Das Verkehrslexikon

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Die Haftung der Fahrschule bei Unfällen zwischen Fahrzeugen derselben Fahrschule als Halterin des anderen Fahrzeugs nach dem StVG ist nicht ausgeschlossen

Die Haftung der Fahrschule bei Unfällen zwischen Fahrzeugen derselben Fahrschule als Halterin des anderen Fahrzeugs nach dem StVG ist nicht ausgeschlossen


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


Zur Haftung der Fahrschule als Halterin ihrer Fahrzeuge bei Unfällen untereinander führt Kunschert NZV 1989, 152 f. unter anderem aus:
Gehören beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge derselben Fahrschule (z.B. wenn ein nachfolgender Fahrlehrer auf das vorausfahrende Ausbildungskrad oder das nachfolgende Ausbildungskrad auf den vorausfahrenden Fahrlehrerwagen auffährt), so kommt durchaus eine Haftung der Fahrschule als Halterin des anderen, nicht vom Fahrschüler gelenkten Fahrzeugs gem. § 7 StVG und des Fahrlehrers gem. § 18 StVG in Betracht; für diesen Fall werden die Ansprüche des Fahrschülers nicht durch § 8 StVG ausgeschlossen, weil dieser nicht beim Betrieb des anderen Fahrzeugs, sondern nur bei dem des von ihm gelenkten Fahrzeugs tätig war.
Siehe hierzu aber auch die wohl zu einem anderen Ergebnis kommende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 27.06.1988 - 12 U 7102/87):
"Jedenfalls findet die gegenüber Dritten gegebene Fahrzeugführerhaftung des Fahrlehrers aus § 18 I StVG und die Haftung des Halters des Fahrschulfahrzeugs aus § 7 StVG im Verhältnis Fahrlehrer/Fahrschule zum Fahrschüler nicht statt. Die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers besteht nur in den Fällen, in denen auch eine Halterhaftung aus § 7 I StVG in Betracht kommt (§ 18 II StVG). Die Vorschrift des § 7 StVG findet aber keine Anwendung, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig gewesen ist (§ 8 StVG; d. Red.). Diese Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen ein Fahrschüler diesen Betrieb durchgeführt hat (OLG Nürnberg, NJW 1961, 1025). Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG ist auch nicht nach § 8a 11 StVG gegeben, wonach der Halter gegenüber einer beförderten Person im Falle entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung aus § 7 StVG haftet. Abgesehen davon, daß sich die Vorschriften der §§ 8, 8a 11 StVG ohnehin in ihrer Anwendung gegenseitig ausschließen (weil entweder nur ein Fall des § 8 oder ein solcher des § 8 a StVG gegeben sein kann), ist bei einer Schulung auf Fahrschulfahrzeugen keine entgeltliche Personenbeförderung gegeben."