Ausfallentschädigung
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Nutzungsausfall
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Schadensersatz
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Schadensminderung
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Schadenspositionen
Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen
Die Beurteilung des Nutzungsausfallschadens für gewerblich genutzte und für Fahrzeuge der öffentlichen Hand ist wegen sich teilweise widersprechender Gerichtsentscheidungen etwas unübersichtlich, zumal die BGH-Rechtsprechung von den Gerichten verschieden verstanden und ausgelegt wird.
Besondere Probleme ergeben sich bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug sowohl rein beruflich wie auch privat genutzt wurde.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 04.12.2007:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Gewerbe- und Behördenfahrzeuge:
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- Rechtsprechung:
Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen
- KG Berlin v. 23.10.1969:
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung kann auch einer offenen Handelsgesellschaft zustehen, die Eigentümerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall beschädigten Kfz ist.
- KG Berlin v. 20.09.1971:
Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten zu berechnen, die im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der Abschreibung, der Unterstellkosten und der anteiligen Werkstattkosten täglich 45,50 DM betragen.
- OLG Bamberg v. 16.09.1975:
In der Regel sind 60 % der Bruttomiete derjenige Anteil, der den Wert eines Fahrzeugs in der Hand dessen, der es für gewerbliche Zwecke mietet, darstellt. Bei Beschädigung eines gewerblichen Nutzfahrzeugs ist deshalb eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit in Höhe von 60 % der Miete für ein entsprechendes Fahrzeug als angemessen.
- BGH v. 10.01.1978:
Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280 = VersR 60, 661). Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.
- BGH v. 26.03.1985:
Liegt für einen Krankentransportwagen kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.
- BGH v. 09.07.1986:
Die Entscheidung des GroßenSenats zur Nutzungsentschädigung
- OLG Hamm v. 16.10.1992:
Liegt bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kein bezifferbarer Verdienstentgang vor, so kann stattdessen Nutzungsausfallentschädigung nach allgemeinen Grundsätzen verlangt werden. Eine Geltendmachung von Vorhaltekosten kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Reservefahrzeug vorgehalten wird. Ein fühlbarer Nachteil (als Voraussetzung der Nutzungsausfallentschädigung) ist anzunehmen, wenn sich Kunden über Verspätungen im Betrieb beschweren, auch wenn ansonsten der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen kompensiert worden ist.
- OLG Hamm v. 03.04.2004:
Eine abstrakte Nutzungsentschädigung kann bei dem Ausfall von Behördenfahrzeugen nicht an die Stelle einer konkreten Schadensbemessung treten.
- OLG Stuttgart v. 16.11.2004:
Nach der insoweit nicht vom großen Senat des BGH aufgehobenen Entscheidung v. 26.03.1985 - VI ZR 267/83 - steht einer Behörde für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für die geschädigte Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.
- OLG Köln v. 24.02.2005:
Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.
- OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Im Falle einer gewerblichen Nutzung ist für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich kein Platz, sondern der konkrete Vermögensschaden in Form des entgangenen Gewinns, der verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten ist dann zu erstatten.
Gemischte private und geschäftliche Nutzung:
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- Rechtsprechung:
Zum Nutzungsausfall bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung des Unfallfahrzeugs
- Statt Nutzungsausfall bei gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs bzw. bei Freiberuflern mindestens Erstattung der Vorhaltekosten
- OLG Frankfurt am Main v. 10.07.1985:
Im Fall der Beschädigung eines gemischt gewerblich-privat genutzten Pkw ist dem Geschädigten abstrakt berechneter Nutzungsausfall für den Anteil der privaten Nutzung zuzuerkennen. Der Anteil der privaten Nutzung kann nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung anerkannte Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs geschätzt werden.
- LG Berlin v. 06.01.1992 und KG Berlin v. 23.05.1991:
Machen Freiberufler keinen Verdienstausfall geltend, so können sie für den unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs Nutzungsausfall verlangen.
- KG Berlin v. 23.05.1991:
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise gewerblich genutzten Pkw richtet sich nicht schematisch nach dem steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
- KG Berlin v. 18.12.1975:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.
- OLG Stuttgart v. 12.07.2006:
Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall u.a. für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen.
- OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Bei einer teilweisen privaten und gewerblichen Nutzung ist eine Aufspaltung vorzunehmen, wobei neben dem konkret zu berechnenden Gewinnausfall eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des Anteils der privaten Nutzung zuzusprechen ist.