Das Verkehrslexikon

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Die Fahrschule als Halterin des vom Fahrschüler gelenkten Fahrzeugs haftet nicht nach dem StVG für Schäden des Fahrschülers

Die Fahrschule als Halterin des vom Fahrschüler gelenkten Fahrzeugs haftet nicht nach dem StVG für Schäden des Fahrschülers


Entstehen einem Fahrschüler durch einen Verkehrsunfall während des Unterrichts Schäden, stellt sich die Frage, ob diesem ein Schadensersatzanspruch gegen die Fahrschule als Halterin des von ihm gelenkten Fahrzeugs zusteht.


Dies ist nicht der Fall, weil die Halterhaftung bei dieser Konstellation durch § 8 StVG ausgeschlossen ist. Wenn der Fahrschüler auch nicht Führer des Fahrzeugs war, so war er doch bei dem Betrieb des von ihm gelenkten Fahrzeugs tätig (vgl. insbesondere auch die Anmerkung von Kunschert zu KG NZV 1989, 150 (152)).

Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler