OVG Münster (Beschl. vom 17.06.2005 - 16 B 2710/04) Bei Erreichen der Schwellenwerte von 14 bzw. 18 Punkten ohne Maßnahmen der Führerscheinbehörde erfolgt eine sofortige Reduzierung auf 13 Punkte. Es handelt sich um einen "echten" Punkteabzug, sodass sich der Punktestand durch spätere Tilgungen weiter ermäßigen kann (Subtraktionsmethode). VG Potsdam (Beschluss vom 25.07.2006 - 10 L 146/06): Ist bereits der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 4 Abs. 5 StVG "fiktiv" ermäßigt worden, haben spätere Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Punktabzug erst dann zur Folge, wenn die Summe der auf die getilgten Eintragungen entfallenden Punkte die Summe der zuvor bereits nach § 4 Abs. 5 StVG abzuziehenden Punkte übersteigt (entgegen OVG Münster vom 17.06.2005, Beck RS 2005 27490 = VRS 109 Nr. 94). |