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OLG Bamberg Urteil vom 16.09.1975 - 5 U 67/75 - Zur Höhe des Nutzungsausfalls

OLG Bamberg v. 16.09.1975: Zur Höhe des Nutzungsausfalls


Das OLG Bamberg (Urteil vom 16.09.1975 - 5 U 67/75) hat (wie auch das OLG Nürnberg VersR 1974, 271) den Nutzungsausfall für ein beschädigtes gewerblich genutztes Fahrzeug auf 60 % der vergleichbaren Brutto-Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen:
In der Regel sind 60 % der Bruttomiete derjenige Anteil, der den Wert eines Fahrzeugs in der Hand dessen, der es für gewerbliche Zwecke mietet, darstellt. Bei Beschädigung eines gewerblichen Nutzfahrzeugs ist deshalb eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit in Höhe von 60 % der Miete für ein entsprechendes Fahrzeug als angemessen.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... In der Regel sind 60 % der Bruttomiete derjenige Anteil, der den Wert eines Fahrzeugs in der Hand dessen, der es für gewerbliche Zwecke mietet, darstellt. Bei Beschädigung eines gewerblichen Nutzfahrzeugs hält deshalb der Senat eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit in Höhe von 60 % der Miete für ein entsprechendes Fahrzeug als angemessen.

Fällt dagegen ein gewerblich genutztes Fahrzeug aus, so sind nicht Bequemlichkeit des Halters, schnelleres Erreichen eines Fahrziels, größere Beweglichkeit und Lebensfreude tangiert. Ein dem Gewerbebetrieb dienendes Fahrzeug hat je nach der Art des Betriebs und den Zwecken, für die es bestimmt ist, nüchterne und reale Aufgaben; es hat besonders Gewinn zu erzielen. Der für ein ausgefallenes gewerbliches Fahrzeug gemietete Wagen hat ebenfalls Einnahmen zu bringen. Sein wirtschaftlicher Wert ist deswegen für den Geschädigten gesteigert. In Rechtsprechung und Literatur werden Gewinn und Kosten des gewerblichen Vermieters mit 40 % geschätzt. Bei Beschädigung eines gewerblichen Nutzfahrzeugs hält deshalb der Senat eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit in Höhe von etwa 60 % der Miete für ein entsprechendes Fahrzeug als angemessen (vgl. OLG Nürnberg MDR 73, 760; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. Rnr. 46 zu § 12 StVG).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kl. für die Dauer der Reparaturzeit 60 % der Mietkosten für ein gleichartiges Fahrzeug als Nutzungsausfall verlangen kann. Dieser Satz ist besonders deswegen gerechtfertigt, weil die Kl. bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eines mit einem Fahrer hätte übernehmen müssen. Dass die Kl. ein solches Fahrzeug innerhalb einer Woche nach dem Unfall hätte finden können, hat das LG aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte zutreffend festgestellt. Die Mietkosten hätten dabei nach dem Schreiben des Bundesverbandes des Deutschen Güternahverkehrs e. V. vom 20.1.1975 für die Zeit ab 15.8.1973 pro Tag 194,40 DM und pro gefahrenen Kilometer zusätzlich 0,75 DM betragen. Bei einer durchschnittlichen Kilometerleistung des Lastzugs der Kl. von 483 km pro Tag errechnet sich somit ein Bruttomietpreis von 194,40 DM 362,25 DM = 556,65 DM für ein gleichartiges Ersatzfahrzeug. 60 % hieraus, also 334 DM täglich, stehen der Kl. als Nutzungsausfall zu. ..."