Das Verkehrslexikon

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Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand

Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Frage, inwieweit von einem im Bereich einer Gefahrenquelle geparkten Fahrzeug überhaupt eine Betriebsgefahr ausgehen kann, hat sich der BGH (Urteil vom 25.03.1980 - VI ZR 61/79) wie folgt geäußert:

   „Zu Recht rechnet das Berufungsgericht dem Kläger eine Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht als schadensmitursächlichen Umstand zu.

Die Halterhaftung des § 7 StVG tritt nach ihrem Wesen und Schutzzweck nur dann ein, wenn sich ein mit dem Betrieb des Kraftverkehrs zusammenhängender Unfall ereignet hat; der Halter muss den mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahrenkreis veranlasst haben (BGHZ 23, 90, 94ff; 37, 311, 315; Senatsurteile v 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 = VersR 1972, 1074, 1075 und v 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 = VersR 1975, 945). Im Streitfall hat sich aber bei der Beschädigung des parkenden Wagens nicht eine durch dessen Betrieb bedingte erhöhte Gefahr als mitwirkende Ursache ausgewirkt. Zwar war das Fahrzeug an den Ort bewegt worden, an dem die Dachlawine niederging. Auch beschränkt sich die Halterhaftung nicht auf in Bewegung befindliche Fahrzeuge; vielmehr kann sich die Betriebsgefahr auch bei einem liegengebliebenen oder geparkten Kraftfahrzeug verwirklichen, jedenfalls wenn dieses sich in dem öffentlichen Verkehr dienenden Raum befindet (BGHZ 58, 162, 165). Stets muss sich aber eine Gefahr verwirklicht haben, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (BGHZ 75, 45, 49). Stände im Streitfall die Beschädigung des Fahrzeugs mit dessen vorangegangener Bewegung im Zusammenhang, so könnte eine Mitverursachung nach § 7 StVG in Erwägung gezogen werden. Die Dachlawine war aber nicht durch den Straßenverkehr ausgelöst worden. Auch war nicht gerade der Straßenverkehr vorwiegend durch Dachlawinen gefährdet. Vielmehr oblag dem Beklagten als Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht schlechthin gegenüber allen vor seinem Hausanwesen befindlichen Personen und Sachen, die durch niedergehende Schneemassen beschädigt werden konnten.“


Die Haftung aus der Betriebsgefahr hat der BGH (Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13) mit dem sog. Tiefgaragenfall gegenüber der bis dahin herrschenden Rechtsprechung erweitert, was nicht ohne Widerspruch geblieben ist, vgl. Landgericht Köln (Urteil vom 05.10.2017 - 2 O 372/16)

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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang

Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 20.01.1984:
Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i. S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen (daher keine Halterhaftung für Fahrzeugbrand in der Haftpflichtversicherung).

BGH v. 27.11.2007:
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.


OLG Saarbrücken v. 17.01.2013:
Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter LKW in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug des Klägers nur dann i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des LKW das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kläger genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird.

BGH v. 21.01.2014:
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. - Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007, VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).

OLG Karlsruhe v. 09.03.2015:
Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Halter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (BGH, NJW 2014, 1182). - Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. An der Haftung ändert sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte.




OLG Naumburg v. 24.11.2015:
Kommt es mehrere Tage (hier vier Tage) nach dem Abstellen eines Quads in der Scheune eines privaten Grundstücks zu einem Brand, der von dem Quad ausgegangen ist, und finden sich auch keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, so ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.

LG Köln v. 05.10.2017:
Gerät ein Kraftfahrzeugs, das außerhalb des Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt ist, sieben Stunden später durch Selbstentzündung in Brand, so geschieht dies nicht "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.

OLG Hamm v. 22.03.2019:
Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden. - Es kommt nicht darauf an, ob der zum Schaden des Dritten führenden Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist.

BGH v. 20.10.2020 (I):
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

BGH v. 20.10.2020 (II):
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

BGH v. 20.10.2020 (II):
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

OLG Celle v. 12.05.2021:
Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs liegt jedenfalls vor, wenn dieses noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde.

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