Das Verkehrslexikon

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Zum Begriff der Betriebsgefahr und zur Haftungsabwägung

Zum Begriff der Betriebsgefahr und zur Haftungsabwägung




Siehe auch
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten

Die Gesamtheit aller Umstände, die geeignet sind, bei dem Betrieb eines Kfz Gefahren für Gesundheit und Eigentum der Mitmenschen hervorzurufen, wird unter dem Begriff "Betriebsgefahr" zusammengefasst. Insoweit handelt es sich um die sog. "einfache" Betriebsgefahr, wenn lediglich feststeht, dass ein Betriebsvorgang, und sei es die bloße Anwesenheit des Kfz im allgemeinen Verkehrsraum, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ohne dass ein Fehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder sonstige Besonderheiten als Unfallursachen in Betracht kommen. Kommen solche Umstände hinzu, begründen sie eine "erhöhte" Betriebsgefahr.

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nun regelmäßig nicht auf die "allgemeine" oder "einfache", sondern jeweils auf die "konkrete" Betriebsgefahr an: Es sind nur die gefahrträchtigen Umstände zu berücksichtigen, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muss.


In den meisten Fällen wird die Gefahrerhöhung durch eine gefährliche Fahrweise, durch ein vorwerfbares Fehlverhalten des Fahrers herbeigeführt. Zur Abgrenzung von dieser "subjektiv" - schuldhaft - erhöhten Betriebsgefahr wird gelegentlich von einer "objektiv" erhöhten Betriebsgefahr gesprochen, wenn Mängel am Fahrzeug - z. B. plötzliches Versagen der Bremsen - oder gefährliche Witterungs- und Straßenverhältnisse unfallursächlich geworden sind.

Der BGH DAR 2005, 440 f. = NJW 2005, 2081f. = VersR 2005, 992 (Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04) hat zum Umfang der Betriebsgefahr und zum Haftungszusammenhang bei einer unkontrollierten Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden wie folgt entschieden:

   "Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat."

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