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OLG Koblenz Urteil vom 20.01.1984 - 10 U 905/83 - Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen

OLG Koblenz v. 20.01.1984: Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i. S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen




Siehe auch
Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Gerät ein abgestelltes Fahrzeug infolge ungeklärter Ursache in Brand, so haftet der Fahrzeughalter gegenüber einem geschädigten Dritten nicht aus der Betriebsgefahr, weil insofern die Schadensverursachung ihre Ursache nicht mehr "bei dem Betrieb" des Kfz. hatte, vgl. OLG Koblenz (Urteil vom 20.01.1984 - 10 U 905/83):
  1.  Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i. S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen.

  2.  Schädigende Auswirkungen eines Brands, der in einem nur zu Verkaufszwecken auf dem Betriebsgelände des Geschädigten abgestellten Wohnwagen entstanden ist, werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters nicht gedeckt.
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Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kl. kann von der Bekl. keinen Ersatz für den Brandschaden verlangen, der an seinem Containerbüro durch Feuer verursacht wurde, das in einem bei der Bekl. haftpflichtversicherten - Wohnwagen des Halters N. ausgebrochen war und auf das Containerbüro übergegriffen hatte.

Gem. § 3 Nr. 1 PflVG kann ein geschädigter Dritter den Haftpflichtversicherer des Schädigers nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Rahmen des Versicherungsvertrags leistungspflichtig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Bekl. nicht verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren für Haftpflichtansprüche, die der Kl. aus dem streitigen Brandschaden gegen den Halter N. herleitet.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst nach § 10 Abs. 1 AKB die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen nur unter der Voraussetzung, dass der Schaden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden ist.

Hieran fehlt es. Der Schaden an dem Containerbüro des Kl. ist nicht durch den Gebrauch des versicherten Wohnwagens entstanden. Der "Gebrauch" i. S. von § 10 AKB endet, wo sich nichts weiter mit dem Fahrzeug ereignet, wo es endgültig abgestellt wird in einer Weise, die auch den "Betrieb" i. S. von § 7 StVG nach der sogenannten verkehrstechnischen Theorie enden lässt (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung § 10 AKB Rdz. 94 f.).



Das Fahrzeug des Halters N. war unstreitig auf dem Betriebsgelände des Kl. nur zu dem Zweck des Verkaufs abgestellt. Da es sich nicht auf einer öffentlichen Straße befand, war es im Sinne der verkehrstechnischen Theorie nicht in Betrieb. Unter den gegenüber dem Begriff "Betrieb" umfassenderen Begriff "Gebrauch" fallen zwar neben dem Fahren des Fahrzeugs noch andere Verrichtungen, wie z. B. Fahrzeugwäsche, Be- und Entladen, Reparaturarbeiten, Rangieren (Stiefel/Hofmann aaO). Mit dem Fahrzeug des Halters N. geschah aber, nachdem es bei dem Kl. abgestellt worden war, überhaupt nichts mehr.

Entgegen der Ansicht des Kl. kann das Abstellen des Fahrzeugs zum Zweck des Verkaufs weder als typische Gebrauchshandlung noch überhaupt als eine Gebrauchshandlung i. S. von § 10 AKB angesehen werden. Es liegt auf der Hand, dass unter Gebrauch i. S. von § 10 AKB Handlungen zu verstehen sind, die zumindest mittelbar in einem Zusammenhang stehen mit der Nutzung zu den Zwecken, für die ein Fahrzeug bestimmt ist, nämlich mit der Nutzung als Beförderungsmittel oder bei einem Wohnmobil als Wohnung. Was im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Veräußerung mit dem Fahrzeug geschieht, kann aber nicht als bestimmungsgemäße Benutzung in diesem Sinne angesehen werden.

Selbst wenn Gebrauchshandlungen des Halters N. darin zu sehen wären, dass er so der Vortrag des Kl. das Fahrzeug gelegentlich betrat, um die Aggregate zu überprüfen, würde es an dem durch das Wort "durch" in § 10 AKB verlangten Kausalzusammenhang zwischen der Gebrauchshandlung und dem Schaden fehlen. ..."

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