Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03 - Zur Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs Provida Proof Electronic PDRS-1245

BayObLG v. 23.07.2003: ur Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs Provida Proof Electronic PDRS-1245


Das BayObLG (Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03) hat entschieden, dass bei der Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren mit einem geeichten Messgerät "Provida Proof Electronic PDRS-1245"ein Toleranzabzug von 5 % ausreichend ist:
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.


Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren eines Polizeifahrzeugs durchgeführt, wobei ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät verwendet wurde. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109). Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). Dies ist hier geschehen. Dass eine für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren grundsätzlich geeignete Messmethode und ein grundsätzlich geeignetes Gerät verwendet wurde, wird in der Rechtsbeschwerde nicht infrage gestellt. Gerügt wird allerdings der vom Tatrichter angesetzte Toleranzwert von 7 %; dieser sei wegen fehlender Feststellungen zur Bereifung und zum Reifendruck zu niedrig.

Bei zugelassenen und geeichten Geräten (hier: Provida Proof Electronic PDRS-1245) ist jedoch - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (OLG Celle NZV 1990, 39; 1997, 188; vgl. auch BayObLGSt 2002, 120). Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass Sommerreifen in der der Geräteeichung entsprechenden Reifengröße aufgezogen waren und dass ein betriebsüblicher Reifendruck vorhanden war. Selbst wenn dieser Druck nicht exakt, wie im Eichschein vorgesehen, 2,5 bar betragen haben sollte, würde eine Abweichung, wie bereits ausgeführt, durch den im Eichschein angegebenen Toleranzwert von 5 %, den der Tatrichter noch um einen weiteren Abschlag von 2 % erhöht hat, abgedeckt.

Zwar sehen die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (Nr. 4 der Anlage 2a - Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) vor, dass beim Nachfahren mit geeichtem Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein Toleranzwert von 10 % zugunsten des Betroffenen abzuziehen ist (vgl. auch BayObLG NZV 1998, 421). Dieser Wert erfasst aber neben den gerätetypischen Fehlerquellen auch Abweichungen, die auf etwaige Abstandsschwankungen zurückzuführen sind. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug - wie das Amtsgericht hier festgestellt hat - sichtbar, fällt dieser Unsicherheitsfaktor weg. Über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus bedarf es daher keines weiteren Abschlags.

Demnach sind alle in Betracht kommenden Fehlerquellen hier ausreichend berücksichtigt. ..."



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