, ohne dass einen der Fahrer ein Verschulden trifft, die Haftung für diese Schäden entsprechend dem Anteil aufteilt, zu dem die einzelnen Fahrzeuge zu den Schäden beigetragen haben, und bei Zweifeln in dieser Hinsicht festlegt, dass beide Fahrzeuge gleichermaßen zu den Schäden beigetragen haben.

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Beweislast:


Beweislast

OLG Stuttgart v. 05.03.2012:
Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt.

OLG München v. 13.11.2015:
Die Rechtsbehauptung, die Anwendung des § 7 StVG sei ausgeschlossen, muss von den Parteien nicht erhoben werden. Derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG (Unfallverursachung durch Fahrzeuge, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren können) beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bereichsausnahme vom der Gefährdungshaftung.

OLG Bamberg v. 07.12.2015:
Darlegungs- und beweisbelastet für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ist der Halter des Fahrzeugs. Insoweit geht es nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache, so dass keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten besteht.

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Fahrerverhalten / Fahrerverschulden::


Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
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Radfahrerverschulden:


Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung

OLG Hamm v. 02.01.2018:
Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr eines PKW hinter einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß des verunfallten Fahrradfahrers vollständig zurück.

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Tierhalterhaftung:


Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

LG Krefeld v 20.02.2020:
Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein.

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Leasingverhältnis::


Betriebsgefahr und Leasingfahrzeug

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Sicherungseigentum:


OLG Karlsruhe v. 02.12.2013:
Ist der Eigentümer eines KFZ nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des KFZ weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden. Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines KFZ dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.

OLG Hamm v. 02.04.2015:
Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.

BGH v. 07.03.2017:
Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965, VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007, VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff. und vom 7. Dezember 2010, VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.). - Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

OLG München v. 12.01.2018
Der Sicherungseigentümer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, muss sich die allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auch dann nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Halter die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.

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Zum Abschleppen aufgeladenes Fahrzeug:


Abschleppen von Fahrzeugen - Schleppvorgänge

OLG Karlsruhe v. 28.08.2014:
Ein zum Zweck des Abschleppens aufgeladenes Fahrzeug ist nicht mehr im Betrieb. Ein derartiges Fahrzeug ist vielmehr aus dem Betrieb genommen und somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr. Es weist keine eigenständige Betriebsgefahr auf und gehört somit zur Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs.

OLG München v. 10.07.2015:
Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang dauert, eine Betriebseinheit und für einen beim Betrieb des "Transportzuges" entstandenen Schaden haftet nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die Betriebsgefahr des Transportzuges, die auf dem Betrieb des ziehenden Fahrzeugs beruht und das aufgeladene Fahrzeug mitumfasst, dauert fort, wenn sich das transportierte Fahrzeug vom Anhänger löst. Die typische Fortwirkung der Betriebsgefahr des Transportzuges hört nicht dadurch auf, dass sich die Verbindung löst. - Löst sich das transportierte Fahrzeug von dem Anhänger und rollt es in die Kollision mit einem anderen Fahrzeug hinein, beruht der Unfall ursächlich auf der Gefahrenlage, in die der Betrieb des ziehenden Fahrzeugs das transportierte Fahrzeug gebracht hat. Die eingetretenen Unfallschäden sind danach bei dem Betrieb des ziehenden, versicherten Fahrzeugs entstanden und verpflichten dessen Halter aus § 7 StVG zur Ersatzleistung.

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Alkohol:


Alkohol und Zivilrecht

OLG München v. 30.10.2015:
Steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte gegen das auch den Gegenverkehr schützende Rechtsfahrgebot verstoßen hat und bestand zudem eine Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, so tritt angesichts dieses schweren Verkehrsverstoßes die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück.

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Anhänger:


OLG Oldenburg v. 04.11.1981:
Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat.

Anschiebhilfe bei Schnee und Eis:


Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeitsfahrten

OLG Düsseldorf v. 31.03.2015:
Vom Ausschlussgrund des § 8 Nr. 2 StVG erfasst sind Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Dies ist der Fall bei einer Person, die bei Gelegenheit Hilfe leistet und versucht, ein auf einer vereisten Steigung stehen gebliebenen Fahrzeugs, dessen Motor in Betrieb ist, anzuschieben.

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Arbeitsmaschinen / Traktoren:


Bei heruntergefallenen, verlorenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen usw. kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht, ist aber beim Einsatz von Traktoren und sonstigen "Arbeietsmaschinene" eher fraglich.

OLG Koblenz v. 12.05.2014:
Wenn ein Landwirt eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem Traktor mit angehängtem Kreiselschwader bearbeitet und ein zweiter Landwirt danach mit seinem Grashäcksler die vorbereiteten Grasschwaden aufnimmt und weiter verarbeitet und dabei der Grashäcksler durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt wird, besteht kein Schadensersatzanspruch des zweiten Landwirts aus § 7 Abs. 1 StVG, weil der Schaden nicht "bei dem Betrieb" des Traktors eingetreten ist. Denn es bestand kein Zusammenhang mit dem Zweck des Fahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine. Im Vordergrund stand das Tätigwerden als "Arbeitsmaschine", die den Einsatz des später beschädigten Grashäckslers erst ermöglicht hat.

BGH v. 24.03.2015:
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

OLG Hamm v. 18.05.2021:
Beschränkt sich der konkrete Einsatz eines Traktors darin, dass dessen Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde, scheidet eine Haftung aus Betrieb gem. § 7 Abs. 1 StVG aus.

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Ausweichen:


Unfälle durch erzwungenes Ausweichen

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Auto-Waschanlage:


Autowaschanlage -Carwashing - Ersatzansprüche

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Beifahrer:


OLG Saarbrücken v. 15.09.2009:
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG betrifft nicht nur Fälle, in denen der Verletzte im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug selbst geführt hat. Auch Beifahrer können "bei dessen Betrieb tätig werden". Ein Beifahrer wird dann "beim Betrieb tätig", wenn er den Betrieb des Kfz durch das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs erst ermöglicht und wenn er Einfluss auf die Fahrstrecke genommen hat. Ihm stehen in einem solchen Fall keine Ansprüche aus der Gefährdungshaftung zu.

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Begegnungsunfall:


Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr

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Einkaufswagen:


Der rollende Einkaufswagen

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Ein- und Aussteigen:


Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot

LG Saarbrücken v. 11.02.2022:
  1.  Die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen richten sich In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 2) nach § 1 StVO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 StVO.

  2.  Kommt es beim Aussteigen eines Taxi-Fahrgastes zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreitet, tritt die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zurück.

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Fahrstreifenwechsel auf der BAB:


Stichwörter zum Thema Autobahn

OLG Schleswig v. 22.12.2015:
Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr regelmäßig zurück. - Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und ein grobes Verschulden auf der anderen Seite voraus.

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Fahrzeugarten:


Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten

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Fahrzeugbrand:


Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand

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Fortwirkung nach Unfall:


BGH v. 14.02.1967:
Die Betriebsgefahr eines Lastzugs kommt auch dann noch als Unfallursache in Betracht, wenn das Fahrzeug sich im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Betrieb befunden, eine von ihm geschaffene gefährliche Lage aber fortgewirkt hat.

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Fußgänger-Unfälle:


Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern

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Geschwindigkeit:


Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung

OLG Saarbrücken v. 28.04.2016:
Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr.

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Heizölflieferung:


BGH v. 26.06.1979:
Das Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges.

BGH v. 08.04.2008:
Das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, ist zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

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Ladevorgänge:


Betriebsgefahr beim Be- und Entladen

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Parkende Fahrzeuge:


Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers

LG Erfurt v. 06.06.2008:
Grundsätzlich ist bei einem im Verkehrsraum geparkten Fahrzeug von einer Fortdauer des Betriebs auszugehen, solange dieses den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Im Fall eines unter Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geparkten Fahrzeugs ist die Möglichkeit einer Verkehrsbeeinflussung offenkundig, da die Vorschrift der StVO gerade darauf abzielt, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen an Kreuzungen bzw. Einmündungen zu verhindern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass von im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich verkehrswidrig geparkten Autos grundsätzlich eine Behinderung des Verkehrs ausgehen kann.

LG Berlin v. 24.09.2008:
Von einem geparkten Fahrzeug kann eine Betriebsgefahr ausgehen. Dafür ist erforderlich, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeuges am Unfallort genügt dagegen nicht. Vielmehr muss der Betrieb, also die Fahrweise oder eine Besonderheit des Ruhevorganges zum Unfall beigetragen haben.

LG Tübingen v. 31.05.2010:
Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war.

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Schleuderstein:


Hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen

Bei heruntergefallenen, verlorenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen usw. kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht, ist aber beim Einsatz von Traktoren und sonstigen "Arbeietsmaschinene" eher fraglich.

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Starthilfe:


AG Fürstenfeldbruck v. 17.03.2011:
Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr. Deshalb haftet der Haftplichtversicherer eines Fahrzeugs einem dritten Fahrzeugeigentümer nicht für eine fehlerhafte Starthilfe durch das versicherte Fahrzeug.

LG Lübeck v. 26.11.2015:
Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Gewährung von Starthilfe/Überbrückung kann als "Gebrauch des Kfz" im Sinne der AKB 2008 einzuordnen sein. - Das Erfordernis, dass neben der Batterie auch Zündung und Motor des Starthilfe leistenden Kfz eingesetzt werden müssen, und der Umstand, dass die Starhilfefunktion in den Betriebsanleitungen der Fahrzeughersteller beschrieben und erläutert wird, spricht dafür, dass es sich um einen kraftfahrzeugtypischen Nutzungszweck handelt.

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Umgekipptes Krad:


Umgekipptes Krad

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Verfolgungsfahrt / Nacheile:


Haftungsrechtliicher Zurechnungszusammenhang

OLG Hamm v. 24.08.2018:
Verfolgt der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß und kommt beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall, verwirklicht sich die von dem Betrieb des Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr.

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Wegrollhilfe:



OLG Köln v. 05.07.2019:

  1.  Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird.


  2.  Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aujfzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen.

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Zeitablauf bis zum Schadenseintritt:


BGH v. 26.03.2019:

  1.  Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte.

  2.  Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.


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