Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 12.02.1998 - 12 U 5603/96 - Die Grundsätze über den Lückenunfall finden an Grundstücksausfahrten keine Anwendung

KG Berlin v. 12.02.1998: Die Grundsätze über den Lückenunfall finden an Grundstücksausfahrten keine Anwendung.


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.02.1998 - 12 U 5603/96) hat entschieden:
  1. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Dies gilt auch für die durchgezogene Mittellinie (StVO § 41 Abs 3 Nr 3 Buchst a), die allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs dient.

  2. Die sogenannte Lückenfall-Rechtsprechung gilt nicht für Grundstücksausfahrten. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muss nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um eine Tankstellenausfahrt handelt.

Siehe auch Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne und Grundstücksausfahrt


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist und die Berufungsbegründung ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgendes hinzuzufügen ist:

Entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 4 der Klageerwiderung (24) in Verbindung mit Seite 5 der Berufungsbegründung (182) war der Unfall für den Fahrer des unfallbeteiligten BSR-Fahrzeuges T S nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch treten ein Mitverschulden des T S und die Betriebsgefahr des Müllfahrzeuges hinter einer – wie der Beklagte meint – grob fahrlässigen Fahrweise des Klägers zurück.

1. Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 5 seines Urteils ausgeführt, dass der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis war, sondern gegen den Fahrzeugführer des Beklagten als Grundstücksausfahrer der Beweis des ersten Anscheins einer Sorgfaltspflichtverletzung spricht.

Denn unstreitig ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, als T S mit dem von ihm geführten Lkw der Berliner Stadtreinigung B-... am 30. März 1994 gegen 13.40 Uhr von der Ausfahrt der auf dem Grundstück O...straße ... in Berlin belegenen Tankstelle in die im Bereich der Ausfahrt durch eine durchgezogene Mittellinie unterteilte Fahrbahn der O...straße eingefahren ist, was ihm – trotz vor rotem Ampellicht wartender Fahrzeugkolonne – durch den weiteren Lkw der Berliner Stadtreinigung B-... dadurch ermöglicht worden war, dass dieser eine Lücke freiließ und per Lichthupe signalisiert hatte, dass er losfahren könne.

Bei diesem von dem Zeugen S vorgenommenen Fahrmanöver hatte er die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Da die dem § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsvorgang zu einem Unfall kommt (vgl. BGH NZV 1991, 187 = DAR 1991, 92; KG VersR 1975, 664 f.; Urteile vom 28. März 1994 – 12 U 6427/92 – und vom 18. Oktober 1993 – 12 U 3891/92 –; OLG Celle NZV 1991, 195 = DAR 1991, 180 Ls). Der ein Grundstück verlassende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Seine Haftung mindert sich oder kann gegebenenfalls sogar ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (KG Urteile vom 21. Oktober 1993 – 12 U 1069/92 –; 6. April 1992 – 12 U 2929/91 –; 31. Oktober 1991 – 12 U 4214/90 –).

Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt – zum Zwecke des Linksabbiegens oder Rechtsabbiegens in weitem Bogen unter Benutzung der Gegenfahrbahn – im vermeintlichen Schutz von eine Lücke freilassenden Fahrzeugen deshalb um ein besonders gefährliches Verkehrsmanöver handelt, weil der Verkehrsraum der Gegenfahrbahn, in den das Fahrzeug hineinbewegt werden soll, für den Fahrzeugführer zunächst nicht einsehbar ist. Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern (BGH NZV 1991, 187 = DAR 1991, 92). Mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn muss der Ausfahrende rechnen. Der Fahrer T S durfte sich wie jeder Wartepflichtige, der den bevorrechtigten Verkehr nicht einsehen kann, in die Gegenfahrbahn allenfalls vorsichtig hineintasten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). Vortasten bedeutet zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757).

Bereits aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten folgt, dass T S seinen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO nicht genügt hat; denn aus dem Vortrag des Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung (22) sowie im Schriftsatz vom 6. November 1995 (83 ff) in Verbindung mit der von dem BSR-Mitarbeiter V K gefertigten Skizze (87), dessen schriftlicher Erklärung vom 12. April 1994 gegenüber der Polizei (Beiakten 7 R) und dem Schriftsatz vom 19. Juni 1997 (197) folgt, dass dem Fahrer des unfallbeteiligten BSR-Lkw B-... die Sicht nach links durch den weiteren, von M T geführten BSR-Lkw B-... verdeckt war und er allein im Vertrauen auf die durch V T gelassene Lücke und die betätigte Lichthupe aus dem Grundstück in die O...straße eingefahren ist, und zwar – aus welchem Grund auch immer – mit der linken vorderen Fahrzeugseite über den Bereich des haltenden BSR-Lkw B-... hinaus über die durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass T S sich hierbei in den Verkehrsraum, den er nicht einsehen konnte, vorsichtig hineingetastet hätte, also zentimeterweise vorgerollt wäre mit der Möglichkeit sofortigen Anhaltens; vielmehr hat er vorgetragen, T S sei angefahren und langsam – in etwas weiterem Bogen – nach rechts in die O...straße eingebogen, wobei die Sicht nach links zwar verdeckt gewesen sei, von dort aber kein Fahrzeugverkehr zu erwarten gewesen wäre.

Da der Fahrer des Müllfahrzeuges jedoch bei seinem Fahrmanöver unstreitig die durchgezogene Mittellinie mit dem linken vorderen Bereich des Lkw überfuhr, die nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO (mit Zeichen 295) nicht überquert werden darf, und er – wie ausgeführt – auch mit Überholverkehr unter Benutzung der Gegenfahrbahn stets rechnen musste, steht die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO fest; denn es wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz VersR 1981, 1136) als Erfahrungstatsache bezeichnet, dass Motorradfahrer das Anhalten einer Fahrzeugkolonne dazu benutzen, nach Möglichkeit die haltenden Fahrzeuge zu überholen, um sich an die Spitze der Kolonne zu setzen; daher muss ein Grundstücksausfahrer vor Überqueren der Mittellinie anhalten und sich vergewissern, ob nicht von links ein Motorradfahrer herannaht.

Damit aber hat sich der Fahrer des unfallbeteiligten BSR-Fahrzeuges nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; er hätte sich gegebenenfalls einweisen lassen müssen (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO), was durch den Beifahrer V K im haltenden BSR-Lkw B-..., der die Lücke gelassen und die Möglichkeit des Ausfahrens per Lichthupe signalisiert hat, möglich gewesen wäre; nach dem Inhalt der polizeilichen Unfallaufnahme (Beiakten Bl. 1) soll sich der BSR-Mitarbeiter K auch auf der Gegenfahrbahn der O...straße befunden haben, um dem Gegenverkehr für die Zeit des Einfahrens des unfallbeteiligten BSR-Lkw zu sperren, was die Beklagten allerdings bestreiten.

2. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers, die zu seiner anteiligen Mithaftung führen, nicht feststellbar sind.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 4 der Berufungsbegründung (181) kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, unfallverhütend zu reagieren; so behauptet der Beklagte eine konkrete Geschwindigkeit des Klägers nicht.

Allein aus dem Umstand, dass es zu dem streitigen Unfall gekommen ist, kann nicht auf ein Fahren mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) durch den Kläger geschlossen werden. Denn der Kläger musste nicht damit rechnen, dass plötzlich quer zu dem haltenden BSR-Lkw B-... der unfallbeteiligte BSR-Lkw B-... von rechts unter Überqueren der durchgezogenen Mittellinie in seine Fahrtrichtung geraten würde; denn mit unmittelbar von der Seite auftauchenden Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer nicht rechnen (BGH NJW 1985, 1950). Auch spricht nichts dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erscheinens des BSR-Lkw von rechts noch so weit entfernt gewesen wäre, dass er unfallverhütend hätte reagieren können.

b) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Mithaftung des Klägers folge daraus, dass dieser im Bereich der Unfallstelle nicht die stehende Fahrzeugschlange hätte überholen dürfen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

aa) Es kann dahinstehen, ob der Kläger gegen ein Überholverbot verstoßen hat; denn Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (so OLG Saarbrücken VerkMitt 1980, 39; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 5 Rdn. 33); soweit der Entscheidung des Senats vom 4. März 1996 – 12 U 1032/95 – (NZV 1996, 365 = VerkMitt 1996, 82 Nr. 116) entnommen werden kann, dass den verbotswidrig überholenden Kradfahrer im Falle einer Kollision mit einem durch eine Lücke nach links abbiegenden Grundstücksausfahrer eine Mithaftung nach einer Quote von 1/3 trifft, wird hieran nicht festgehalten.

bb) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich daraus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt links von einer durchgezogenen Mittellinie (Zeichen 295) die Gegenfahrbahn benutzte, keine für den Beklagten günstigen Rechtsfolgen herleiten lassen.

Zwar ordnet die Fahrstreifenbegrenzung nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO an, dass Fahrzeuge sie nicht überqueren oder über ihr fahren dürfen; ferner ist rechts von ihr zu fahren, wenn sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr begrenzt. Andererseits ist obergerichtlich anerkannt, dass die durchgezogene Mittellinie (Z 295) kein Überholverbot beinhaltet (BGH NJW-RR 1987, 1048; OLG Düsseldorf VRS 62, 302; OLG Köln VRS 64, 292; OLG Hamm DAR 1992, 31; abweichend OLG Hamm NZV 1995, 316), so dass das Überholen links von der Trennlinie (Zeichen 295) nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO durch Verkehrszeichen verboten ist (so auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 41 Rdn. 248 zu Zeichen 295).

Die Anordnungen des § 41 Ab. 3 Nr. 3 a) StVO dienen – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1978, 214; Weber, DAR 1988, 193), nicht aber dem Schutz dessen, der von einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt.

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 3 der Berufungsbegründung (180) war es dem Kläger auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO untersagt, die stehende Fahrzeugschlange zu überholen, weil ein Überholen nur erlaubt sei, "wenn das zu überholende Fahrzeug langsamer fährt als der Überholende".

Derartiges ist in § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht bestimmt; vielmehr lautet die Vorschrift wörtlich: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt".

Dies traf auf den Kläger als den eine wartende Fahrzeugkolonne Überholenden zweifellos zu.

Dagegen wird für die Zulässigkeit eines Überholvorganges nicht gefordert, dass der zu Überholende überhaupt in Bewegung ist; denn "Überholen" wird definiert als der tatsächliche absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt (Weisung, Anordnung, Lichtzeichen, Verkehrslage) wartet (BGHSt 25, 293 = NJW 1974, 1205; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 5 Rdn. 16 m.w.N.); auch eine aufgrund roten Ampellichts wartende Fahrzeugkolonne kann also überholt werden.

dd) Da Überholverbote nicht dem Schutz von Grundstücksausfahrern dienen, ist es auch unerheblich, ob dem Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden kann; nach dieser Vorschrift darf nur derjenige überholen, der übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Gegen diese Vorschrift verstößt zwar derjenige, der eine stehende oder stockende Kolonne überholt, ohne dass er vorn mit Gewissheit eine Einscherlücke erkannt hat (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 5 Rdn. 26 m.w.N.); jedoch schützt diese Vorschrift allein den Gegenverkehr und nicht von der Seite aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahrende Verkehrsteilnehmer, die gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO unterliegen.

ee) Schließlich folgt eine Mithaftung des Klägers auch nicht aus einem Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen in unklarer Verkehrslage) unter Anwendung der Grundsätze der sogenannten Lückenfallrechtsprechung; denn entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 3 f. der Berufungsbegründung (180 f.) sind – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf Unfälle der vorliegenden Art nicht anwendbar.

Diese Rechtsprechung besagt, dass der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass sie vom Querverkehr benutzt werden (BGH VersR 1969, 756; KG, NZV 1996, 365; NZV 1992, 486 = VerkMitt 1992, 75, 76 = VRS 83, 412; DAR 1976, 299, 300 = VerkMitt 1976 Nr. 106; VersR 1974, 370, 371 = DAR 1974, 51; VersR 1972, 1143). Sie gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten. Den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten, welche die StVO kennt; er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muss nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG VerkMitt 1976, 70; NZV 1996, 365, 366; Urteil vom 5. Januar 1998 – 22 U 7353/96 – BayObLG VRS 65, 152; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 5 Rdnrn. 34 und 41 sowie § 10 Rn. 9; abweichend OLG Hamm NZV 1992, 238, bei Erkennen einer Lücke vor einer Tankstellenausfahrt sowie OLG Koblenz VersR 1981, 1136, bei erkennbarem Anhalten eines Fahrzeugs einer fahrenden Kolonne) Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss. Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung. Die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmeregel für Lücken an Kreuzungen und Einmündungen ist auch deshalb nicht ohne weiteres auf Lücken an Ein- und Ausfahrten zu übertragen, weil anderenfalls die Flüssigkeit des städtischen Verkehrs übermäßig beeinträchtigt würde, wenn an gestauten Kolonnen vorbeifahrende Kraftfahrer stets darauf achten würden, ob an einer der zahlreichen Grundstücksausfahrten eine Lücke besteht.

ff) Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so dass sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG VersR 1977, 157; DAR 1976, 296; 1974, 51; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 47); denn einerseits tragen die Parteien den Seitenabstand des Klägers von dem vor der Lücke stehenden BSR-Lkw B-... nicht vor; andererseits brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass – trotz durchgezogener Mittellinie (Zeichen 295) – ein Grundstücksausfahrer von rechts über diese Linie hinausfahren würde.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.