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Grundstücksausfahrt
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Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne
Kommt es zu einem Rückstau in einer Fahrzeugkolonne und wird für einbiegenden oder kreuzenden an sich wartepflichtigen Verkehr eine Lücke gelassen, so darf der Wartepflichtige unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen ("Hineintasten") diese Lücke zum Einbiegen oder Überqueren nutzen.
Kommt es dann doch zu einer Kollision mit einem die Kolonne überholenden Fahrzeug, spricht man von einem sog. Lückenunfall, bei dem in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von ca. einem Viertel (meistens) bis zu maximal einem Drittel (selten) gegeben ist.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der sog. Lückenunfall und die Haftungsverteilung
- Rechtsprechung: Anforderungen an das verkehrsgerechte Verhalten beim Vorbeifahren an einer Kolonne
- Das Überholen von Kolonnen
- OLG Köln v. 13.02.1973:
Verzichtet der vorderste Fahrer einer auf einer vorfahrtberechtigten Straße rechts haltenden Kolonne einem von rechts kommenden Fahrer gegenüber durch einen entsprechenden Wink auf seine Vorfahrt, so ist der von rechts kommende Fahrer verpflichtet, sich in die Vorfahrtstraße so vorsichtig hineinzutasten, dass er Einblick in die zweite Fahrspur gewinnen und notfalls auf der Stelle halten kann.
- OLG Düsseldorf v. 27.10.1980:
Wer als Wartepflichtiger beim Durchfahren einer Lücke in einer Autokolonne, die sich auf der Vorfahrtstraße gebildet hat, einem an der Kolonne vorbeifahrenden Wagen in die Seite fährt, muß den Unfallschaden wegen der von ihm begangenen Vorfahrtverletzung allein tragen.
- KG Berlin v. 02.07.1981:
Der zu sogenannten Lückenfällen entwickelte Grundsatz, dass sich ein an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonnen vorbeifahrender Kraftfahrer im Bereich von Straßenkreuzungen oder -einmündungen auf Querverkehr einrichten muß, ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer an einem Mittelstreifendurchbruch unter Benutzung einer Lücke auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn zu wenden versucht.
- OLG Stuttgart v. 16.11.1993:
Der Pkw-Fahrer der im Berufsverkehr auf nasser Fahrbahn mit einem Gefälle von 7 % die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 78 % (88 - 102 km/h) überschreitet und dadurch in einen Pkw fährt, der sich durch die Lücke einer Kolonne in die Vorfahrtstraße "hineintastet", haftet für die Unfallschäden allein.
- KG Berlin v. 19.12.1994:
Die Grundsätze der Rechtsprechung in sog. Lückenfällen, wonach ein Kraftfahrer, welcher an einer haltenden Fahrzeugkolonne links vorbeifährt sich unter Umständen auf Querverkehr aus einer freigelassenen Lücke einrichten muß, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Vorfahrtberechtigte eine zum Stillstand gekommene Fahrzeugkolonne rechts überholt und mit einem aus dem Querverkehr von links oder aus dem Gegenverkehr links abbiegenden und eine für den Vorfahrtberechtigten deutlich erkennbare Lücke benutzenden Fahrzeug zusammenstößt.
- KG Berlin v. 27.07.1998:
"Hineintasten" bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten. Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt.
- KG Berlin v. 21.06.2001:
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen.
Einmündende Stichstraße: - nach oben -
- LG Köln v. 08.07.2008:
Bei einem sog. Lückenunfall an einer kleinen einmündenden Stichstraße liegt die weit überwiegende Verursachung des Unfalls bei dem einbiegenden Fahrzeug, welches zwar geringere Möglichkeiten der Einsichtnahme in die zweite Spur der Vorfahrtstraße hat; gerade dies zwingt aber den Einbiegenden zu einem Höchstmaß an Vorsicht, welches vorliegend nicht gewahrt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint eine Quotelung von 75 %-25 % angemessen.
Tankstelle: - nach oben -
- LG Köln v. 06.12.1975:
Bei einem sog. Lückenunfall muß beim Ausfahren aus einem Tankstellengrundstück der in die Lücke einer in der rechten Spur haltenden Fahrzeugkolonne Einfahrende notfalls so lange warten, bis sich die Kolonne so weit aufgelöst hat, daß er ausreichende Sicht nach beiden Seiten hat, oder er muß sich einweisen lassen. Hat er keine ausreichende Sicht nach beiden Seiten und läßt er sich nicht einweisen, so darf er nicht in die Fahrbahn hineinfahren.
- OLG Hamm v. 20.10.2005:
Fährt ein Kraftfahrer links an einer verkehrsbedingt vor einer Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei und überfährt er hierbei verbotswidrig eine Sperrfläche, so muss er den von rechts aus einer Grundstücksausfahrt kommenden, mit seinem Pkw in einer Lücke auf der rechten Fahrspur stehenden Verkehrsteilnehmer, der erkennbar durch die Lücke nach links einbiegen will und dabei nur nach rechts schaut, durch Schallzeichen warnen (Haftungsverteilung 50:50).
- OLG Frankfurt am Main v. 25.11.2005:
Bildet sich vor einer Tankstellenausfahrt ein Stau und lässt ein im Stau stehender Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke frei, so muss ein unter Benutzung der Gegenfahrbahn an der Schlange vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein die Tankstelle verlassender Wagen durch die offene Lücke hindurch auf die Fahrbahn einfahren könnte.
Grundstücksausfahrten (Kaserne, Hofeinfahrt): - nach oben -
- KG Berlin v. 22.03.1976 gegen OLG Düsseldorf v. 14.01.1980:
Keine Anwendung der Grundsätze über den Lückenunfall an Grundstücksausfahrten?
- OLG Koblenz v. 12.01.1981:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einer Kasernenausfahrt auf die vorbeiführende Straße nach links einfahrenden Pkw-Fahrer, dem durch Anhalten der von links gekommenen Kraftfahrer für das Ausfahren eine Lücke eröffnet worden ist, mit einem die haltende Kolonne im Überholverbot links überholenden Motorradfahrer.
- OLG Karlsruhe v. 14.07.1989:
Eine hälftige Haftungsverteilung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Fahrzeug nach links durch eine Lücke in einer auf der linken Fahrspur des Gegenverkehrs ins Stocken geratenen Kolonne in eine Hofeinfahrt einbiegen will und dabei mit einem auf der rechten Fahrspur der Gegenfahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit (65 km/h statt innerorts generell erlaubter 50 km/h) herannahenden Pkw zusammenstößt. Das gilt auch dann, wenn die Fahrerin eines stehenden Kolonnenfahrzeugs durch Handzeichen zu verstehen gegeben hat, daß sie dem einbiegenden Fahrzeug das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen wolle.
- KG Berlin v. 12.02.1998:
Die Grundsätze über den Lückenunfall finden an Grundstücksausfahrten keine Anwendung. Das gilt selbst bei einem Überholverbot und beim Überfahren der durchgezogenen Mittellinie.
- KG Berlin v. 25.11.2002:
Die Grundsätze der sogenannten "Lückenrechtsprechung" gelten nur, soweit in einer Kolonne in einer vorfahrtsberechtigten Straße eine Lücke zur Ein- oder Ausfahrt in eine Nebenstraße freigehalten wird. Sie gilt nicht für die Ausnutzung von Lücken zur Ein- oder Ausfahrt in oder aus normalen Grundstücksausfahrten, etwa Parkplatzausfahrten.
- OLG Rostock v. 19.02.2010:
Wer eine wartende Fahrzeugreihe links überholt, muss an einer Kolonnenlücke vor einer Grundstücksausfahrt nicht mit Querverkehr durch die Lücke rechnen. Kommt es zwischen dem Überholenden und dem auf die Fahrbahn Einfahrenden zu einem Unfall, so kommt keine Mithaftung des Bevorrechtigten zum Zuge. Insbesondere findet der Grundsatz, dass derjenige, der eine wartende Fahrzeugsschlange überholt, für den Querverkehr freigelassene Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen muss, an Grundstücksausfahrten keine Anwendung.
Verkehrsampeln: - nach oben -
- KG Berlin v. 22.07.2002:
Die sog. Lücken-Rechtsprechung, die im übrigen lediglich zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4 führen würde, passt für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen nicht. In einem solchen Fall besteht kein Bedürfnis danach, dem Wartepflichtigen zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke in die bevorrechtigte Straße vorzutasten. Vielmehr kann ihm zugemutet werden, abzuwarten, bis die Ampel für seine Fahrtrichtung grünes Licht abstrahlt.
- KG Berlin v. 19.02.2009:
Ist eine – nach ihrer baulichen Erscheinung nicht als ausschließlich den Fußgängerüberweg regelnde – LZA aus Sicht des bevorrechtigten Kraftfahrers vor einer Einmündung oder Kreuzung angebracht, bezieht sie sich aus dessen Sicht also auch auf den Querverkehr, braucht er bei für ihn grünem Ampellicht mit Querverkehr nicht rechnen; dies gilt auch dann, wenn sich der Verkehr im rechts daneben liegenden Fahrstreifen gestaut hat. Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen.
Anfahren vom Fahrbahnrand: - nach oben -
Sonstige Einzelfälle: - nach oben -
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